# Gesetz vom 20. November 2007, mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985 geändert werden

Gesetz vom 20. November 2007, mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985 geändert werden

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes

Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung

LGBl. Nr. 78/2003, wird wie folgt geändert:

„(6) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie der Entfall des § 103 und die Einfügung des § 119e durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Februar 2008, in Kraft."

Artikel 2

Änderung des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes

Das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abs. 3 ist auf bestehende, überwiegend Wohnzwecken dienende Hochhäuser nicht anzuwenden, soweit hinsichtlich ihrer der Benützungsbewilligung zugrunde gelegten und weiterer vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 6/2008 installierten technischen Brandschutzeinrichtungen die Funktionstüchtigkeit gewährleistet ist. Die Behörde kann über die in vorstehend bezeichneten Hochhäusern zum genannten Zeitpunkt vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen hinaus nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 6/2008 nachstehende Einrichtungen, soweit nicht ohnehin vorhanden, zusätzlich vorschreiben:

„(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Abs. 1, 2, 3 und 3a erlassen."

3. Dem § 32 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Einfügung des § 7 Abs. 3a und die Änderung des § 7 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Februar 2008, in Kraft."

LandeshauptmannLandesrat

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