# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. November 2007, mit der die Form, der Maßstab und die Planzeichen für Entwicklungspläne und Flächenwidmungspläne geregelt werden (Planzeichenverordnung 2007)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. November 2007, mit der die Form, der Maßstab und die Planzeichen für Entwicklungspläne und Flächenwidmungspläne geregelt werden (Planzeichenverordnung 2007)

Auf Grund der §§ 21 Abs. 3 und 22 Abs. 11 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 124/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2007, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Grundsätze der Erstellung

(1) Die Erstellung und Änderung der Entwicklungspläne und Flächenwidmungspläne haben in elektronischer Form zu erfolgen. Zwischenzeitliche Änderungsverfahren auf analoger Plangrundlage können analog durchgeführt werden. Zu den Flächenwidmungsplänen sind Ergänzungspläne in elektronischer Form zu erstellen.

(2) Die Erstellung und Änderung der Entwicklungspläne haben entweder auf Basis eines Orthofotos in Schwarz-Weiß oder in Farbe zu erfolgen. Dieses wird vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Verfügung gestellt. Wenn ein Orthofoto nicht verfügbar ist, kann ersatzweise die digitale Katastermappe (DKM) als Grundlage herangezogen werden.

(3) Die Erstellung und Änderung der Flächenwidmungspläne haben auf Basis der letztaktuellen amtlichen digitalen Katastralmappe (DKM) oder einer entsprechend aktualisierten Nachführung dieser DKM und auf Basis einer letztaktuellen Gebäudebestandsdarstellung in zweckmäßiger Darstellungsqualität zu erfolgen. Für die Ergänzungspläne sind nur einzelne Orientierungselemente der DKM zu verwenden (siehe Anlage 2).

2. Abschnitt

Planausfertigung

§ 2

Grundsätze der zeichnerischen Darstellung

(1) Die zeichnerische Darstellung der Entwicklungspläne und der Flächenwidmungspläne hat auf haltbaren, weitgehend lichtbeständigen Plandrucken oder sonstigen, geeigneten Reproduktionen zu erfolgen.

(2) Die zeichnerische Darstellung der Entwicklungspläne und der Flächenwidmungspläne hat einen Längen- und Flächenmaßstab sowie einen Nordpfeil zu enthalten.

(3) Die zeichnerische Darstellung hat unveränderbar zu sein. Linien, Symbole und Texte sind, wenn in Anlagen 1 und 2 nicht anders angegeben, tiefschwarz, Flächen färbig auszuführen.

(4) Die Erkennbarkeit aller Abgrenzungen, bei Flächenwidmungsplänen insbesondere der Grundstücksgrenzen, sowie die Lesbarkeit und Eindeutigkeit aller textlichen und symbolischen Inhalte, bei Flächenwidmungsplänen insbesondere der Grundstücksnummern, hat bestmöglich zu erfolgen.

§ 3

Maßstab der Plandarstellung

(1) Die zeichnerische Darstellung der Entwicklungspläne hat im Maßstab 1 :

10.000 zu erfolgen. Periphere, große Freilandbereiche können als

Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 erstellt werden, für dicht verbaute

Gebiete und Städte sind Teilausschnitte im Maßstab 1 : 5000 möglich.

(2) Die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne hat grundsätzlich im Maßstab 1 : 5000 zu erfolgen.

(3) Bei Flächenwidmungsplänen im Maßstab 1 : 5000 können Flächen mit stärkerer Differenzierung auf engem Raum im Maßstab 1 : 2500 dargestellt werden. Derartige Bereiche sind in der Darstellung 1 : 5000 eindeutig kenntlich zu machen. Im Zweifelsfall gilt der Plan im Maßstab 1 : 2500.

Periphere, große Freilandbereiche können im Maßstab 1 : 10.000 dargestellt werden.

(4) Die Ergänzungspläne sind im Maßstab 1 : 5000 darzustellen. Flächen mit stärkerer Differenzierung auf engem Raum können im Maßstab 1 : 2500 dargestellt werden. Derartige Bereiche sind in der Darstellung 1 : 5000 eindeutig kenntlich zu machen. Im Zweifelsfall gilt der Plan im Maßstab 1 :

2500. Periphere, große Freilandbereiche können im Maßstab 1 : 10.000 dargestellt werden.

§ 4

Planzeichen und sonstige Inhalte

(1) Für die zeichnerische Darstellung der Entwicklungspläne sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen mit den angegebenen Farben zu verwenden.

(2) Für die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne sind die in der Anlage 2 enthaltenen Planzeichen mit den angegebenen Farben zu verwenden.

(3) Die zeichnerische Darstellung des Entwicklungsplanes und des Flächenwidmungsplanes hat weiters an geeigneter bzw. erforderlicher Stelle folgende Vermerke und Bestandteile zu enthalten:

(4) Folgende Inhalte der Entwicklungspläne und Flächenwidmungspläne der Nachbargemeinden sind darzustellen:

(5) Die einzelnen Ausweisungen bzw. Festlegungen und Ersichtlichmachungen sind gemäß den Anlagen 1 und 2 zu begrenzen. Wenn Symbole und Texte innerhalb einer Fläche aus Gründen der Lesbarkeit nicht möglich sind, sind sie in der Planausfertigung auf sonstige Weise eindeutig zuzuordnen.

(6) Die Darstellung folgender Inhalte hat in Form von Ergänzungsplänen gemäß Anlage 2 zu erfolgen:

§ 5

Übermittlung an die Landesregierung

(1) Die Übermittlung der Pläne und Texte durch die Gemeinde an die Landesregierung

–betreffend Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes,

–betreffend Vorlage zur Genehmigung des örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes und

–betreffend Vorlage zur nachträglichen Verordnungsprüfung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes

hat in Papierausfertigung und in elektronischer Form grundsätzlich im Dateiformat PDF (Portable Document Format) in lesbarer Qualität zu erfolgen. Die Übereinstimmung der elektronischen Fassung mit der Papierausfertigung hat der örtliche Raumplaner zu bestätigen, wobei durch das Dateiformat PDF bedingte geringfügige grafische Abweichungen in der elektronischen Fassung zulässig sind.

(2) Nach Genehmigung der Landesregierung für Revisionsverfahren hat die Gemeinde den GIS-Datensatz mit den Planinhalten entsprechend den Anlagen 1 und 2 (Digitale Schnittstelle) in elektronischer Form im Dateiformat .shp (shape) der Landesregierung zu übermitteln. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

(1) Die Darstellungsebenen „nutz_f" und „nutzproj_f" des Flächenwidmungsplanes beschreiben das gesamte Gemeindegebiet eindeutig und flächendeckend. Die Zusatzwidmung „ZSW" beschreibt die Fläche näher.

(2) Die Ebene „beschr_f" und die Ebenen der Ersichtlichmachungen mit der Berzeichnung „ersl_" des Flächenwidmungsplanes sind nicht eindeutig und nicht flächendeckend.

(3) Im Entwicklungsplan und Flächenwidmungsplan sind flächenhafte Elemente durch geschlossene Polygone, linienförmige Elemente durch einzelne Linien oder zusammenhängende Linienzüge und punktförmige Elemente gemäß digitaler Schnittstellenbeschreibung in Anlage 1 und 2 zu erfassen.

3. Abschnitt

Änderungen

§ 7

Änderungen

(1) Änderungen des Entwicklungsplanes und des Flächenwidmungsplanes sind für den betreffenden Geltungsbereich als eigene zeichnerische Darstellung mit dem bisherigen Rechtsstand und der Änderungsdarstellung samt zugehöriger fortlaufender Nummerierung der Verfahren darzustellen.

(2) Nach Genehmigung durch die Landesregierung bzw. nach Beschluss im Gemeinderat sind die Pläne und Texte der Änderung des Entwicklungsplanes und des Flächenwidmungsplanes von der Gemeinde in Papierausfertigung und in elektronischer Form im Dateiformat PDF (Portable Document Format) in lesbarer Form an die Landesregierung zu übermitteln.

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 8

Übergangsbestimmungen

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Planungsverfahren können nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes (Revisionsplan) bereits gefasst wurde.

(2) Änderungen des Flächenwidmungsplanes können bis zur nächsten Revision des Flächenwidmungsplanes nach der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Rechtslage durchgeführt werden.

§ 9

Kundmachung von Anlagen

Die Anlagen 1 und 2 werden durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemacht. Einsicht in die Anlagen 1 und 2 kann während der Amtsstunden genommen werden bei:

§ 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem dritten seiner Kundmachung folgenden

Monatsersten, das ist der 1. April 2008, in Kraft.

§ 11

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Planzeichenverordnung, LGBl. Nr. 93/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 13/2004, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves