# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Jänner 2008 über die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fürstenfeld gemäß § 41 Steiermärkische Gemeindeordnung, mit der Maßnahmen gegen unerwünschte Formen des passiven Bettelns im Stadtgebiet von Fürstenfeld erlassen werden

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Jänner 2008 über die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fürstenfeld gemäß § 41 Steiermärkische Gemeindeordnung, mit der Maßnahmen gegen unerwünschte Formen des passiven Bettelns im Stadtgebiet von Fürstenfeld erlassen werden

Gemäß Artikel 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs. 2 VfGG 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2007, V 41/07-10, zu Recht erkannt:

Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fürstenfeld gemäß § 41 Steiermärkische Gemeindeordnung, mit der Maßnahmen gegen unerwünschte Formen des passiven Bettelns im Stadtgebiet von Fürstenfeld erlassen werden, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 16. bis 31. Oktober 2006, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves