# Gesetz vom 15. Jänner 2008, mit dem das Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung und das Steiermärkische Bezügegesetz geändert werden

Gesetz vom 15. Jänner 2008, mit dem das Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung und das Steiermärkische Bezügegesetz geändert werden

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Pensionsgesetzes 1965 in der als Landesgesetz geltenden

Fassung

Das gemäß § 2 Abs. 2 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2007, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 58 Abs. 19 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Die Umbenennung des bisherigen § 65 ,Einmalzahlung für das Jahr 2007‘ in § 66 sowie die Einfügung des § 67 durch die Novelle LGBl. Nr. 23/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft."

(1) Abweichend von § 41 Abs. 2 und 3 sowie von § 65 sind im Kalenderjahr 2008 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, die mehr als 746,99 Euro monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

Beträgt der Ruhe- oder Versorgungsbezug monatlich

(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Betrag von 747,00 Euro nicht erreichen, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Abs. 1 zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen aufzuteilen ist."

Artikel 2

Änderung des Steiermärkischen Bezügegesetzes

Das Steiermärkische Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, zuletzt in der Fassung

LGBl. Nr. 4/2007, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 40 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die Einfügung des § 41i Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 23/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft."

2.Dem § 41i Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Abweichend von Abs. 4 und 6 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 analog der für Beamte des Ruhestandes gemäß § 67 Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz festgesetzten Anpassung zu erhöhen."

LandeshauptmannLandesrat

VovesHirt