# Gesetz vom 15. Jänner 2008, mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz geändert werden

Gesetz vom 15. Jänner 2008, mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz geändert werden

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes

Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung

LGBl. Nr. 6/2008, wird wie folgt geändert:

(1) Ein Energieausweis nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 43b ist zu erstellen:

(2) In den Gebäuden nach Abs. 1 Z. 4 ist der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.

(3) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt.

(4) Der Energieausweis besteht aus:

(5) Die Inhalte des Energieausweises beziehen sich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck des Gebäudes (Gebäudekategorie) auf Regelungen betreffend:

(6) Der Energieausweis ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle auszustellen. Unter den nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten sind jedenfalls ZiviltechnikerInnen einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende einschlägiger Fachrichtungen zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen (z. B. Baumeister, Zimmermeister) oder von Heizungsanlagen, jeweils im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung, zu verstehen.

(7) Wer einen Energieausweis ausstellt, hat die Daten des Energieausweises an Stellen, die mit Verordnung gemäß Abs. 8 festgelegt werden können, über den dafür vorgesehenen Zugang zum Zwecke der statistischen Erfassung zur Verfolgung energiepolitischer Ziele unverzüglich zu übermitteln.

(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung Stellen bestimmen, denen die Daten gemäß Abs. 7 zu übermitteln sind, sowie nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form der Datenübermittlung erlassen.

§ 43b

Konkretisierung der technischen Anforderungen

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Voraussetzungen bestimmen, unter denen den in § 43 Abs. 2 Z. 6 festgelegten bautechnischen Anforderungen entsprochen wird. Sie hat sich dabei an Richtlinien und technischen Regelwerken, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, zu orientieren.

(2) Die Landesregierung hat die mit der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Erfordernisse an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

(3) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den durch Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Anforderungen zulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass dadurch das gleiche Schutzniveau erreicht wird."

9.Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

„§ 63a

Klimaanlagen, wiederkehrende Überprüfungen

(1) Der Betreiber von Klimaanlagen mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 12 kW ist verpflichtet, diese einmal jährlich gemäß Abs. 2, alle drei Jahre gemäß Abs. 3 und alle zwölf Jahre gemäß Abs. 4 auf eigene Kosten durch Sachverständige überprüfen zu lassen. Der Betreiber einer Klimaanlage ist ferner verpflichtet, die Überprüfungsbefunde aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die jährlich durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu umfassen:

(3) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zur Überprüfung nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen:

(4) Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zu den Überprüfungen nach Abs. 2 und Abs. 3 folgende Leistungen zu umfassen:

(5) Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der wiederkehrenden Überprüfung einen schriftlichen Überprüfungsbefund auszustellen. Dieser hat hinsichtlich der Überprüfung

(6) Der Betreiber der Klimaanlage ist verpflichtet, im Überprüfungsbefund aufgezeigte Mängel unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde dem Betreiber der Klimaanlage entsprechende behördliche Aufträge zu erteilen.

(7) Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen sind:

(1) Für Garagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, die mit Flüssiggas betrieben werden, gelten zusätzlich folgende Vorschriften:

–sie dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen liegen,

–es sind nur Heizungen zulässig, die Oberflächentemperaturen von höchstens

120 Grad Celsius erreichen können,

–die Lüftung muss so beschaffen sein, dass austretendes Gas gefahrlos ins Freie abgeleitet wird, und

–die Fußböden müssen über der Geländeoberfläche liegen.

(2) Kraftfahrzeuge, die mit Flüssiggas betrieben werden, dürfen in Garagen, die die Erfordernisse des Abs. 1 nicht erfüllen, nicht abgestellt werden. Auf dieses Verbot muss bei der Zufahrt gut lesbar und dauerhaft mit dem Wortlaut ,Einfahrt mit flüssiggasbetriebenen Fahrzeugen verboten‘ hingewiesen werden."

„(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des § 4 Z. 24, die Einfügung des § 4 Z. 39a und 56a, die Änderung der §§ 13 Abs. 8, 19 Z. 1, 23 Abs. 1 Z. 8 und 43 Abs. 2 Z. 6, die Einfügung der §§ 43a (ausgenommen Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2), 43b, die Änderung des § 85 sowie die Einfügung der §§ 118a und 119f durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. April 2008, in Kraft.

(8) Die Einfügung des § 43a Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2 sowie des § 63a durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2008 tritt mit 4. Jänner 2009 in Kraft."

Artikel 2

Änderung des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes

Das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz, LGBl. Nr. 73/2001, wird wie folgt geändert:

(1) Zur Inspektion von Heizungsanlagen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur unabhängige Sachverständige gemäß § 25 herangezogen werden, die eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der effizienten Nutzung von Energie in Heizungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über die energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben.

(2) § 25 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß."