# Gesetz vom 12. Februar 2008, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 geändert wird

Gesetz vom 12. Februar 2008, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 49 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wild, das nach der Artenschutzverordnung geschützt ist, darf auch ohne Festsetzung von Jagdzeiten verfolgt, gefangen oder erlegt werden, wenn nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes Ausnahmen vom Artenschutz erteilt worden sind."

2. Nach § 49 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Jagdzeiten für Auer- und Birkwild innerhalb des Zeitraumes von 1. März bis 30. September dürfen nur festgesetzt werden, wenn es für die Ausübung der Jagd keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen in ihrem Verbreitungsgebiet nicht beeinträchtigt werden."

„(1) Das Auswildern von Wildarten und -unterarten – ausgenommen Jagdfasan, Rebhuhn und Stockente zur Bestandesstützung – in den einzelnen Jagdgebieten ist nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt zu befürchten sind und die Zustimmung des Jagdberechtigten vorliegt. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören und ein wildbiologisches Gutachten einzuholen. Vor einer etwaigen Auswilderung von wild lebenden Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, ist die Kommission zu konsultieren."

5. Nach § 62 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Wild, das nach der Artenschutzverordnung geschützt ist, darf nur vertrieben werden, wenn nach

den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes Ausnahmen vom Artenschutz erteilt worden sind."

6. Dem § 83 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Änderung des § 56 Abs. 4, des § 59 Abs. 1 und die Einfügung des § 49 Abs. 1a und Abs. 3a und des § 62 Abs. 2a durch die Novelle LGBl. Nr. 32/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. April 2008, in Kraft."

LandeshauptmannLandesrat

VovesSeitinger