# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. März 2008, mit der die Verordnung, mit der der Grundwasserkörper Leibnitzerfeld als voraussichtliches Maßnahmengebiet ausgewiesen wird und Aufzeichnungspflichten angeordnet werden, geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. März 2008, mit der die Verordnung, mit der der Grundwasserkörper Leibnitzerfeld als voraussichtliches Maßnahmengebiet ausgewiesen wird und Aufzeichnungspflichten angeordnet werden, geändert wird

Auf Grund des § 33f Abs. 2 und 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, mit der der Grundwasserkörper Leibnitzerfeld als voraussichtliches Maßnahmengebiet ausgewiesen wird und Aufzeichnungspflichten angeordnet werden, LGBl. Nr. 117/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) § 3 dieser Verordnung tritt mit 30. Juni 2008 außer Kraft."

2. Dem § 4 wird folgender § 5 angefügt:

„§ 5

Inkraftreten von Novellen

Die Änderung des § 4 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 34/2008 tritt mit

dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. April 2008, in Kraft."

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Wegscheider