# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Mai 2008 über Methoden und technische Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms (Steiermärkische Umgebungslärmschutzverordnung – St-ULV)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Mai 2008 über Methoden und

technische Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms (Steiermärkische Umgebungslärmschutzverordnung – St-ULV)

Auf Grund der §§ 6 und 8 des Steiermärkischen Landes-Straßenumgebungslärmschutzgesetzes 2007, LGBl. Nr. 56/2007, des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2007, und des § 7b des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetzes, LGBl. Nr. 85/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1Gegenstand

§ 2Begriffsbestimmungen

§ 3Methoden zur Bestimmung der Lärmindizes

2. Abschnitt

Strategische (Teil)Umgebungslärmkarten

§ 4Bewertungsmethoden für Lärmindizes

§ 5Darstellung der strategischen (Teil)Umgebungslärmkarten

§ 6Angabe der betroffenen Einwohnerinnen/Einwohner

§ 7Datenquellen

§ 8Schwellenwerte und Konfliktzonenpläne

3. Abschnitt

(Teil)Aktionspläne

§ 9Maßnahmen in (Teil)Aktionsplänen

§ 10Anforderungen an (Teil)Aktionspläne

4. Abschnitt

Festlegung des Ballungsraums und der Hauptverkehrsstraßen; ruhige Gebiete

§ 11Ballungsraum

§ 12Hauptverkehrsstraßen

§ 13Ruhige Gebiete

5. Abschnitt

Datenformate, Berichte und Information der Öffentlichkeit

§ 14Elektronische Datenformate und Berichte

§ 15Information der Öffentlichkeit

§ 16Veröffentlichung

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 17Verweise

§ 18Gemeinschaftsrecht

§ 19Inkrafttreten

Anlagen

Anlage 1Farbdarstellung der einzelnen Pegelbereiche

Anlage 2Bestimmungen der zu berücksichtigenden Länge einer in einen

Ballungsraum führenden Hauptverkehrsstraße oder Straßenbahnstrecke bei

Lärmauswirkungen im Ballungsraum

Anlage 3Farbdarstellung des (Teil)Konfliktzonenplans

Anlage 4Steiermärkische Hauptverkehrsstraßen

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über

1.die Lärmindizes,

2.die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,

3.die Schwellenwerte,

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet:

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten baurechtlichen Begriffe sind im Sinne der baurechtlichen Vorschriften auszulegen.

§ 3

Methoden zur Bestimmung der Lärmindizes

(1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist mit folgender

Gleichung definiert:

Dabei gilt:

(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:

(3) Als ein Jahr ist das für die Umgebungslärmemission ausschlaggebende und die Schallausbreitung durchschnittliche Kalenderjahr anzusehen. Die zugrunde gelegten Daten dürfen nicht älter als drei Jahre sein.

2. Abschnitt

Strategische (Teil)Umgebungslärmkarten

§ 4

Bewertungsmethoden für Lärmindizes

(1) Die Lärmindizes Lden und Lnight für durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm und durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz verursachten Lärm sind getrennt zu ermitteln.

(2) Die Werte für Lden sowie Lnight werden durch folgende Methoden bestimmt:

(3) Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr oder Umgebungslärm durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz nach den Berechnungsmethoden gemäß Abs. 2 ist die Meteorologiekorrektur nach Abschnitt 8 der ISO 9613-2 – Akustik – Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien – Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren, ausgegeben am 15. Dezember 1996, zu bestimmen, wobei für das gesamte Landesgebiet der Faktor für den meteorologischen Dämpfungskoeffizient C0 mit 0 festgelegt wird.

(4) Die Bewertung der Lärmindizes für strategische (Teil)Umgebungslärmkarten hat für eine Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.

(5) Die in Abs. 2 erwähnten Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden:

§ 5

Darstellung der strategischen (Teil)Umgebungslärmkarten

(1) Die Darstellung der strategischen (Teil)Umgebungslärmkarten hat entweder in dem Koordinatensystem „Militär-Geographisches Institut (MGI)" und der Gauß-Krüger-Projektion unter Berücksichtigung der Meridiane 28, 31 oder 34 Grad östlich von Ferro oder dem Koordinatensystem „WGS84" und der UTM-Projektion unter Berücksichtigung der Zonen 32 und 33 (9 Grad und 15 Grad östlich von Greenwich) zu erfolgen.

(2) Die Pegelbereiche sind in der strategischen (Teil)Umgebungslärmkarte mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 1 ersichtlich zu machen.

(3) Sofern das gemäß § 4 Abs. 2 jeweils anzuwendende Berechnungsverfahren keine detaillierten Angaben enthält, ist folgendermaßen vorzugehen:

(4) Die Zuordnung von Gebäuden, Wohnungen, Schulen, Kindergärten oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse hat nach dem höchsten Wert des Lärmindex an der Fassade zu erfolgen.

(5) Die Darstellung der strategischen (Teil)Umgebungslärmkarten hat elektronisch zu erfolgen. Die Farbskala mit den Pegelbereichen gemäß Anlage 1 ist jedenfalls am Bildschirm abzubilden. Eine Darstellung eines Längenmaßstabes ist dazu am Bildschirm abzubilden. Die Angabe von Schallpegeln für einzelne Punkte innerhalb der Karte hat ausschließlich als unterer und oberer Wert der Pegelklasse zu erfolgen. Straßennamen sowie allenfalls Namen markanter Punkte sind in die Karten einzutragen. Sollte zusätzlich eine andere Darstellungsform erforderlich sein, so hat diese im Maßstab 1 : 25.000, 1 : 10.000 oder 1 : 5000 zu erfolgen. Für strategische (Teil)Umgebungslärmkarten für Umgebungslärm durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz kann diese Darstellung auch im Maßstab 1 : 1000 erfolgen.

(6) Bei einem Ausdruck der strategischen (Teil)Umgebungslärmkarte ist für die Darstellung der Farben das Farbsystem Pantone gemäß Anlage 1 zu verwenden.

(7) Auf der strategischen (Teil)Umgebungslärmkarte können auch frühere oder vorhersehbare Umgebungslärmsituationen dargestellt werden. Daneben ist im Ballungsraum anzugeben, welchen Einfluss Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Flughäfen auf den Lärmpegel haben.

§ 6

Angabe der betroffenen Einwohnerinnen/Einwohner

(1) Für Gebiete der strategischen (Teil)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohnerinnen/Einwohner anzugeben, die im dargestellten Gebiet ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete

Lden

– 55–59 dB,

– 60–64 dB,

– 65–69 dB,

– 70–74 dB sowie

– ? 75 dB

an der am stärksten lärmbelasteten Fassade beträgt.

(2) Für Gebiete der strategischen (Teil)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohnerinnen/Einwohner anzugeben, die im dargestellten Gebiet ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete

Lnight

–50–54 dB,

–55–59 dB,

–60–64 dB,

–65–69 dB sowie

–? 70 dB

an der am stärksten lärmbelasteten Fassade beträgt. Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann auch die geschätzte Zahl der Einwohnerinnen/Einwohner für den Bereich Lnight 45 – 49 dB angegeben werden.

(3) Für Gebiete der strategischen (Teil)Umgebungslärmkarten außerhalb des Ballungsraums ist zusätzlich aufgeschlüsselt nach Gemeinden die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km2, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete

Lden

–55 – 64 dB,

–65 – 74 dB sowie

–? 75 dB

beträgt, anzugeben. In diesem Zusammenhang ist auch die geschätzte Anzahl der in diesen Gebieten gelegenen Wohnungen anzugeben.

(4) Die Angaben der Anzahl der Einwohnerinnen/Einwohner, der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und der Fläche gemäß Abs. 1 und 2 haben getrennt für Umgebungslärm durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen sowie für Umgebungslärm von Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz zu erfolgen. Die Angaben haben aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen.

(5) Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden

(1) (Teil)Konfliktzonenpläne bilden einen Bestandteil der strategischen (Teil)Umgebungslärmkarten und weisen jene geografischen Bereiche aus, in denen die Schwellenwerte überschritten werden. Für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert ist die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden.

(2) Es gelten folgende Schwellenwerte:

3. Abschnitt

(Teil)Aktionspläne

§ 9

Maßnahmen in (Teil)Aktionsplänen

(1) Die (Teil)Aktionspläne sind auf Grundlage der strategischen (Teil)Umgebungslärmkarten auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne ist das gesamte gemäß den strategischen (Teil)Umgebungslärmkarten lärmbelastete Gebiet zu betrachten.

(2) Der Detaillierungsgrad der Bearbeitung ist so zu wählen, dass die Darstellung der Wirkung der Maßnahmen, die Kosten der Realisierung und die Anzahl der entlasteten Personen möglich sind.

(3) Für den Fall einer Überschreitung der Schwellenwerte haben die (Teil)Aktionspläne Maßnahmen zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete zu enthalten. Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

(4) Die Maßnahmen sind nach Möglichkeit so zu setzen, dass sie auch vor Lärm aus sonstigen Quellen schützen, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen und den Kosten-Nutzen-Effekt zu steigern.

§ 10

Anforderungen an (Teil)Aktionspläne (Teil)Aktionspläne haben jedenfalls folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

§ 11

Ballungsraum

Als Ballungsraum gilt das Gemeindegebiet von Graz („Ballungsraum Graz").

§ 12

Hauptverkehrsstraßen

Als Hauptverkehrsstraßen gelten die in Anlage 4 angeführten Straßen.

§ 13

Ruhige Gebiete

(1) „Ruhige Gebiete in einem Ballungsraum" bezeichnen jene Gebiete, in denen die Summe aller Schallquellen einen Schwellenwert von 50 dB Lden und 40 dB Lnight nicht übersteigt. Wenn diese an einer Hauptverkehrsstraßen liegen, haben sie jedenfalls dreiseitig durch bauliche Anlagen umschlossen zu sein, wobei die offene Seite nicht der Hauptverkehrsstraße zugewandt sein darf.

(2) „Ruhige Gebiete auf dem Land" sind Schutzgebiete, die keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt sind.

(3) Die „ruhigen Gebiete" gemäß Abs. 1 und 2 sind in einem Entwicklungsprogramm gemäß den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen festzulegen.

5. Abschnitt

Datenformate, Berichte und Information der Öffentlichkeit

§ 14

Elektronische Datenformate und Berichte

(1) Die strategischen (Teil)Umgebungslärmkarten mit den dazugehörigen zu übermittelnden Angaben sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch entweder in Form einer ESRI Shape-Datei oder im MapInfo-Exchange-Format zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(2) Die (Teil)Aktionspläne sowie die kurze Zusammenfassung (§ 10 Z. 14) sind dem Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch als Bericht zu übermitteln.

§ 15

Information der Öffentlichkeit

(1) Die Landesregierung hat die Entwürfe der (Teil)Aktionspläne mit den dazugehörigen strategischen (Teil)Umgebungslärmkarten einschließlich eines allgemein verständlichen Erläuterungsberichts und einer Zusammenfassung der wichtigsten Punkte bei der für die technische Umweltkontrolle zuständigen Stelle des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden für die Dauer von sechs Wochen öffentlich aufzulegen und in allgemein zugänglicher elektronischer Form zu veröffentlichen. Die Auflage ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" bekannt zu geben.

(2) Die Bekanntgabe hat den Ort, die kalendermäßig bestimmte Auflagefrist, die genaue Fundstelle in elektronischen Medien sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, innerhalb der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Die abgegebenen Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen und in einer Dokumentation zu erfassen. Diese ist in allgemein zugänglicher elektronischer Form zu veröffentlichen.

§ 16

Veröffentlichung

Die Landesregierung hat die von ihr erarbeiteten (Teil)Aktionspläne mit den dazugehörigen strategischen (Teil)Umgebungslärmkarten in allgemein zugänglicher elektronischer Form zu veröffentlichen.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 17

Verweise

(1) Verweise in dieser Verordnung auf Landesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

(2) Verweise in dieser Verordnung auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:

–Richtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. L 189 vom 18. Juli 2002, S. 12.

§ 18

Gemeinschaftsrecht

Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2002/49/EG umgesetzt.

§ 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2008 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Zweiter Landeshauptmannstellvertreter Flecker

Anlage 1

Farbdarstellung einzelner Pegelbereiche

Lärmzone [dB]

Farbe

RGB

(Rot-Grün-Blau-Farbwert)Pantone

35Hellgrün85 – 190 – 71

360 C

35 bis 39

Grün

0 – 114 – 41

356 C

40 bis 44

Dunkelgrün

15 – 77 – 42

357 C

45 bis 49

Gelb

228 – 228 – 0

395 C

50 bis 54

Ocker

171 – 162 – 0

398 C

55 bis 59

Orange

255 – 95 – 0

165 C

60 bis 64

Zinnober

219 – 12 – 65

199 C

65 bis 69

Karminrot

174 – 0 – 95

227 C

70 bis 74

Violett

146 – 73 – 158

258 C

75 bis 79

Blau

79 – 31 – 145

267 C

? 80

Dunkelblau

33 – 18 – 101

274 C

Anlage 2

Bestimmung der zu berücksichtigenden Länge einer in einen Ballungsraum führenden Hauptverkehrsstraße oder Straßenbahnstrecke bei Lärmauswirkungen im Ballungsraum

Vom Punkt A, an welchem die Hauptverkehrsstraße oder Straßenbahnstrecke die Grenze zum Ballungsraum überschreitet, werden nach beiden Seiten die Schnittpunkte B und C der benachbarten Hauptverkehrsträger mit den Ballungsraumgrenzen gesucht. Die größere der beiden Strecken AB und AC wird als Normalabstand auf die Grenzlinie des Ballungsraumes aufgetragen. Bis zum Schnittpunkt D dieser Linie mit dem Hauptverkehrsträger ist dieser als Schallquelle zu modellieren. Der Abstand ist mit mindestens 500 m festzulegen, größere Abstände als 3 km sind nicht erforderlich.

Abbildung 1: Bestimmung der zu berücksichtigenden Länge eines Hauptverkehrsträgers.

Anlage 3

Farbdarstellung des (Teil)Konfliktzonenplans

Pegeldifferenz [dB]

Farbe

RGB

(Rot-Grün-Blau-Farbwert)Pantone

–5

Hellgrün

85 – 190 – 71

360 C

–5 bis –1

Grün

0 – 114 – 41

356 C

0 bis 4

Ocker

171 – 162 – 0

398 C

5 bis 9

Orange

255 – 95 – 0

165 C

10 bis 14

Zinnober

219 – 12 – 65

199 C

? 15

Violett

146 – 73 – 158

258 C

Anlage 4

Steiermärkische Hauptverkehrsstraßen

Name

Von

Bis

Bemerkung

B 54 Wechsel-Bundesstraße

L 417 Lafnitz

L 414 KVP Hartl

B 54 Wechsel-Bundesstraße

KVP Kaibing L 409/L 403

B 65 Gleisdorf

B 57 Güssinger Straße

L 207 Fehring

B 66 Feldbach

B 67 Grazer Straße

AST Deutschfeistritz-Friesach S 35

Stadtgrenze Graz

B 67 Grazer Straße

Stadtgrenze Graz

L 381 Großsulz Karlsdorf

B 67 Grazer Straße

L 601 Wildon

L 215 Wildon

B 67 Grazer Straße

ehemalige B 73 Neutillmitsch

B 69 Vogau

B 68 Feldbacher Straße

B 65 Gleisdorf

L 201 Studenzen

B 68 Feldbacher Straße

L 237 Paurach

B 66 Feldbach

B 70 Packer Straße

Stadtgrenze Graz

ehemalige L 304 Lieboch

B 70 Packer Straße

A 2 Z Mooskirchen

B 77 Köflach

B 76 Radlpaßstraße

B 70 Lieboch

L 648/L 649 Schwanberg

B 116 Leobener Straße

AST St. Marein im Mürztal S 6

AST Niklasdorf S6

B 116 Leobener Straße

AST Leoben Ost S 6

Steinleitensiedlung Leoben Hinterberg

ca. km 30,5

B 317 Friesacher Straße

Murtalschnellstraße Judenburg S 36

B 96 Scheifling

B 317 Friesacher Straße

L 502 Neumarkt

B 92 St. Marein

B 319 Fürstenfelder Straße

Landesgrenze Burgenland

AST Ilz A2

Gesamter Verlauf

B 320 Ennstalstraße

Landesgrenze Salzburg

A 9 Z Liezen

Gesamter Verlauf

L 101 Josef-Heißl-Straße

B 116 Leoben

AST Leoben West S 6

Gesamter Verlauf

L 302 Judendorfer Straße

Stadtgrenze Graz

KVP L 302/Einkaufszentrum Gratkorn Nord

Gesamter Verlauf

L 313 Seiersberger Straße

L 377 Seiersberg

B 70 Seiersberg

Gesamter Verlauf

L 379 Thalerhofstraße

B 67 Seiersberg

B 67 Karlsdorf

Gesamter Verlauf

L 537 Zeltweger Straße

L 518 Zeltweg

KVP B 77/B 78 Weißkirchen

Gesamter Verlauf

L 611 Leibnitzer Straße

B 74 Kaindorf an der Sulm

B 67 KVP Flavia Solva

Gesamter Verlauf

Abkürzungen: AST = Anschlussstelle; KVP = Kreisverkehrsplatz; Z = Zubringer.