# Änderung der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Oktober 2005, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wird, in der Fassung LGBl. Nr. 60/2007

Änderung der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Oktober 2005, mit

der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu

§ 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt

wird, in der Fassung

LGBl. Nr. 60/2007

Auf Grund des Artikels 103 Abs. 2 B-VG, des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, des § 7 Abs. 4 und des § 30 des L-VG 1960, LGBl. Nr. 1/1960, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, wird verordnet:

Artikel I

Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 110/2005, wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung (Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung), zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 60/2007, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem in Artikel II der Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juni 2008, GZ: LAD – 09.10-783/2008-23) angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Voves