# Gesetz vom 20. Mai 2008, mit dem die Steiermärkische Landesabgabenordnung geändert wird

Gesetz vom 20. Mai 2008, mit dem die Steiermärkische Landesabgabenordnung geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Die Steiermärkische Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

1. § 62 Abs. 1 lautet:

„(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Schriftliche Anbringen können in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden. Mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.“

2. Dem § 165 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen oder nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei den nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

(7) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.“

Artikel 2

Die Änderung des § 62 Abs. 1 und die Einfügung des § 165 Abs. 6 und 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 68/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Juli 2008, in Kraft.

Landeshauptmann Landesrat

Voves Buchmann