# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2008, mit der die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz festgesetzt wird (StBHG Richtsatzverordnung – RSVO-BHG)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2008, mit der die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz festgesetzt wird (StBHG Richtsatzverordnung – RSVO-BHG)

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, wird verordnet:

§ 1

Lebensunterhalt

(1) Die Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen für:

(2) Der Richtsatz für den alleinstehend Unterstützten und den Hauptunterstützten erhöht sich in den ersten sechs Monaten der Gewährung um 8 Euro.

§ 2

Energiekosten

In den Monaten Februar und August erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte zur Abdeckung der Energiekosten einen Betrag von 45 Euro.

§ 3

Vertretbarer Wohnungsaufwand

Der Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand beträgt 233 Euro. Diesen

erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1 Jänner 2008 in Kraft.

§ 5

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische

Behindertengesetz Richtsatz-Verordnung, RSVO-BHG, LGBl. Nr. 10/2008, außer

Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves