# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2008 über die Erklärung des Frühlingsknotenblumenbestandes von Teilen der Fronius Auen in der KG. Fürstenfeld zum Naturschutzgebiet Nr. 101c (Pflanzenschutzgebiet)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2008 über die Erklärung des Frühlingsknotenblumenbestandes von Teilen der Fronius Auen in der KG. Fürstenfeld zum Naturschutzgebiet Nr. 101c (Pflanzenschutzgebiet)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 lit. a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2007, wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

Im Bereich der so genannten „Fronius Auen“ in der KG. Fürstenfeld befindet sich in einem Erlenbruchwald ein relativ großes Vorkommen der geschützten Frühlingsknotenblume – Leucojum vernum. Die Grundstücke 1437/2 und 1439/3, KG. Fürstenfeld liegen im Europaschutzgebiet Nr. 27, Lafnitztal – Neudauer Teiche. Die beiden Grundstücke werden als „Naturschutzgebiet Nr. 101c“ bezeichnet.

§ 2

Schutzzweck

Der Schutzzweck liegt in der Erhaltung des Bestandes der Frühlingsknotenblumen (Leucojum vernum) auf den Grundstücken 1437/2 und 1439/3, KG. Fürstenfeld, Stadtgemeinde Fürstenfeld.

§ 3

Verbote

Nachstehende Handlungen sind verboten:

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. August 2008, in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Voves