# Gesetz vom 1. Juli 2008, mit dem ein Energie-Tarif-Beirat eingerichtet wird (Steiermärkisches Energie-Tarif-Beiratsgesetz 2008 – StETBG 2008)

Gesetz vom 1. Juli 2008, mit dem ein Energie-Tarif-Beirat eingerichtet wird (Steiermärkisches Energie-Tarif-Beiratsgesetz 2008 – StETBG 2008)

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Energie-Tarif-Beirat (im Folgenden Beirat genannt) eingerichtet. Geschäftsstelle ist die für das Energiewesen zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung.

(2) Dem Beirat obliegt die Beratung der Landesregierung in Fragen der Energietarifgestaltung für Endverbraucher/innen der im (Mehrheits)Eigentum des Landes stehenden Energieversorgungsunternehmen inklusive deren Töchter (im Folgenden Landesenergieversorger genannt).

§ 2

Zusammensetzung und Arbeitsweise

(1) Der Beirat wird von der Landesregierung bestellt. Er besteht aus 15 Mitgliedern mit beschließender Stimme und setzt sich wie folgt zusammen:

(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, wobei jedes Ersatzmitglied nach Z. 1 jedes Mitglied, das von derselben Landtagsfraktion nominiert worden ist, ersetzen kann.

(3) Nach dem Ende einer Legislaturperiode bleiben die bestellten Mitglieder bis zur Neukonstituierung, welche spätestens drei Monate nach der Konstituierung des Landtages erfolgen muss, im Amt.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden.

(5) Der Tarifbeirat kann insbesondere Vertreter/innen der Energiewirtschaft, der E-Control, der Landesenergieversorger sowie Experten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energie zu den Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.

(6) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit.

(7) Die Tätigkeit des Beirates ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Beirat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zu beschließen ist.

§ 3

Aufgaben des Beirates und Bericht an den Landtag

(1) Der Tarifbeirat hat folgende Aufgaben:

(2) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Tätigkeitsbericht des Beirates gemäß Abs. 1 Z. 4 vorzulegen. Dabei ist im Falle der Nichtbeachtung von Empfehlungen des Beirates eine entsprechende Begründung durch die Landesregierung anzuschließen.

§ 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. August 2008, in Kraft.

LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter

VovesSchützenhöfer