# Gesetz vom 1. Juli 2008, mit dem das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999 geändert wird

Gesetz vom 1. Juli 2008, mit dem das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2008, beschlossen:

Das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 103/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingfügt:

„(7a) Für Schulen, an denen der Samstag schulfrei ist, sind in jedem Unterrichtsjahr der Freitag nach Christi Himmelfahrt und der Freitag nach Fronleichnam schulfrei. Statt dieser Tage sind zwei andere zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage durch Verordnung der Landesregierung für schulfrei zu erklären, wenn dies erforderlich ist, um die anzustrebende Übereinstimmung mit Verordnungen nach § 5 Abs. 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2008, herzustellen, und soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Diese Verordnungen sind bis spätestens 31. Jänner des vorangegangenen Schuljahres zu erlassen. Die nach diesem Absatz schulfrei erklärten Tage vermindern die Zahl der im Abs. 7 erster Halbsatz für die Schulfreierklärung durch das Schulforum oder den Schulgemeinschaftsausschuss vorgesehenen Tage.“

2. Der bisherige § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Einfügung des § 2 Abs. 7a durch die Novelle LGBl. Nr. 93/2008 tritt mit 1. September 2008 in Kraft.“

LandeshauptmannLandesrätin

VovesVollath