# Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. November 2008 über die Aufhebung einer Bestimmung des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes

Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. November 2008 über die Aufhebung einer Bestimmung des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes

Auf Grund von Artikel 140 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 64 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2008, G 39, 40/08-10, zu Recht erkannt:

Im § 7 Abs. 3a erster Satz des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985, LGBl. für die Steiermark Nr. 49 idF LGBl. für die Steiermark Nr. 6/2008, wird die Wendung „überwiegend Wohnzwecken dienende“, im § 7 Abs. 3a zweiter Satz leg. cit. werden die Worte „vorstehend bezeichneten“ und im § 7 Abs. 3a letzter Satz leg. cit wird das Wort „vorgenannte“ als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Voves