# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Dezember 2008 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger (Steiermärkische HausbesorgerentgeltVO)

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Dezember 2008 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger (Steiermärkische HausbesorgerentgeltVO)

Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 6 sowie der §§ 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet:

§ 1

Entgelt

(1) Das monatlich im Nachhinein zu leistende Entgelt für die nach § 3 und § 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen des Hausbesorgers wird wie folgt festgesetzt:

(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Abs. 1 Z. 1 und 2 ergibt, um 10 %.

(3) Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche der Wohnungs- und anderen Räumlichkeiten abzüglich der Wandstärke; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.

§ 2

Materialkostenersatz

Als Ersatz der Kosten für die Beschaffung der für die Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a. bis d Hausbesorgergesetz erforderlichen Materialien gebührt dem Hausbesorger eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlich im Nachinein zu leistenden Zuschlages in der Höhe 20 % zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 2. Der Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.

§ 3

Aufrundung

Die sich aus dem Entgelt nach den §§ 1 und 2 ergebende Gesamtsumme ist entsprechend den vier Dezimalstellen auf die nächsthöhere zweite Dezimalstelle aufzurunden.

§ 4

Sperrgeld

Das Sperrgeld für einmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen

Torsperre beträgt vor 24.00 Uhr E 4,00 und nach 24.00 Uhr E 4,50.

§ 5

Bestehende Entgeltvereinbarungen

Bestehende Entgeltvereinbarungen werden, soweit sie für den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche enthalten, durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

§ 7

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger, LGBl. Nr. 7/2008 außer Kraft.

Landeshauptmann Voves