# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2008, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2008, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird Gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 78 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 145/2006, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 36/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 54/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Anstaltsgebühren betragen pro Pflegetag für

„(1) Die operativen Eingriffe werden in acht Gruppen eingeteilt; die Gruppenzugehörigkeit eines Eingriffes ist aus Anhang A ersichtlich. Die Arztgebühr für die Eingriffe in den einzelnen OP-Gruppen beträgt:

EURO

Gruppe I25,40

Gruppe II48,90

Gruppe III89,80

Gruppe IV189,10

Gruppe V272,70

Gruppe VI a)433,50

Gruppe VI b)558,30

Gruppe VII589,50

Gruppe VIII a)889,40

Gruppe VIII b)1.223,40“

„(1) Jede im Interesse des Patienten erforderliche Konsiliartätigkeit durch einen nicht der Krankenabteilung angehörigen Arzt ist, soweit sie nicht als Fremdleistung zu vergüten ist, durch eine Konsiliargebühr abzugelten.

Diese beträgt für:

EURO

Widal Reaktion (Aggl. auf Typhus, Paratyphus und Bang), sonstige

serologische Antigen

Antikörper-Reaktionen (außer Blutgruppen und virol. Untersuchungen), pro Untersuchung6,20

Virusisolierung (Gewebekultur, Brutei, Tierversuch usw.), Neutralisationstest

(Gewebekultur pro Serumpaar), Komplementbindung oder Hämagglutinationstest

pro Antigen,

pro Untersuchung17,30

„(1) Die Arztgebühren sind für nachfolgende besondere diagnostische und therapeutische Leistungen gesondert zu verrechnen und betragen für:

(1) Bei den Tarifpositionen d) bis f) ist bei Verrechnung einer Duplex-Sonographie (c) die jeweilige Verrechnungsposition a (B-Bild) nicht verrechenbar.

(2) Bei den Tarifpositionen e) ist bei Verrechnung einer Duplex-Sonographie der Doppler zusätzlich nur dann verrechenbar, wenn Doppler im Befund und Bild klar dokumentiert ist.

(3) Ist zusätzlich zu den oben angeführten Untersuchungen a) bis h) eine gezielte Biopsie erforderlich, so kann diese gesondert verrechnet werden (OP-Gruppe III/86).

(4) Ist zusätzlich zu den angeführten Untersuchungen a) bis h) eine gezielte Intervention erforderlich, so kann die hiefür entsprechende OP-Gruppe gesondert verrechnet werden.

(5) Bei den Tarifpositionen g) ist im Rahmen desselben stationären Aufenthaltes/Falles für weitere Untersuchungen (Kontrolluntersuchungen) jede Position, entsprechend ihrer Erbringung, jeweils maximal ein weiteres Mal verrechenbar.

(6) Jede Position stellt eine eigenständige Untersuchung dar und ist verrechenbar (Ausnahme: Abs. 1 bis 5), sofern sie jeweils auf getrennten Befunden dokumentiert ist.

Kategorie 1: Ultraschall/Songraphische Verfahren bei geburtshilflichen

Fällen

Kategorie 2: B-Bild oder Doppler-Sonographie

Kategorie 3: Small-Parts-Sonographie

Kategorie 4: Duplex Sonographie“

11. § 13a lautet:

„§ 13a

Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderung des Anhanges A Gruppe III durch die Novelle LGBl. Nr. 54/2008 tritt mit 1. April 2008 in Kraft.

(2) Die Änderungen der §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 9, 6 Abs. 3, 7 Abs. 1 und 9 Abs. 1 sowie der Anhänge A

und F durch die Novelle LGBl. Nr. 127/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves