# Gesetz vom 18. November 2008, mit dem das Gesetz über die Patientinnen- /Patienten- und Pflegevertretung (Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsschaft) geändert wird

Gesetz vom 18. November 2008, mit dem das Gesetz über die Patientinnen- /Patienten- und Pflegevertretung (Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsschaft) geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung (Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsschaft), LGBl. Nr. 66/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

„§ 1

Einrichtung und Zweck

(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird eine Patientinnen- /Patienten- und Pflegevertretung eingerichtet. Ihr Zweck ist die Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen von

(2) Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1 sind Einrichtungen gemäß § 1 Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 1999 – KALG.

(3) Pflegeeinrichtungen im Sinne des Abs. 1 sind sämtliche dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz 2003 unterliegende Einrichtungen.

(4) Mobile Dienste im Sinne des Abs. 1 sind die nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz sicherzustellenden sozialen Dienste der Alten-, Familien- und Heimhilfe und der Gesundheits- und Krankenpflege, soweit diese nicht stationär erbracht werden.“

„(4) Die Rechtsträger bzw. Betreiber der Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen, alle Organe und Dienststellen des Landes, der Sozialhilfeverbände, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der der Aufsicht des Landes unterstellten Rechtsträger haben die Patientinnen- /Patienten- und Pflegevertretung in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und ihr alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu geben. In Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung das Recht, Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen zu betreten.“

4. Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Wird die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung mit einer Angelegenheit freiberuflich tätiger Angehöriger von Gesundheitsberufen befasst, sind die betroffenen Berufsangehörigen beziehungsweise Einrichtungen einzuladen, zum konkreten Vorbringen Stellung zu nehmen. Die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung hat erforderlichenfalls mit internen Informations- und Beschwerdestellen und mit den gesetzlichen beruflichen Vertretungen zusammenzuarbeiten.“

5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a

Strafbestimmungen

(1) Wer als Rechtsträger von Krankenanstalten, als Betreiber von Pflegeeinrichtungen oder als Träger Mobiler Dienste seiner Informationspflicht nach § 2 Abs. 4 trotz einer mit angemessener Fristsetzung erfolgten nachweislichen Aufforderung durch die Patientinnen- /Patienten- und Pflegevertretung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.

(2) Die Strafe befreit nicht von der Erfüllung der Informationspflicht.“

6. § 6 lautet:

„§ 6

Inkrafttreten von Novellen

Die Änderung der §§ 1 und 2 sowie die Einfügung des § 4a durch die Novelle

LGBl. Nr. 21/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist

der 7. Februar 2009, in Kraft.“

LandeshauptmannLandesrat

VovesHirt