# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Mai 2009 über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Mai 2009 über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007, wird verordnet:

§ 1

Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade (Scaphoideus titanus) zur Verhütung des Auftretens und der Ausbreitung des Quarantäneschaderregers Grapevine flavescence dorée.

§ 2

Wirtspflanzen

Wirtspflanzen der Amerikanischen Rebzikade sind die Weinreben (Vitis spp.).

§ 3

Überwachung

Zur Feststellung des Auftretens und der Verbreitung der Amerikanischen Rebzikade sowie zur Beobachtung ihrer Entwicklung sind von der Landesregierung in Weingärten gemäß dem Steiermärkischen Landesweinbaugesetz und in Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände) geeignete Überwachungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 4

Untersuchung

Zur Feststellung des Auftretens mit Grapevine flavescence dorée infizierter Amerikanischer Rebzikaden sind von der Landesregierung im Zuge der Überwachung nach § 3 Untersuchungen von Amerikanischen Rebzikaden auf Grapevine flavescence dorée durchzuführen.

§ 5

Maßnahmen

(1) Die Eigentümerinnen/Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten gemäß § 3 Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz sind verpflichtet, in den in § 6 angeführten Maßnahmengebieten geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Amerikanischen Rebziakde und zur Verhinderung ihrer Ausbreitung zu treffen.

(2) Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark hat den geeigneten Zeitpunkt für den Einsatz der Bekämpfungsmaßnahmen zu bestimmen und ordnungsgemäß bekannt zu geben.

(3) Über die Behandlungen sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen jedenfalls die Bezeichnung des Grundstückes, des angewendeten Pflanzenschutzmittels oder Pflanzenhilfsmittels und die verwendete Menge pro Hektar sowie das Datum der Anwendung ersichtlich sein müssen. Diese sind drei Jahre aufzubewahren.

§ 6

Maßnahmengebiete

Die Maßnahmen gemäß § 5 sind in Weingärten gemäß dem Steiermärkischen Landesweinbaugesetz und in Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände) folgender politischer Bezirke und Gemeinden durchzuführen:

–Bezirke Feldbach und Radkersburg,

–Bezirk Fürstenfeld ohne die Gemeinden Großsteinbach, Hainersdorf, Bad

Blumau und Burgau,

–Bezirk Leibnitz: die Gemeinden Spielfeld, Ehrenhausen und Berghausen,

–Bezirk Weiz: die Gemeinde Markt Hartmannsdorf.

§ 7

Kontrollen

Die Landesregierung hat durch stichprobenartige Kontrollen die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen nach § 5 zu überprüfen.

§ 8

Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10. Juli, S 1 umgesetzt.

§ 9

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juni 2009, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves