# Gesetz vom 21. April 2009, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 (7. STLAO-Novelle) geändert wird

Gesetz vom 21. April 2009, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 (7. STLAO-Novelle) geändert wird

Der Landtag Steiermark hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008, und in Ausführung des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2008, beschlossen:

Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2008, wird wie folgt geändert:

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1Geltungsbereich

§2Ausnahme vom Geltungsbereich

§ 3Familieneigene Dienstnehmer

§ 4Ausnahmen

§ 5Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Abschnitt II

Dienstvertrag

§ 6Abschluss des Dienstvertrages

§ 7Dienstschein

§ 8Inhalt des Dienstvertrages

§ 9Dauer des Dienstvertrages

§ 9a Befristete Dienstverhältnisse

§ 10Probedienstverhältnis

§ 11Teilzeitarbeit

§ 11a Abbau von Zeitguthaben

§ 12Dienstantritt

§ 13Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers

§ 14Allgemeine Pflichten des Dienstgebers

§ 15Gleichbehandlungsgebot

§ 15aBegriffsbestimmungen zur Gleichbehandlung

§ 15bAusnahmebestimmungen

§ 15cSexuelle Belästigung

§ 15dBelästigung

§ 15ePositive Maßnahmen

§ 15fEntlohnungskriterien

§ 16Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

§ 16aBenachteiligungsverbot

§ 17Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien

Stellenausschreibung

§ 18Entgelt, allgemeine Vorschriften

§ 19Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in

Österreich

§ 20Barlohn

§ 21Sonderzahlungen

§ 22Deputate

§ 23Wohnung

§ 24Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 25Landnutzung und Viehhaltung

§ 26Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung

§ 27Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 28Mitteilungs- und Nachweispflicht

§ 29Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 30Günstigere Regelungen für die Entgeltfortzahlung

§ 31Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung

§ 32Anspruch auf Karenz

§ 33Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter

§ 34Aufgeschobene Karenz

§ 35Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters

§ 36Karenz bei Verhinderung der Mutter

§ 37Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz

§ 38Recht auf Information

§ 39Beschäftigung während der Karenz

§ 39aSonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz

§ 39bAnspruch auf Teilzeitbeschäftigung

§ 39cVereinbarte Teilzeitbeschäftigung

§ 39dGemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung

§ 39eVerfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

§ 39fVerfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung

§ 39gKarenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung

§ 39hKündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung

§ 39iTeilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters

§ 39jÄnderung der Lage der Arbeitszeit

§ 39kSpätere Geltendmachung der Karenz

§ 39lAustritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

§ 39mDienst(Werks)wohnung

§ 40Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 41Kündigungsfristen

§ 42Kündigungsbeschränkung für den Dienstgeber

§ 43Kündigungsbeschränkung für den Dienstnehmer

§ 44Abfertigung

§ 45Freizeit während der Kündigungsfrist

§ 46Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von Seiten des

Dienstnehmers

§ 47Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von Seiten des

Dienstgebers

§ 48Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 49Schadenersatz

§ 50Beiderseitiges Verschulden

§ 51Geltendmachung der Schadensersatzansprüche

§ 52Verhalten bei Gefahr

§ 53Schutzmaßnahmen für Sicherheitsvertrauenspersonen,

Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner

§ 54Kontrollmaßnahmen

§ 55Dienstzeugnis

§ 56Betriebsausübung

§ 57Betriebsübergang und Kollektivvertragsangehörigkeit

§ 58Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage

§ 59Haftung bei Betriebsübergang

§ 59aFlexible Gestaltung des Arbeitslebens, Bildungskarenz

§ 59bFreistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 59cSolidaritätsprämienmodell

§ 59dHerabsetzung der Normalarbeitszeit

§ 59eKündigung

Abschnitt IIa

Betriebliche Mitarbeitervorsorge

§ 59fBeginn und Höhe der Beitragszahlung

§ 59gBeitragsleistung in besonderen Fällen

§ 59hAuswahl der BV-Kasse

§ 59iBeitragsvertrag und Kontrahierungszwang

§ 59jBeendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der BV-Kasse

§ 59kMitwirkungsverpflichtung

§ 59lAnspruch auf Abfertigung

§ 59mHöhe und Fälligkeit der Abfertigung

§ 59nVerfügungsmöglichkeiten der/des Anwartschaftsberechtigten über die

Abfertigung

§ 59oSterbebegleitung

§ 59pBegleitung von schwersterkrankten Kindern

§ 59qKündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung und der

Begleitung schwersterkrankter Kinder

§ 59rBetriebliche Vorsorgekasse bei freien Dienstverhältnissen

Abschnitt III

Kollektive Rechtsgestaltung

1. Unterabschnitt

Kollektivvertrag

§ 60Begriff und Inhalt

§ 61Kollektivvertragsfähigkeit

§ 62Verlust der Kollektivvertragsfähigkeit gesetzlicher

Interessenvertretungen

§ 63Kollektivvertragsfähigkeit öffentlich rechtlicher

Körperschaften

§ 64Kollektivvertragsangehörigkeit

§ 65Hinterlegung und Kundmachung

§ 66Auflage des Kollektivvertrages

§ 67Rechtswirkungen

§ 68Verlängerung und Abänderung

§ 69Geltungsdauer

§ 70Satzung

§ 71Rechtswirkung der Satzung

2. Unterabschnitt

Betriebsvereinbarung

§ 72Begriff

§ 73Wirksamkeitsbeginn

§ 74Rechtswirkungen

§ 75Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen

§ 75aRegelung durch Betriebsvereinbarungen

Abschnitt IV

Arbeitsschutz

1. Unterabschnitt

Arbeitszeit und Urlaub

§ 76Arbeitszeit

§ 77Durchrechnung der Arbeitszeit

§ 78Arbeitsspitzen

§ 79Gleitende Arbeitszeit

§ 80Betriebsbedingte Mehrarbeiten

§ 81Arbeitszeit bei Schichtarbeit

§ 82Überstundenarbeit

§ 83Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit

§ 84Mindestruhezeit

§ 85Arbeitspausen

§ 86Sonn- und Feiertagsruhe

§ 87Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und Feiertagsarbeit

§ 88Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft

§ 89Urlaub

§ 90Anrechnungsbestimmungen

§ 91Verbrauch des Urlaubes

§ 92Erkrankung während des Urlaubes

§ 93Urlaubsentgelt

§ 94Ablöseverbot

§95Aufzeichnungen

§ 96entfallen

§ 97Ersatzleistung

2. Unterabschnitt

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit; allgemeine Bestimmungen

§98Begriffsbestimmungen

§ 98aAllgemeine Pflichten der Dienstgeber

§ 99Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von

Maßnahmen

§ 100Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

§ 101Einsatz der Dienstnehmer

§ 102Grundsätze der Gefahrenverhütung

§ 103Koordination

§ 104Überlassung

§ 105Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 106Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 107Information

§ 108Anhörung und Beteiligung

§ 109Unterweisung

§ 110Pflichten der Dienstnehmer

§ 111Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

§ 112Instandhaltung, Reinigung, Prüfung

3. Unterabschnitt

Arbeitsstätten

§ 113Allgemeine Bestimmungen

§ 114Ausgänge und Verkehrswege

§ 115Verkehr in den Betrieben

§ 116Brandschutz und Explosionsschutzmaßnahmen

§ 117Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung

§ 118Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten

§ 119Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten

§ 120Wohnräume und Unterkünfte

§ 121Nichtraucherschutz

§ 122Arbeitsmittel

§ 123Arbeitsstoffe

§ 124Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen

§ 125Grenzwerte und Grenzwertmessungen

§ 126Messungen

§ 127Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung

4. Unterabschnitt

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 128Allgemeine Bestimmungen

§ 129Handhabung von Lasten

§ 130Lärm

§ 131Sonstige Einwirkungen und Belastungen

§ 132Bildschirmarbeitsplätze

§ 133Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

5. Unterabschnitt

Gesundheitsüberwachung und Präventivdienste

§ 134Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige Untersuchungen

§ 135Bestellung von Sicherheitsfachkräften

§ 136Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

§ 136aSicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch

Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger

§ 137Bestellung von Arbeitsmedizinern

§ 138Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner

§ 139Zusammenarbeit

§ 140Meldung von Missständen

§ 141Abberufung

§ 141aSonstige Fachleute

§ 141bPräventionszeit

§ 142Verordnung zum Schutz der Dienstnehmer

6. Unterabschnitt

Schutz der Frauen und Mütter

§ 143entfallen

§ 144entfallen

§ 145Mutterschutz

§ 146Schutz der werdenden Mütter

§ 147Verbot schwerer körperlicher Arbeit

§ 148Stillende Mütter

§ 149Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

§ 150Verbot der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

§ 151Ruhemöglichkeit

§ 152Stillzeit

§ 153Kündigungsschutz

§ 154Befristete Dienstverhältnisse

§ 155Entlassungsschutz

§ 156Weiterzahlung des Arbeitsentgelts

§ 157Karenz

§ 158Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater

§ 158aAufgeschobene Karenz

§ 158bKarenz der Adoptiv- oder Pflegemutter

§ 158cKarenz bei Verhinderung des Vaters

§ 158dAnwendungsbestimmung

§ 158eAnspruch auf Teilzeitbeschäftigung

§ 158fVereinbarte Teilzeitbeschäftigung

§ 158gGemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung

§ 158hVerfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

§ 158iVerfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung

§ 158jKarenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung

§ 158kKündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung

§ 158lTeilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter

§ 158mÄnderung der Lage der Arbeitszeit

§ 158nAustritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

§ 159Dienst(Werks)wohnung

§ 160Durchführungsbestimmung

7. Unterabschnitt

Schutz der Jugendlichen und Kinder

§ 161Schutz der Jugendlichen

§ 162Verbotene Arbeiten

§ 163Verbotene Disziplinierungsmaßnahmen

§ 164Kinderarbeit

Abschnitt V

Arbeitsaufsicht

§ 165Allgemeines

§ 166Aufgaben und Befugnisse der Land- und

Forstwirtschaftsinspektion

§ 167Besondere Befugnisse

§ 168Beratungs- und Anzeigepflicht

§ 169Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 170Fachorgan

§ 171Berufungsrecht

§ 172Verschwiegenheitspflicht

§ 173Bericht

§ 174Verfahrensbestimmung

§ 175Rechtshilfe

§ 176Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung

§ 177Verschwiegenheitspflicht

§ 178Bestellungsvoraussetzungen

Abschnitt VI

Lehrlingswesen

§ 179Lehrverhältnis

§ 180Lehrzeit

§ 181Lehrvertrag

§ 182Pflichten des Lehrlings

§ 183Pflichten des Lehrberechtigten

§ 184Beendigung des Lehrverhältnisses und Wechsel der Lehrstelle

§ 185Auflösung des Lehrverhältnisses

§ 186Einvernehmliche Auflösung

§ 187Kündigung

§ 187aAusbildungsübertritt

Abschnitt VII

Betriebsverfassung

1. Unterabschnitt

Betrieb und Dienstnehmer

§ 188Betriebsbegriff

§ 189Feststellung des Vorliegens eines Betriebes

§ 190Gleichstellung

§ 191Dienstnehmerbegriff

§ 192Rechte des einzelnen Dienstnehmers

§ 193Aufgabe

§ 194Grundsätze der Interessenvertretung

2. Unterabschnitt

Organisationsrecht

§ 195Organe der Dienstnehmerschaft

3. Unterabschnitt

Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§ 196Zusammensetzung und Gruppenzugehörigkeit

§ 197Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§ 198Ordentliche und außerordentliche Versammlungen

§ 199Teilversammlungen

§ 200Einberufung

§ 201Vorsitz

§ 202Zeitpunkt und Ort der Versammlungen

§ 203Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen

Interessenvertretungen

§ 204Stimmberechtigung und Beschlussfassung

4. Unterabschnitt

Betriebsrat

§ 205Zahl der Betriebsratsmitglieder

§ 206Wahlgrundsätze

§ 207Aktives Wahlrecht

§ 208Passives Wahlrecht

§ 209Berufung des Wahlvorstandes

§ 210Vorbereitung der Wahl

§ 211Durchführung der Wahl

§ 212Mitteilung des Wahlergebnisses

§ 213Vereinfachtes Wahlverfahren

§ 214Anfechtung

§ 215Nichtigkeit

§ 216Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

§ 217Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 218Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

§ 219Einstellung des Betriebes

§ 220Einheitlicher Betriebsrat

§ 221Fortsetzung der Tätigkeitsdauer

§ 222Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 223Ersatzmitglieder

§ 224Konstituierung des Betriebsrates

§ 225Sitzungen des Betriebsrates

§ 226Beschlussfassung

§ 227Übertragung von Aufgaben

§ 228Autonome Geschäftsordnung

§ 229Vertretung nach außen

§ 230Beistellung von Sacherfordernissen

§ 231Ausführende Bestimmungen

§ 232Betriebsratsumlage

§ 233Betriebsratsfonds

§ 234Rechnungsprüfer

5. Unterabschnitt

Betriebsausschuss

§ 235Voraussetzung und Errichtung

§ 236Geschäftsführung

6. Unterabschnitt

Betriebsversammlung

§ 237Zusammensetzung und Geschäftsführung

§ 238Aufgaben

7. Unterabschnitt

Zentralbetriebsrat

§ 239Zusammensetzung

§ 240Berufung

§ 241Tätigkeitsdauer

§ 242Geschäftsführung

§ 243Aufwand

§ 244Zentralbetriebsratsumlage

§ 245Zentralbetriebsratsfonds

§ 246Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds

§ 247Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds

8. Unterabschnitt

Befugnisse der Dienstnehmerschaft, Allgemeine Befugnisse

§ 248Überwachung

§ 249Intervention

§ 250Allgemeine Information

§ 251Beratung

§ 252Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

§ 252aBetriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren

Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf

§ 253Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der

Dienstnehmer

9. Unterabschnitt

Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten

§ 254Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen

Berufsausbildung und Schulung

§ 255Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen

§ 256Zustimmungspflichtige Maßnahmen

§ 257Ersetzbare Zustimmung

§ 258Betriebsvereinbarungen

10. Unterabschnitt

Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

§ 259Personelles Informationsrecht

§ 260Mitwirkung bei der Einstellung von Dienstnehmern

§ 261Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im

Einzelfall

§ 262Mitwirkung bei Versetzungen

§ 263Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

§ 264Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkswohnungen

§ 265Mitwirkung bei Beförderungen

§ 266Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen

§ 267Anfechtung von Kündigungen

§ 268Anfechtung von Entlassungen

§ 269Anfechtung durch den Dienstnehmer

11. Unterabschnitt

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

§ 270Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und

Beratungsrechte

§ 271Vorlage der Bilanz

§ 272Mitwirkung bei Betriebsänderungen

§ 273Mitwirkung im Aufsichtsrat

12. Unterabschnitt

Organzuständigkeit

§ 274Kompetenzabgrenzung

§ 275Kompetenzübertragung

13. Unterabschnitt

Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates

§276Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht

§ 277Freizeitgewährung

§ 278Freistellung

§ 279Bildungsfreistellung

§ 280Erweiterte Bildungsfreistellung

§ 281Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 282Kündigungsschutz

§ 283Entlassungsschutz

§ 284Fristen

Abschnitt VIIa

Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft

1. Unterabschnitt

Allgemeines

§ 284aGeltungsbereich

§ 284bErweiterter Geltungsbereich

§ 284cBegriffsbestimmungen

§ 284dOrgane der Dienstnehmerschaft

§ 284eBeteiligung der Dienstnehmer

§ 284fPflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane

§ 284gGrundsätze der Zusammenarbeit

2. Unterabschnitt

Besonderes Verhandlungsgremium

§ 284hAufforderung zur Errichtung

§ 284iZusammensetzung

§ 284jEntsendung der Mitglieder

§ 284kEntsendung durch Beschlüsse des Betriebsausschusses bzw.

Betriebsrates

§ 284lKonstituierung

§ 284mSitzungen

§ 284nBeschlussfassung

§ 284oTätigkeitsdauer

§ 284pBeginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 284qKostentragung

§ 284rAufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums

§ 284sDauer der Verhandlungen

§ 284tBeschluss über die Beendigung der Verhandlungen

§ 284uStrukturänderungen

§ 284vVerfahrensmissbrauch

§ 284wVereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der

Europäischen Genossenschaft

§ 284xVereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der

Dienstnehmer

3. Unterabschnitt

Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft kraft

Gesetzes; SCE-Betriebsrat

1. Teilunterabschnitt

SCE-Betriebsrat

§ 284yErrichtung

§ 284zZusammensetzung

§ 284aaEntsendung

§ 284abKonstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen,

Beschlussfassung

§ 284acEngerer Ausschuss

§ 284adTätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft

§ 284aeBeistellung der Sacherfordernisse, Kostentragung

2. Teilunterabschnitt

Befugnisse des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses

§ 284afUnterrichtung und Anhörung

§ 284agInhalt der Unterrichtung und Anhörung

§ 284ahAußergewöhnliche Umstände

§ 284aiUnterrichtung der Dienstnehmervertreter

§ 284ajBeschluss über die Aufnahme von Verhandlungen

3. Teilunterabschnitt

Mitbestimmung kraft Gesetzes

§ 284akAnwendbarkeit

§ 284alRecht auf Mitbestimmung

§ 284amVerteilung der Sitze im Aufsichts- und Verwaltungsrat

§ 284anEntsendung der Mitglieder

§ 284aoRechte der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- und Verwaltungsrat

4. Unterabschnitt

Rechtsstellung der Dienstnehmervertreter

§ 284apVerschwiegenheitspflicht

§ 284aqRechte der Dienstnehmervertreter

5. Unterabschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 284arVerhältnis zu anderen Bestimmungen

Abschnitt VIII

Behörden und Verfahren

§ 285Einigungskommission

§ 286Entscheidung von Streitigkeiten

§ 287Zuständigkeit

§ 288Obereinigungskommission

§ 289Zuständigkeit

§ 290Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

§ 291Beisitzer

§ 292Anrufung bei Betriebsvereinbarung

§ 293Verhandlung und Beschlussfassung

§ 294Aufwandsentschädigung

§ 295Gleichbehandlungskommission

§ 296Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

§ 297Gutachten

§ 298Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfalle

§ 298aSchlichtungsversuch

§ 299Geschäftsführung der Kommission

§ 300Ausschüsse der Kommission

§ 301Rechtsstellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission

Abschnitt IX

Schluss-, Straf-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

§ 302Schutz der Koalitionsfreiheit

§ 303Zwingender Rechtscharakter

§ 304Aufzeichnungspflichten

§ 305Verweise

§ 306Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

§ 307Strafbestimmungen

§ 308Übergangsbestimmungen

§ 309Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 310Inkrafttreten

§ 311Inkrafttreten von Novellen“

„(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

„(2) Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes oder mit einem der Gründe nach § 15 Abs. 2 in Zusammenhang stehendes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht ist und

„(7) Ist das Dienstverhältnis von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber wegen des Geschlechtes der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers oder wegen eines in § 15 Abs. 2 genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probedienstverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (§ 15 Abs. 1 Z. 7 und § 15 Abs. 2 Z. 7), so kann die Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden. Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen des Geschlechtes der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers oder wegen eines in § 15 Abs. 2 genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden. Lässt die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie/er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.“

9. § 16 Abs. 8 lautet:

„(8) Bei einer sexuellen Belästigung nach § 15c oder einer Belästigung nach § 15d hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer gegenüber der belästigenden Person und im Fall des § 15c Abs. 1 Z. 2 oder § 15d Abs. 1 Z. 2 auch gegenüber der Dienstgeberin/dem Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 720 Euro Schadenersatz.“

10.Dem § 16 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.“

„(1) Die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und die Dienstgeberinnen/Dienstgeber können ab Beginn des zweiten Dienstjahres eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens drei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.“

13.Nach § 59a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und die Dienstgeberinnen/Dienstgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 208 Abs. 6) vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zur selben Dienstgeberin/zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens einem Jahr vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zur selben Dienstgeberin/zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit dieser Dienstgeberin/diesem Dienstgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.“

14.Nach § 59f Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat für die Dauer einer mit einem Rechtsträger nach § 8 Abs.1 ZDG abgeschlossenen Vereinbarung nach § 7a ZDG gegen diesen als Dienstgeberin/als Dienstgeber, allenfalls nach § 59g Abs. 5 gegen den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) Anspruch auf eine Beitragsleistung nach diesem Gesetz an die vom Rechtsträger ausgewählte BV-Kasse.“

15.§ 59g lautet:

„§ 59g

Beitragsleistung in besonderen Fällen

(1) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG. Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z. 5 WG 2001, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z. 9 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes. In den Fällen des § 19 Abs. 1 Z. 6, 8 und 9 WG 2001 hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer für einen zwölf Monate übersteigenden Teil Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Bund in derselben Höhe; die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter in der BV-Kasse seiner bisherigen Dienstgeberin/seines bisherigen Dienstgebers zu leisten.

(2) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Zivildienstes nach § 6a sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach § 12b ZDG bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 erster Satz.

(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach der Hälfte des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgeltes. Sonderzahlungen sind bei der Festlegung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.

(4) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 120 Abs. 1 Z. 3 ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach § 146

(5) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer oder die ehemalige Dienstnehmerin/der ehemalige Dienstnehmer, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des letzten diesem Gesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften unterliegenden Dienstverhältnisses nicht mehr als drei Jahre beträgt, Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 v. H. des jeweils nach § 3 Abs. 1 KBGG, nach § 5a Abs. 1 KBGG oder nach § 5b Abs. 1 KBGG bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.

(6) Für die Einhebung der Beiträge nach Abs. 1 bis 5 ist § 59f Abs. 1 bis 2 anzuwenden.“

16.§ 59l lautet:

„§ 59l

Anspruch auf Abfertigung

(1) Die/Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die BV-Kasse Anspruch auf eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf eine Verfügung nach § 59n Abs. 1 über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses

(3) Die Verfügung über diese Abfertigung (Abs. 2) kann von der Anwartschaftsberechtigten/vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Dienstverhältnisse verlangt werden.

(4) Die Verfügung über die Abfertigung kann, sofern die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer in keinem Dienstverhältnis steht, jedenfalls verlangt werden

(5) Besteht bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, das nach Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes begründet wurde, Anspruch auf eine Abfertigung, kann nur noch eine Verfügung nach § 59n Abs. 1 Z. 1 oder 4 über die Abfertigung verlangt werden, ohne dass die in Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung vorliegen müssen. Gleiches gilt bei Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 ASVG, nach der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, das vor diesem Zeitpunkt begründet wurde.

(6) Die/Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihr/ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der BV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann die/der Anwartschaftsberechtigte die BV-Kasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen im Sinne des § 59n Abs. 1 über Abfertigungen aus anderen BV-Kassen zu veranlassen.“

17.§ 59m Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 59l Abs. 6 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers nach § 59n Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der sich aus § 59l Abs. 4 oder § 59n Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß § 59n Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 oder Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 LAG hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig.

(3) Die/Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 59n Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 oder Abs. 3 ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Abs. 1 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.“

18. § 59n lautet:

„§ 59n

Verfügungsmöglichkeiten der/des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung

(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann die/der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 59l Abs. 2 genannten Fällen,

(2) Gibt die/der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 59l Abs. 4 Z. 1 oder 3 ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Falle eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen.

(3) Die/Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 59l Abs. 2 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Abs. 1 Z. 2 (abweichend von Abs. 2) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen BV-Kasse im Sinne des Abs. 1 Z. 3 verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.“

„(3) Wenn nach Ansicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Verwendung eines Arbeits(Hilfs)stoffes oder Arbeitsmittels die Dienstnehmerinnen/die Dienstnehmer gefährdet, so ist sie berechtigt, eine Probe im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und deren fachliche Untersuchung durch eine hiezu befugte Anstalt zu veranlassen. Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber ist von der Entnahme der Probe zu verständigen. Ferner hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, wenn nach ihrer Ansicht für die Dienstnehmerinnen/die Dienstnehmer bereitgestelltes Trinkwasser oder im Betrieb an die Dienstnehmerinnen/die Dienstnehmer verabreichte Lebensmittel die Gesundheit gefährden, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.“

(1) Sowohl die/der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von mindestens drei Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen. Seitens der/des Lehrberechtigten ist die Auflösung ausgeschlossen, wenn sie/er nicht nachweist, dass die Auflösung aus Gründen, die in der Person des Lehrlings gelegen sind und die die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, gerechtfertigt ist und dadurch ein auf Grund der Fähigkeiten des Lehrlings erzielbarer Ausbildungserfolg innerhalb der Lehrzeit nicht erreicht werden kann.

(2) Abs. 1 ist auf Ausbildungsverträge nach § 11b Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 nicht anzuwenden.

(3) Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch die Lehrberechtigte/den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn die/der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des neunten oder 21. Lehrmonats dem Lehrling, der zuständigen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat mitgeteilt hat und vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde und gemäß Abs. 6 beendet ist. Die Voraussetzung der Durchführung und Beendigung eines Mediationsverfahrens entfällt, wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnt. Die Ablehnung kann vom Lehrling innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerrufen werden. Die Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Landarbeiterkammer über die Mitteilung zu informieren.

(4) Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) anzuwenden.

(5) Die/Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Person für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat die/der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, ist der Erstvorschlag angenommen. Die/Der Lehrberechtigte hat die Mediatorin/den Mediator spätestens am Ende des zehnten Lehrmonats bzw. am Ende des 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind die/der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat die/der Lehrberechtigte zu tragen.

(6) Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde. Als Ergebnis gilt die Bereitschaft der/des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder die Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf die Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen. Das Mediationsverfahren ist auch beendet, wenn die Mediatorin/der Mediator die Mediation für beendet erklärt. Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des elften oder 23. Lehrmonats, sofern zumindest ein Mediationsgespräch unter Beteiligung der/des Lehrberechtigten oder in deren/dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden hat.

(7) Im Falle der Auflösung hat die/der Lehrberechtigte der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Erklärung der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices von der Erklärung der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um einen reibungslosen Ausbildungsübertritt zu gewährleisten.

(8) Auf die außerordentliche Auflösung durch die Lehrberechtigte/den Lehrberechtigten ist der besondere Kündigungsschutz nach § 37, § 39h, § 153, § 157, § 158k, § 281 und nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung. Auf die außerordentliche Auflösung durch die Lehrberechtigte/den Lehrberechtigten ist § 29 anzuwenden.“

„(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

(1) § 59g Abs.1 gilt nur für Auslandseinsatzpräsenzdienste gemäß § 19 Abs. 1 Z. 9 WG 2001, die nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 60/2009 angetreten werden.

(2) § 39k Abs. 6a Landarbeitsgesetz 1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2007, gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 60/2009 laufende Bildungskarenzen.

(3) Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und Dienstgeberinnen/Dienstgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 60/2009 eine Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.

(4) Für vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 60/2009 bestehende freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinne des § 59r findet der § 59f Abs. 1 2. Satz keine Anwendung.

(5) § 59r findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 60/2009 bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit derselben Dienstgeberin/demselben Dienstgeber oder einer Dienstgeberin/einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z. 2 BMSVG) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung.“

30.Dem § 311 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 7 Abs. 2 Z. 13, des § 15c Abs. 2, des § 15d Abs. 2, des § 16 Abs. 1 Z. 1, des § 16 Abs. 7 und 8, des § 16a, des § 59a Abs. 1, des § 59f Abs. 1, 1a, 4 und 5, des § 59g, des § 59h Abs. 1, 2, 3 und 3b, des § 59i Abs. 1 und 2 Z. 1, 4, 5, 6 und 8, des § 59j Abs. 1, 2, 3 und 4, des § 59l, des § 59m Abs. 1, 2 und 3, des § 59n, die Überschrift des § 163, des § 168 Abs. 3, des § 258 Abs. 1 Z. 1a und 26, des § 284w Abs. 2 Z. 2, die Überschrift des § 305, des § 305 Abs. 1, die Überschrift des § 306, des § 308 Abs. 14 Z. 6 (Einleitungssatz), Z. 6 lit. b, c und d und des § 308 Abs. 14 Z. 7 sowie die Einfügung des § 16 Abs. 11, des § 59a Abs. 1a, des § 59f Abs. 1b, des § 59r, des § 184 Abs. 1 Z. 6a, des § 187a und des § 308a durch LGBl. Nr. 60/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2009, in Kraft.“

LandeshauptmannLandesrat

VovesSeitinger