# Gesetz vom 21. April 2009, mit dem das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 geändert wird

Gesetz vom 21. April 2009, mit dem das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008, beschlossen:

Das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 65/1991, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.

(5) Lehrlinge sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes

„(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn

„(7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 mit Ausnahme des § 179 Abs. 6 bis 8 und des § 187a anzuwenden.“

8. § 21a Abs. 2 lautet:

„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

„(5) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 2 Abs. 4 und 5, des § 7a Abs. 2, des § 7b Abs. 4, des § 11f Abs. 2, des § 14 Abs. 1 Z. 11, der Überschrift zu § 15a, des § 15a Abs. 1 und 2 Z. 5, des § 15a Abs. 6 und 7, des § 21a Abs. 2, die Einfügung des § 15a Abs. 1a sowie der Entfall des § 14 Abs. 1 Z. 12 und des § 26 durch die Novelle LGBl. Nr. 61/2009. treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2009, in Kraft.“

10.§ 26 entfällt.

LandeshauptmannLandesrat

VovesSeitinger