# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juli 2009, mit der das regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Murau erlassen wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juli 2009, mit der das regionale

Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Murau erlassen wird

Auf Grund der §§ 8 und 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2008, wird verordnet:

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Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Das regionale Entwicklungsprogramm gilt für die im § 3 Abs. 2 lit. m des Landesentwicklungsprogramms, LGBl. Nr. 53/1977, festgelegte Planungsregion (politischer Bezirk) Murau.

(2) Das regionale Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und dem Regionalplan (Anlage). Die Anlage wird durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

?bei den für Raumordnung zuständigen Dienststellen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung,

?bei der Bezirkshauptmannschaft Murau,

?bei den Gemeindeämtern aller Gemeinden des politischen Bezirkes Murau.

### Abschnitt 2 {#sec_abschnitt_2}

Ziele und Maßnahmen

§ 2

Ziele und Maßnahmen für die Planungsregion

(1) Zum langfristigen Schutz von seltenen Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräumen sind erhaltenswerte Biotope bei allen Planungsvorhaben zu berücksichtigen.

(2) Die naturräumlichen Voraussetzungen zur Biotopvernetzung sind durch Festlegung von Grünzügen im Rahmen der örtlichen Raumplanung zu schaffen.

(3) Die Durchgängigkeit von wildökologisch überregional bedeutsamen Korridoren ist zu sichern.

(4) Für das Kleinklima, den Luftaustausch und die Luftgüte bedeutsame Bereiche (Frischluftzubringer, klimatologische Vorbehaltsflächen) sind bei allen Planungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Die bauliche Nutzung und Gestaltung ist auf die klimatologischen Gegebenheiten auszurichten.

(5) Die räumlichen Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Tourismus in der Planungsregion sind zu erhalten und zu verbessern.

(6) Eine flächensparende Siedlungsentwicklung ist durch die Erhöhung des Anteils von flächensparenden Wohnbauformen (Geschoßwohnbau, verdichtete Wohnbauformen) sicherzustellen. Folgende Grundsätze sind bei der Wohnbaulandbedarfsberechnung einzuhalten:

?Verwendung der aktuell verfügbaren Bevölkerungsprognose,

?Zugrundelegung eines Maximalwertes von 800 m2 für die durchschnittliche

Fläche von Bauplätzen für Ein- und Zweifamilienhäuser.

(7) Die Siedlungs- und Wohnungsentwicklung ist vorausschauend an den demographischen Rahmenbedingungen auszurichten. Die Umsetzung von Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung und zur Neunutzung bestehender Bausubstanzen ist anzustreben.

(8) Für Verkehrsbauten erforderliche Flächen sind einschließlich der Abstandsflächen sowie Flächen für Schutz-, Entwässerungs- und Ausgleichsmaßnahmen von anderen Nutzungen mit Ausnahme einer Freilandnutzung durch die Land- und Forstwirtschaft (ohne Errichtung von Gebäuden) freizuhalten.

§ 3

Ziele und Maßnahmen für Teilräume

(1) Bergland über der Waldgrenze und Kampfwaldzone:

?Das hochalpine Erscheinungsbild und die besondere Eingriffssensibilität dieses Teilraumes sind bei allen Planungsmaßnahmen zu berücksichtigen. ?Die Gewinnung mineralischer Rohstoffe ist unzulässig.

(2) Forstwirtschaftlich geprägtes Bergland:

?Der Charakter dieser Landschaftseinheit mit einer engen Verzahnung von Wald und Freiflächen ist zu erhalten.

?Waldränder sind in Hinblick auf einen stufigen Aufbau, eine vielfältige Struktur bzw. einen hochwertigen Lebensraum für Flora und Fauna bei allen Planungsmaßnahmen besonders zu beachten.

?Die Wiederbewaldung von freien Flächen in den für den landschaftsgebundenen Tourismus besonders geeigneten Gebieten ist zu vermeiden, Almflächen sollen erhalten werden.

?Touristische Nutzungen bzw. Erholungsnutzungen sind im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung zulässig.

?Darüber hinausgehende neue Baulandfestlegungen sind mit Ausnahme von geringfügigen Ergänzungen bestehender Baulandbereiche unzulässig.

(3) Grünlandgeprägtes Bergland:

?Das durch eine kleinräumige Durchmischung von Wald und Grünland charakterisierte vielfältige Erscheinungsbild der Landschaft ist zu erhalten.

?Waldränder sind in Hinblick auf einen stufigen Aufbau, eine vielfältige Struktur bzw. einen hochwertigen Lebensraum für Flora und Fauna bei allen Planungsmaßnahmen besonders zu beachten.

?Die Wiederbewaldung von Grenzertragsböden soll vermieden werden.

?Außerhalb von im Regionalplan bzw. im Rahmen der örtlichen Raumplanung

festgelegten Siedlungsschwerpunkten sind folgende Baulandausweisungen unzulässig:

–Ausweisungen neuer Baugebiete;

–großflächige Baulanderweiterungen, die – auch bei mehrmaligen Änderungen –

insgesamt 3000 m2 überschreiten. Die Festlegung von Baugebieten für die Erweiterung bestehender Betriebe bleibt davon unberührt. ?Bei der Baukörpergestaltung sind die visuelle Sensibilität dieses Landschaftsraumes und die gebietstypische Bebauung besonders zu berücksichtigen.

?Die Gewinnung mineralischer Rohstoffe ist außerhalb von Rohstoffvorrangzonen unzulässig. Ausgenommen sind landschaftsverträgliche Erweiterungen bestehender Gewinnungsstätten.

(4) Grünlandgeprägte inneralpine Täler und Passlandschaften:

?Ein zusammenhängendes Netz von großflächigen Freilandbereichen, Retentionsräumen und landschaftsraumtypischen Strukturelementen wie Uferbegleitvegetation, Hecken, Waldflächen, Waldsäumen und Einzelbäumen ist zu erhalten.

(5) Siedlungs- und Industrielandschaften:

?Die Siedlungs- und Wohnungsentwicklung ist an die demographischen Rahmenbedingungen und quantitative sowie qualitative Bedarfe auszurichten. ?Siedlungsräume sind für die Wohnbevölkerung durch Erhöhung des Grünflächenanteiles bzw. des Anteiles unversiegelter Flächen in Wohn- und Kerngebieten zu attraktivieren.

?Der Entwicklung und Verdichtung der Zentren ist gegenüber der Erweiterung Priorität einzuräumen.

?Immissionsbelastungen in Wohngebieten sind zu vermeiden.

?An den Siedlungsrändern ist besonderes Augenmerk auf die Baugestaltung zu

legen.

?Die Entwicklung hochwertiger Industrie-/Gewerbestandorte durch interkommunale Standortkooperationen soll besonders gefördert werden.

### Abschnitt 3 {#sec_abschnitt_3}

Gemeindefunktionen, Vorrangzonen

§ 4

Gemeindefunktionen1

(1)Als Teilregionale Versorgungszentren (Nahversorgungszentrum im Sinne des Landesentwicklungsprogramms 1977) werden festgelegt:

?Oberwölz Stadt

?Scheifling

?St. Peter am Kammersberg

(2)Zur Dokumentation des öffentlichen Interesses der Sicherung der Standortvoraussetzungen für bestehende Betriebe von regionaler Bedeutung bzw. zur langfristigen Sicherung regional bedeutsamer Flächenpotenziale für industriell-gewerbliche Nutzung werden folgende Gemeinden als regionale Industrie- und Gewerbestandorte festgelegt:

?Frojach-Katsch

?Murau – Lassnitz bei Murau

?Neumarkt in Steiermark

?Niederwölz

?Scheifling

?Teufenbach

1Die Bezirkshauptstadt Murau wurde im Landesentwicklungsprogramm 1977

(LGBl. Nr. 53/1977) als Regionales Zentrum und Neumarkt in Steiermark als

Regionales Nebenzentrum festgelegt.

§ 5

Vorrangzonen

(1) Grünzonen dienen dem Schutz der Natur- oder Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (ökologische Funktion) und/oder der Naherholung (Erholungsfunktion). Darüber hinaus erfüllen sie auch Funktionen des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen, wie z. B.: Hochwässer (Schutzfunktion). Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für Grünzonen folgende Festlegungen:

?Die Festlegung von Bauland und Sondernutzungen im Freiland für Ablagerungsplätze, Aufschüttungsgebiete, Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche, Bodenentnahmeflächen und Auffüllungsgebiete sind unzulässig.

?Bei Festlegung von Sondernutzungen ist auf die Vermeidung von großflächigen Versiegelungen sowie über den Gebietscharakter hinausgehende Immissionen zu achten.

?Grünzonen gelten als Ruhegebiete gemäß § 82 Abs. 1 Z. 4 Mineralrohstoffgesetz. Die Erweiterung bestehender Rohstoffgewinnungen ist zulässig.

(2) Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung sind die Regionalen Siedlungsschwerpunkte. Es gelten folgende Zielsetzungen:

?Entwicklung einer funktionsdurchmischten, auf bestehende Nahversorgungseinrichtungen und die Möglichkeiten des öffentlichen Personennahverkehrs, Fahrrad- und Fußgängerverkehrs abgestimmten Siedlungsstruktur auf regionaler und Gemeindeebene (Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung zur Wegeminimierung unter Vermeidung bzw. Verringerung gegenseitiger Beeinträchtigungen). ?Erhaltung bzw. Verbesserung der Wohnqualität durch Maßnahmen der Stadt- und Ortsentwicklung und Wohnumfeldverbesserung sowie Gestaltung des Freiraumes.

?Vorrangige Ausrichtung des Wohnungsneubaues auf die Regionalen

Siedlungsschwerpunkte.

?Mobilisierung von Baulandreserven.

Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für Vorrangzonen für

die Siedlungsentwicklung folgende Festlegungen:

?Die Siedlungsentwicklung hat von innen nach außen zu erfolgen.

?Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung sind von Widmungs- und Nutzungsarten, die eine bestimmungsgemäße Nutzung verhindern bzw. gefährden, freizuhalten.

(3) Rohstoffvorrangzonen dienen der Sicherung von regional und überregional bedeutenden Vorkommen mineralischer Rohstoffe. Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für Rohstoffvorrangzonen folgende Festlegungen:

?Andere Widmungs- und Nutzungsarten dürfen nur dann festgelegt werden, wenn sie den künftigen Abbau mineralischer Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern. Das gilt auch für 300-Meter-Zonen um Rohstoffvorrangzonen. ?Für einen Rohstoffabbau in den Rohstoffvorrangzonen sind geeignete – nach Möglichkeit wohngebietsfreie – Verkehrserschließungen sicherzustellen.

(4) Landwirtschaftliche Vorrangzonen dienen der landwirtschaftlichen Produktion. Darüber hinaus erfüllen sie auch Funktionen des Schutzes der Natur- oder Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (ökologische Funktion) sowie des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen (Schutzfunktion). Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für Landwirtschaftliche Vorrangzonen folgende Festlegungen:

?Sie sind von Baulandausweisungen und Sondernutzungen im Freiland für Kur-, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen, Kleingartenanlagen, Ablagerungsplätze, Aufschüttungsgebiete, Bodenentnahmeflächen (ausgenommen Abbaugebiete), Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche und Auffüllungsgebiete freizuhalten. Eine geringfügige Erweiterung von bestehenden Sondernutzungen im Freiland bleibt davon unberührt.

?Die Festlegung von Flächen für die Erweiterung von bestehenden Betrieben im Bauland ist zulässig.

(5) Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe sind Flächen für Industrie- und Gewerbebetriebe von regionaler bzw. überregionaler Bedeutung. Es gelten folgende Zielsetzungen:

?Sicherung bzw. Mobilisierung der für Industrie- und Gewerbebetriebe von regionaler bzw. überregionaler Bedeutung geeigneten Flächen. Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe folgende Festlegungen:

?Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe sind – einschließlich erforderlicher Abstandsflächen – von Widmungs- und Nutzungsarten, die die Realisierung einer industriell-gewerblichen Nutzung verhindern bzw. gefährden, freizuhalten.

§ 6

Regionalplan

(1) Die Teilräume gemäß § 3 sowie die Vorrangzonen gemäß § 5 sind im Regionalplan, der eine Anlage dieser Verordnung bildet, räumlich abgegrenzt.

(2) Wenn die Grenzlinie zwischen zwei Teilräumen gemäß § 3 eine kleinräumig einheitliche Struktur durchschneidet, gelten für die gesamte kleinräumig zusammenhängende Struktur die Ziele und Maßnahmen jener Einheit, der die Struktur großteils zugeordnet werden kann. Diese Bestimmung gilt nur für zusammenhängende Strukturen in einer Bandbreite von maximal 200 m Entfernung zur festgelegten Grenzlinie.

(3) In Fällen, in denen Vorrangzonen gemäß § 5 nicht durch eindeutige Strukturlinien (wie z. B. Waldränder, Gewässer, Straßen und Wege) begrenzt werden, hat ihre konkrete Abgrenzung im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung durch die örtliche Raumplanung der Gemeinden zu erfolgen. Dabei sind kleinräumige Ergänzungen in der Größenordnung einer ortsüblichen Bauplatztiefe (Bauplatz für Ein- und Zweifamilienhäuser) zulässig.

(4) Die Festlegung von Baugebieten für industriell-gewerbliche Nutzungen ist im Anschluss an Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe auf Flächen, die im Regionalplan als landwirtschaftliche Vorrangzonen ausgewiesen sind, zulässig, wenn

?in der Vorrangzone für Industrie und Gewerbe keine Flächenreserven bestehen,

?dies zur Erweiterung von bestehenden Betrieben oder die Ansiedlung von Betrieben mit Synergien zu Betrieben der Vorrangzone erforderlich ist, ?diese Bereiche mit der Vorrangzone in einem funktionellen Zusammenhang stehen und

?eine Baugebietsfestlegung aus Gründen des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes nicht ausgeschlossen ist.

Diese Baugebiete müssen dieselbe Standortqualität wie die Vorrangzone aufweisen. Sie gelten als Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe im Sinne dieser Verordnung.

(5) Die regionalen Siedlungsschwerpunkte sind im Regionalplan schematisch abgegrenzt. Ihre konkrete Abgrenzung hat im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung durch die örtliche Raumplanung der Gemeinden zu erfolgen.

(6) Bestehende Festlegungen in Flächenwidmungsplänen innerhalb von Teilräumen gemäß § 3 bzw. Vorrangzonen gemäß § 5 bleiben von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.

§ 7

Örtliche Siedlungsschwerpunkte

(1) In Ergänzung zu den im Regionalplan festgelegten regionalen Siedlungsschwerpunkten können die Gemeinden im Rahmen der örtlichen Raumplanung örtliche Siedlungsschwerpunkte festlegen. Dafür gelten folgende Mindestvoraussetzungen:

?Ein Siedlungsansatz mit kompakter zusammenhängender Struktur und mindestens zehn bestehenden nicht landwirtschaftlichen Betrieben zugehörigen Wohneinheiten muss vorhanden sein oder

?geeignete Flächen für die Erweiterung bestehender Siedlungsschwerpunkte fehlen (Ersatzstandort).

Die Zahl der Siedlungsschwerpunkte pro Gemeinde darf ein der Größe, der Struktur und den Entwicklungsabsichten der Gemeinde entsprechendes Ausmaß nicht überschreiten.

Die Festlegung von Gebieten, die im Örtlichen Entwicklungskonzept zur Gänze als Gebiete mit baulicher Entwicklung Landwirtschaft festgelegt sind, als örtlicher Siedlungsschwerpunkt ist unzulässig.

(2) Jede Gemeinde kann maximal zwei Siedlungsschwerpunkte für touristische Nutzungen (Touristische Siedlungsschwerpunkte) für Bereiche, die ausschließlich oder überwiegend diesen Nutzungen vorbehalten sind, festlegen. Gemeinden der Ortsklasse A gemäß Steiermärkischem Tourismusgesetz können auch mehr als zwei Siedlungsschwerpunkte für touristische Nutzungen festlegen.

### Abschnitt 4 {#sec_abschnitt_4}

Schlussbestimmungen

§ 8

Übergangsbestimmungen

(1) Das örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan der Gemeinden sind spätestens im Rahmen der nächsten Änderung gemäß § 30 Abs. 2 (Revision) des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 an diese Verordnung anzupassen.

(2) Bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes sind das örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan gemäß dieser Verordnung im erforderlichen Ausmaß anzupassen.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Planungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage gemäß § 29 Abs. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 bereits gefasst wurde.

§ 9

Überprüfung

Diese Verordnung ist spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten zu überprüfen

und gegebenenfalls zu ändern.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das

ist der 1. September 2009, in Kraft.

§ 11

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Murau erlassen wurde (LGBl. Nr. 56/1990), außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves