# Gesetz vom 7. Juli 2009, mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz geändert wird

Gesetz vom 7. Juli 2009, mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 119/2008, wird wie folgt geändert:

„(4) Die Behörde erster Instanz ist verpflichtet, über Anträge auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes im Sinne des § 7, ausgenommen Anträge gemäß § 13, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, zu entscheiden.“

„(14) Der Entfall des § 45 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 82/2009 tritt mit 31. Dezember 2009 in Kraft.

(15) Die Änderung der Überschrift des § 35 sowie die Einfügung des § 35 Abs. 4 und des § 44d durch die Novelle LGBl. Nr. 82/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2009, in Kraft.“

LandeshauptmannZweiter Landeshauptmannstellvertreter

VovesFlecker