# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 2009, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 2009, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wird

Auf Grund des Artikels 103 Abs. 2 B-VG, des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, des § 7 Abs. 4 und des § 30 des L-VG 1960, LGBl. Nr. 1/1960, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 27/2009, wird verordnet:

ARTIKEL I

Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 109/2008, wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung (Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung), zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 65/2009, wird wie folgt geändert:

Der Abschnitt „C) Zweiter Landeshauptmannstellvertreter Dr. Kurt FLECKER“ wird neu gefasst und lautet:

„C) Zweiter Landeshauptmannstellvertreter Siegfried SCHRITTWIESER

Der Abschnitt „E) Landesrätin Mag. Kristina EDLINGER-PLODER“ wird wie folgt geändert:

Z. 1. lautet:

Der Abschnitt „F) Landesrat Mag. Helmut HIRT“ wird neu gefasst und lautet:

„F) Landesrätin Mag. Elisabeth GROSSMANN

Der Abschnitt „H) Landesrätin Dr. Bettina VOLLATH“ wird neu gefasst und lautet:

„H) Landesrätin Dr. Bettina VOLLATH

Der Abschnitt „I) Landesrat Ing. Manfred WEGSCHEIDER“ wird wie folgt geändert:

Z. 3. lautet:

ARTIKEL II

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 23. September 2009, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Voves