# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 2009 über die Geschäftsführung der Regionalversammlungen und der Regionalvorstände

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 2009 über die Geschäftsführung der Regionalversammlungen und der Regionalvorstände

Auf Grund des § 17a Abs. 6 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2008, wird verordnet:

§ 1

Sitz

(1) Der Sitz der Regionalversammlung und des Regionalvorstandes ist an jenem Ort, an dem das für die Planungsregion zuständige Regionalmanagement die Geschäftsstelle hat.

(2) Die Regionalversammlung kann einen anderen Ort in der Planungsregion als Sitz beschließen.

§ 2

Aufgaben der/des Vorsitzenden

(1) Der/Dem Vorsitzenden obliegt die Entgegennahme von Anträgen, Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Sitzungen.

(2) Im Falle der Abwesenheit der/des Vorsitzenden obliegen dessen Aufgaben der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur über Beschluss der Regionalversammlung bzw. des Regionalvorstandes behandelt werden.

(4) Die/Der Vorsitzende vertritt die Region nach außen.

§ 3

Einberufung der Sitzungen

(1) Die Regionalversammlung ist zu einer Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Der Regionalvorstand ist zu einer Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Quartal, einzuberufen.

(3) Die Regionalversammlung bzw. der Regionalvorstand ist einzuberufen, wenn es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Diese Sitzung hat binnen vier Wochen stattzufinden.

(4) Einberufen wird mit schriftlicher (elektronischer) Ladung an alle Mitglieder unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung für die Sitzung. Die Einberufung zur Regionalversammlung muss jedem Mitglied gegen Nachweis spätestens vier Wochen, die Einberufung zum Regionalvorstand spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zukommen.

(5) Der Einberufung sind die für die Sitzung notwendigen Unterlagen anzuschließen oder erforderlichenfalls bei der Sitzung der Regionalversammlung bzw. des Regionalvorstandes zur Einsichtnahme aufzulegen.

§ 4

Sitzungen der Regionalversammlung bzw. des Regionalvorstandes

(1) Die Sitzungen der Regionalversammlung und des Regionalvorstandes sind nicht öffentlich.

(2) Von der/Vom Vorsitzenden oder über Beschluss der Regionalversammlung bzw. des Regionalvorstandes können zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Beziehung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 4 und 5.

(3) Die/Der Leiter/in der mit der Regionalplanung betrauten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ist mit beratender Stimme beizuziehen. Diese/r kann sich durch geeignete Bedienstete vertreten lassen.

(4) Über jede Sitzung ist ein zusammengefasstes Protokoll (Resümeeprotokoll) zu führen, das von der/dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin/vom Protokollführer zu unterfertigen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 4 Wochen allen Mitgliedern zu übermitteln. Einwendungen gegen das Protokoll sind spätestens bei Genehmigung des Protokolls in der nächsten Sitzung vorzubringen. Einwendungen können sich nur gegen eine sachlich unrichtige Wiedergabe des Sitzungsverlaufs richten.

§ 5

Geschäftsführung der Regionalversammlung bzw. des Regionalvorstandes

Die Geschäfte der Regionalversammlung sowie des Regionalvorstandes sind vom für die Planungsregion zuständigen Regionalmanagement zu besorgen.

§ 6

Arbeitsausschuss

(1) Der Regionalvorstand kann zur Vorbereitung von räumlich und sachlich begrenzten Aufgabenstellungen Arbeitsausschüsse einsetzen.

(2) Wird ein Arbeitsausschuss eingesetzt, wird die/der Vorsitzende des Arbeitsausschusses vom Regionalvorstand gewählt.

(3) Von der/Vom Vorsitzenden oder über Beschluss des Regionalvorstandes können zu den Sitzungen des Arbeitsausschusses Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(4) Dem Arbeitsausschuss sollen nicht mehr als 12 Mitglieder angehören.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das

ist der 1. November 2009, in Kraft.

§ 8

Außerkrafttreten

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 95/1995, mit der nähere Bestimmungen über den Sitz und die Zusammensetzung sowie die Geschäftsordnung der Regionalen Planungsbeiräte erlassen werden, tritt nach Konstituierung aller Regionalversammlungen gemäß § 17 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves