# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 2009 über die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission und der Altstadtanwältin/des Altstadtanwaltes

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 2009 über die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission und der Altstadtanwältin/des Altstadtanwaltes

Auf Grund der §§ 13 Abs. 7 und 15 Abs. 6 Grazer Altstadterhaltungsgesetz (GAEG) 2008, LGBl. Nr. 96/2008, wird verordnet:

§ 1

Finanzielle Ansprüche

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadtsachverständigenkommission (ASVK) sowie die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt haben Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landesreisegebührengesetz sowie auf eine angemessene Entschädigung.

§ 2

Reisegebühren

Die Reisegebühren sind unter sinngemäßer Anwendung des Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetzes, LGBl. Nr. 24/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zu bemessen.

§ 3

Entschädigung

(1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der ASVK gebührt jährlich eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 4360 Euro.

(2) Der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der ASVK sowie der Altstadtanwältin/dem Altstadtanwalt gebührt jährlich eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 6540 Euro.

(3) Die Aufwandsentschädigungen sind entsprechend den Gehaltserhöhungen im Landesdienst zu valorisieren.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Oktober 2009, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves