# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. September 2009 über die Zucht von Tieren in der Landwirtschaft (Tierzuchtverordnung 2009)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. September 2009 über die Zucht von Tieren in der Landwirtschaft (Tierzuchtverordnung 2009)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 35/2009, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Einleitung

§1Allgemeines

§2Begriffsbestimmungen

2. Teil

Anerkennung von Zuchtorganisationen und deren Änderung

1. Abschnitt

Festlegungen von Zuchtorganisationen

§3Allgemeine Anforderungen an Festlegungen

§4 Form und Inhalt des Zuchtprogramms

§5 Zuchtpopulation einer Rasse

§6 Zuchtziel

§7Zuchtmethode

§8Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung

§9System der Tierkennzeichnung

§10System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister

§11Melde- und Erfassungssystem

§12System der internen Kontrolle

§13Leistungsprüfung

§ 14Zuchtwertschätzung

§ 15Zuchtverwendung selektierter Tiere

§ 16Erfolgskontrolle

§ 17Prüfeinsatz

§18Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation

§19Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von Festlegungen

2. Abschnitt

Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen

§ 20Ausreichende Zuchtpopulation

§ 21Anforderungen an Personal und Einrichtung einer

Zuchtorganisation

§ 22Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und

Zuchtwertschätzungen

3. Abschnitt

Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einen grenzüberschreitenden

Tätigkeitsbereich

§23Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb der Steiermark

3. Teil

Tätigwerden von Zuchtorganisationen

§ 24Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung

§ 25Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von

Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

§ 26Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine,

Schafe und Ziegen

§ 27Zuchtbescheinigungen für Equiden

§ 28Jahresbericht

§ 29Durchführung von Prüfeinsätzen

§ 30Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und

Zuchtwertschätzungen

4. Teil

Besamungswesen, Embryotransfer

§ 31Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und

Embryonen

§ 32Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein,

Aufzeichnungen

§ 33Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der

Ausbildung zur Besamungstechnikerin/ zum Besamungstechniker

§ 34Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der

Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin/ zum Eigenbestandsbesamer

§ 35Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang

§ 36Abgabe und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz in der

Steiermark

5. Teil

Schlussbestimmungen

§ 37Gemeinschaftsrecht

§ 38Übergangsbestimmungen

§ 39Inkrafttreten

§ 40Außerkrafttreten

Anlagen

Anlage 1 Inhalte von Belegscheinen gemäß § 32 Abs.1

Anlage 2 Inhalte von Besamungsscheinen gemäß § 32 Abs. 1 Anlage 3 Inhalte von Embryoübertragungsscheinen gemäß § 32 Abs. 1 Anlage 4 Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker gemäß § 33 Abs. 8

Anlage 5 Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer gemäß § 34 Z. 5

1. Teil

Einleitung

§ 1

Allgemeines

(1) Die Regelungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Vorschriften des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 einschließlich des damit umgesetzten Gemeinschaftsrechts. Von dieser Verordnung nicht erfasst sind die Förderungsregelungen gemäß § 3 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009.

(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der vom Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 und von dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.

(3) Sofern nicht anders im Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 geregelt, sind alle auf Grundlage des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

2. Teil

Anerkennung von Zuchtorganisationen und deren Änderung

1. Abschnitt

Festlegungen von Zuchtorganisationen

§ 3

Allgemeine Anforderungen an Festlegungen

(1) Nach dieser Verordnung zu treffende Festlegungen müssen tierzuchtfachlich vertretbar, widerspruchsfrei, vollständig sowie in sich und untereinander stimmig sein und dürfen der Tiergesundheit und dem Tierschutz (§ 1 Abs. 2 Z. 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009) nicht abträglich sein.

(2) In den Festlegungen darf auf externe Regeln nur in einer bestimmten Fassung verwiesen werden. Diese Regeln sind den Festlegungen als Beilage anzuschließen.

§ 4

Form und Inhalt des Zuchtprogramms

(1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z. 10 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen.

(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.

Diese Festlegungen sind zu gliedern in:

(1) Die Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpopulation im Zeitpunkt der Antragstellung wie folgt anzugeben:

(2) Die Zuchtorganisation hat gesondert auszuweisen:

(3) Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang im Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtorganisationen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.

(4) Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation sind der Landwirtschaftskammer auf deren Verlangen mitzuteilen. Änderungen dieser Angaben nach der Anerkennung unterliegen nicht der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß § 7 Abs. 2 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009.

§ 6

Zuchtziel

(1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

(2) Sofern sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens (§ 4 Abs. 1) bedient, mit dem eine bestimmte tierzuchtfachliche Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und Hauptnutzungsrichtung verbunden ist, dürfen die Festlegungen gemäß Abs. 1 Z. 1 und 3 dieser Vorstellung nicht widersprechen. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an deren Stelle die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze.

§ 7

Zuchtmethode

(1) Die Zuchtmethode ist im Falle der Reinzucht durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

(2) Die Zuchtmethode ist im Falle der Kreuzungszucht von Schweinen durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

(1) In der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass die Anforderungen gemäß § 24 erfüllt werden können, und insbesondere festzulegen:

(2) Im Falle der Unterteilung der Hauptabteilung eines Zuchtbuches in Abteilungen sind die Benennung und Rangfolge der Abteilungen und die Leistungskriterien für die Einstufung in diese festzulegen. Für die rangniedrigste Abteilung dürfen keine Leistungskriterien festgelegt werden. Zu jeder Abteilung darf nur eine unmittelbar ranghöhere Abteilung vorgesehen werden (Prinzip der linearen Rangfolge). Die Festlegung unterschiedlicher Leistungskriterien für männliche und für weibliche Tiere wird dadurch nicht ausgeschlossen. Andere als leistungsbezogene Kriterien dürfen für die Einstufung in die Abteilungen nicht vorgesehen werden. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden sind diese Festlegungen unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze zu treffen.

(3) Im Falle der Einrichtung eines Vorbuches (§ 2 Z. 10) sind die Mindestleistungskriterien und ein System zur Überprüfung der Erfüllung der Rassenmerkmale für die Eintragung von Tieren festzulegen. Zuchtorganisationen für Equiden haben unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze für Ahnenreihen zusätzlich Regeln festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Nachkommen von in das Vorbuch eingetragenen Tieren in die Hauptabteilung eingetragen werden können.

§ 9

System der Tierkennzeichnung

(1) Zuchtorganisationen haben ein System festzulegen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kann. Einer Kennzeichnung steht auch die Erfassung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne besonderen Aufwand festgestellt werden kann.

(2) Bei folgenden Tierarten haben Zuchtorganisationen festzulegen, dass sie nachstehende Kennzeichnungssysteme anwenden:

(3) Das System der Kennzeichnung bzw. der Erfassung physischer Merkmale hat, soweit die Vorschriften gemäß Abs. 2 nicht zur Anwendung kommen oder keine ausreichenden Regelungen treffen, jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:

(4) Zusätzlich sind bei den Festlegungen die im räumlichen Tätigkeitsbereich jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Tieren bzw. die Erfassung des physischen Merkmals gemäß Abs. 1 zu beachten.

§ 10

System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister

(1) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung folgender Stammdaten für die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere festzulegen:

(2) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung der Abstammungsdaten der in Abs. 1 genannten Tiere vorzusehen und dabei jedenfalls festzulegen:

(3) Zuchtorganisationen haben festzulegen, welche sonstigen Daten der in Abs. 1 genannten Tiere erfasst werden, jedenfalls aber:

(4) Zuchtorganisationen haben geeignete Vorkehrungen für die zeitliche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit bei Korrekturen von Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffen.

(5) In der Zuchtbuchordnung einer Zuchtorganisation für Equiden ist zudem festzulegen, dass Zuchttiere, die bisher im Zuchtbuch einer anderen Zuchtorganisation eingetragen oder vermerkt waren, in ihrem eigenen Zuchtbuch unter ihrem bisherigen Namen einzutragen oder zu vermerken sind. Abweichend davon kann in der Zuchtbuchordnung vorgesehen werden, dass die Eintragung oder Vermerkung unter einem anderen Namen erfolgen kann, wenn

§ 11

Melde- und Erfassungssystem

(1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 10 ein entsprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichten. Das Melde- und Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister spätestens 6 Monate nach Eintritt oder Erkennbarkeit des zu erfassenden Umstandes erfolgt.

(2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, die die Grundlage für die Aufnahme oder die Änderungen der in Abs. 1 genannten Angaben bilden, ist eine mindestens fünfjährige Aufbewahrungsfrist vorzusehen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die die Grundlage für Eintragungen betreffend durchgeführte Abstammungskontrollen gemäß § 10 Abs. 3 Z. 2 bilden, ist mindestens die Aufbewahrung bis zum Abgang des Tieres aus dem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister festzulegen.

§ 12

System der internen Kontrolle

(1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisation im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung ein System der internen Kontrolle festzulegen. Dieses hat folgende, zumindest stichprobenweise durchzuführende Überprüfungen zu gewährleisten:

(2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 14 Abs. 2 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegen.

(3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen.

§ 13

Leistungsprüfung

(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 5 Abs. 1 Z. 4 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festzulegen.

(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 5 Abs. 1 Z. 4 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 Leistungsmerkmale zur Beurteilung der

(3) Neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Abs. 1 bzw. den Leistungsmerkmalen gemäß Abs. 2 können Zuchtorganisationen unter Beachtung von § 5 Abs. 1 Z. 4 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 weitere Leistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festlegen.

(4) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben je Hauptleistungsmerkmal bzw. je Leistungsmerkmal zu enthalten:

Die Beschreibung kann entfallen, soweit in den züchterischen

Verkehrskreisen mit dem Namen gemäß Z. 1 eine ausreichend verfestigte Vorstellung hinsichtlich der zu erfassenden Eigenschaft verbunden ist.

(5) Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Verwertbarkeit von Leistungen, die durch künstliche Eingriffe beeinflusst wurden, im Rahmen der Leistungsprüfung festzulegen.

(6) Wenn Zuchtorganisationen eine der folgenden Formen der Datenerhebung vorsehen, haben sie jedenfalls festzulegen:

§ 14

Zuchtwertschätzung

(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 5 Abs. 1 Z. 4 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes Hauptleistungsmerkmal gemäß § 13 Abs. 1 festzulegen.

(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, können unter Beachtung von § 5 Abs. 1 Z. 4 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 festlegen.

(3) Zuchtorganisationen, die weitere Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 3 festgelegt haben, können unter Beachtung von § 5 Abs. 1 Z. 4 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für diese Leistungsmerkmale festlegen.

(4) Zuchtorganisationen, die Regelungen für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt haben, können zusätzlich festlegen, dass eine ergänzende Zuchtwertschätzung nach denselben Festlegungen auch auf Basis einer anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann.

(5) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 4 haben jeweils zu umfassen:

(6) Im Fall der Zusammenfassung von Zuchtwerten zu Gesamtzuchtwerten hat die Zuchtorganisation festzulegen, welche Leistungsmerkmale dafür berücksichtigt werden und wie die Gewichtung der einzelnen Zuchtwerte im Gesamtzuchtwert erfolgt.

(7) Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Daten verwendet werden sollen, die unabhängig von den eigenen Festlegungen der Zuchtorganisation gemäß § 13 gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisation unter Angabe der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Verwendung solcher Daten mit den eigenen Festlegungen betreffend Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung vereinbar ist.

§ 15

Zuchtverwendung selektierter Tiere

In Übereinstimmung mit dem Zuchtziel (§ 6) und der Zuchtpopulation (§ 5) hat die Zuchtorganisation für die Zuchtverwendung selektierter Tiere festzulegen:

§ 16

Erfolgskontrolle

Die Zuchtorganisation hat ein System festzulegen, mit dem die Effektivität der im Rahmen des Zuchtprogramms zur Erreichung des Zuchtziels (z. B. Zuchtfortschritt) gesetzten Maßnahmen überprüft wird.

§ 17

Prüfeinsatz

(1) Sofern die Zuchtorganisation einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsieht, hat sie unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung (§ 13) und die Zuchtwertschätzung (§ 14) sowie der §§ 29 und 36 mindestens festzulegen:

(2) Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten, ist in den Festlegungen gemäß Abs. 1 darauf Bedacht zu nehmen.

§ 18

Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation

(1) In dem gesonderten Dokument gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 lit. a Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht Grundsätze unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Abs. 2 bis 7 festzulegen.

(2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen:

(3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs. 5) festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen:

(5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Abs. 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die Abteilungen festzulegen.

(7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen.

§ 19

Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von Festlegungen

(1) Im Sinne von § 6 Abs. 6 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 bedeuten:

(2) Änderungen des Zuchtprogramms (§§ 4 und 6 bis 17) oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 18) sind unter Bezugnahme auf die bisher geltende Fassung zu beantragen oder anzuzeigen. Auf Verlangen ist der Landwirtschaftskammer zusätzlich eine konsolidierte Fassung in dem erforderlichen Umfang vorzulegen.

(3) Die Zuchtorganisation hat nach der auf Grund einer Anzeige oder ergänzenden Anerkennung wirksam gewordenen Änderung gemäß Abs. 2 ohne unnötigen Aufschub eine konsolidierte Fassung des Zuchtprogramms oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation zu erstellen, mit dem Datum der Wirksamkeit zu versehen und evident zu halten.

2. Abschnitt

Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen

§ 20

Ausreichende Zuchtpopulation

(1) Im Falle der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn die effektive Populationsgröße der der Zuchtorganisation gemäß Abs. 2 zur Verfügung stehenden Zuchtpopulation nach der Formel Ne = 4NwNm / (Nw + Nm)

mindestens den Wert 10 erreicht.

(2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zu Grunde zu legen als:

(3) Im Falle der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw. Hybridlinien den in Abs. 1 genannten Wert erreichen muss.

§ 21

Anforderungen an Personal und Einrichtung einer Zuchtorganisation

(1) Die Zuchtorganisation muss über Räumlichkeiten und Einrichtungen in der Geschäftsstelle verfügen, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sind. Insbesondere hat die Geschäftsstelle sicherzustellen

(2) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung ist insbesondere durch den erfolgreichen Abschluss

§ 22

Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

3. Abschnitt

Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich

§ 23

Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb der Steiermark

(1) Bei einem Antrag einer Zuchtorganisation auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich hat die Landwirtschaftskammer den dort zuständigen Tierzuchtbehörden im Wege der jeweiligen Zentralbehörde jedenfalls mitzuteilen:

(2) Der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen samt Übersetzungen gemäß Abs. 4 anzuschließen:

(3) Die Landwirtschaftskammer hat in ihrer Mitteilung gemäß Abs. 1 die zuständigen Tierzuchtbehörden jedenfalls um Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu ersuchen, ob in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich

(4) Sofern eine Zuchtorganisation einen Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich stellt, der nicht ausschließlich den deutschen Sprachraum betrifft, hat die Zuchtorganisation die in Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen zusätzlich in den Amtssprachen des betroffenen Tätigkeitsbereichs oder in englischer Sprache der Landwirtschaftskammer als Beilage zum Antrag zu übermitteln.

(5) Bei Anträgen um ergänzende Anerkennung gemäß § 7 Abs. 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 sind die Abs. 1 bis 4 im erforderlichen Ausmaß sinngemäß anzuwenden.

3. Teil

Tätigwerden von Zuchtorganisationen

§ 24

Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung

Nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen und dabei insbesondere Sorge zu tragen, dass die dort vorgenommenen Eintragungen und deren allfälligen Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen:

§ 25

Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

(1) Die Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 12 Abs. 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu erfolgen.

(2) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 sind nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 17 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen.

(3) Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß Abs. 2 sind unter Angabe der Identifikation und, falls vorhanden, des Namens des Vatertieres an die Landwirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu übermitteln:

(4) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs. 3 hat innerhalb von 4 Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen.

(5) Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch die Landwirtschaftskammer oder die gemäß § 12 Abs. 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 beauftragte Stelle innerhalb von 2 Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse für 5 Jahre auf Verlangen zugänglich zu machen.

§ 26

Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen

(1) Von nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere und Herkunftsbescheinigungen für hybride Zuchtschweine haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:

(2) Der Name des Zuchtbuches im Sinne der in Anlage 4 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 genannten Entscheidungen umfasst:

(3) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen dürfen zu den ausgewiesenen Zuchttieren nur jene am Ausstellungstag aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister aufscheinen.

(4) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sind bei Durchführung von Leistungszucht folgende aktuelle Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anzugeben:

(5) Bei Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 und anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale die Ergebnisse von allfällig festgelegten Zuchtwertschätzungen gemäß § 14 Abs. 2 anzugeben sind.

(6) Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat die Zuchtorganisation für Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen.

(7) Von nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene, nicht-reinrassige Zuchttiere haben je nach Tierart folgenden Anforderungen zu genügen:

(8) Die für die Ausstellung von Zucht- und Herkunftsbescheinigungen berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen bevollmächtigten Personen festzulegen und evident zu halten. Die Pflicht zur Evidenthaltung endet 5 Jahre nach Beendigung der Bevollmächtigung.

§ 27

Zuchtbescheinigungen für Equiden

(1) Von nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:

(2) § 26 Abs. 3, Abs. 4 Z. 1 bis 3, Abs. 5, 6 und Abs. 8 gelten sinngemäß.

(3) Sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 17 und Abs. 2 enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Abs. 1 auch:

§ 28

Jahresbericht

(1) Der Jahresbericht gemäß § 10 Abs. 6 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 über die Durchführung des Zuchtprogramms und der erzielten Ergebnisse ist von den Zuchtorganisationen, bezogen auf einen im Kalenderjahr liegenden Stichtag, bis spätestens 31. März des Folgejahres der Landwirtschaftskammer vorzulegen. Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 angezeigt haben, sind im ersten Folgejahr der Anerkennung oder Anzeige von der Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresberichtes befreit.

(2) Der Bericht hat für nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisationen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:

(3) Der Bericht für nach § 9 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 tätige Zuchtorganisationen hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Steiermark zu enthalten:

§ 29

Durchführung von Prüfeinsätzen

(1) Nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereiches gehalten werden.

(2) Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden, kann dieser von einer nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisation nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden:

(3) Im Falle von Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 2:

(4) Nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisationen haben der Landwirtschaftskammer vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Abs. 2 für ein Spendertier folgendes mitzuteilen bzw. zu übermitteln:

(5) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 sind von der Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.

§ 30

Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

(1) Die Landwirtschaftskammer, die nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 11 Abs. 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführen.

(2) Die Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass

(3) Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1 dürfen nur in den Fällen gemäß Z. 1 oder Z. 2 Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen:

4. Teil

Besamungswesen, Embryotransfer

§ 31

Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen

(1) Von Besamungsstationen bzw. Embryo-Entnahmeeinheiten mit Standort in der Steiermark ausgestellte Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:

(2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß

(3) Die Angaben zum gewonnenen Samen, zu den Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 zum Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalten 3 und 4 zum Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.

§ 32

Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen

(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß den Anlagen 1, 2 oder 3 dieser Verordnung aufzuweisen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Landwirtschaftskammer oder für die von ihr beauftragten Personen (§ 27 Abs. 5 und 6 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009) zugänglich und geordnet aufzubewahren.

§ 33

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin/zum Besamungstechniker

(1) Als Ausbildung zur Besamungstechnikerin/zum Besamungstechniker gemäß § 20 Abs. 2 Z. 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 gilt

(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit einer Besamungstechnikerin/eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.

(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:

(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss eine Tierärztin/ein Tierarzt sein.

(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat die Kandidatin/der Kandidat unter Beweis zu stellen, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn die Kandidatin/der Kandidat den Ausbildungslehrgang zumindest zu 80% besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.

(7) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem zumindest Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum der Kandidatin/des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.

(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 20 Abs. 2 Z. 2 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 anerkannt.

§ 34

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin/zum Eigenbestandsbesamer

Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin/zum Eigenbestandsbesamer gilt § 33 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:

§ 35

Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang

(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 21 Abs. 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 33 Abs. 3 angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75% des in § 33 Abs. 4 bzw. § 34 Z. 2 angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmungen des § 21 Abs. 8 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß § 21 Abs. 6 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 vorzuschreiben.

(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der Antragstellerin/des Antragstellers die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005, S. 22, angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.

(3) Eignungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüferinnen/Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 25 Abs. 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 abzulegen.

§ 36

Abgabe und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz in der Steiermark

(1) Zur Verwendung in der Steiermark darf Samen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 lit.b des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 9 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamerinnen/Besamer erfolgen. Dabei sind anzugeben:

(2) In der Steiermark darf Samen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 lit. b Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 9 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 17 Abs. 1 Z. 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der Zuchtorganisation zulässig.

5. Teil

Schlussbestimmungen

§ 37

Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnungen werden folgende EG-Rechtsakte umgesetzt:

§ 38

Übergangsbestimmungen

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bzw. Zuchtwertfeststellungen können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker bzw. Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (§§ 33 und 34).

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 31 Abs. 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß § 31 Abs. 2 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 tätig sind.

§ 39

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Oktober 2009, in Kraft.

§ 40

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer

Kraft:

Anlage 1

Inhalte von Belegscheinen gemäß § 32 Abs. 1 TiereMerkmalsgruppeInhalte bei Nichtzuchttieren Inhalte bei

Zuchttieren

Rinder, Schafe,

Ziegen, EquidenVatertier

IdentifizierungsdatenIdentifizierungsdaten

Name, falls vorhanden

Name, falls vorhanden

Rasse

Betrieb der Halterin/

des Halters des VatertieresName der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers

Name der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers

AnschriftAnschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

Betrieb der Halterin/

des Halters des belegten TieresName der Betriebsinhaberin/des

BetriebsinhabersName der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers

AnschriftAnschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

SprungtagDatumDatum

belegtes TierIdentifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Name, falls vorhanden

Name, falls vorhanden

Rasse

wievielte

Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit

der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung

SchweineVatertierIdentifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer

Name, falls

vorhanden

Rasse

Betrieb der Halterin/

des Halters des VatertieresName der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers

Name der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers

AnschriftAnschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

Betrieb der Halterin/

des Halters des belegten TieresName der Betriebsinhaberin/des

BetriebsinhabersName der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers

AnschriftAnschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

SprungtagDatumDatum

belegtes Tier

IdentifizierungsdatenIdentifizierungsdaten

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer

Name, falls

vorhanden

Rasse

wievielte

Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit

der letzten Abferkelung

Anlage 2

Inhalte von Besamungsscheinen gemäß § 32 Abs. 1 TiereMerkmalsgruppeInhalte bei NichtzuchttierenInhalte bei

Zuchttieren

Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden

SpendertierIdentifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Name, falls vorhanden

Name, falls vorhanden

Rasse

Name und Anschrift der gewinnenden BesamungsstationName und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation

Chargennummer, sofern vorhanden

Chargennummer, sofern vorhanden

Betrieb der Halterin/

des Halters des besamten TieresName der Betriebsinhaberin/des

BetriebsinhabersName der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers

AnschriftAnschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

BesamungstagDatumDatum

besamtes TierIdentifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Name, falls vorhanden

Name, falls vorhanden

Rasse

wievielte

Besamung, Belegung bzw. Embryoübertragung

seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung

Besamerin/

BesamerNameName

AnschriftAnschrift

Besamernummer,

falls vorhanden

TiereMerkmalsgruppeInhalte bei NichtzuchttierenInhalte bei

Zuchttieren

SchweineSpendertierIdentifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer

Name, falls

vorhanden

Rasse

Name und Anschrift der gewinnenden

BesamungsstationName und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation

Chargennummer, sofern vorhanden

Chargennummer, sofern vorhanden

Betrieb der Halterin/

des Halters des besamten TieresName der Betriebsinhaberin/des

BetriebsinhabersName der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers

AnschriftAnschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

SprungtagDatumDatum

besamtes TierIdentifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer

Name, falls

vorhanden

Rasse

wievielte

Besamung, Belegung bzw. Embryoübertragung

seit der letzten Abferkelung

Besamerin/

BesamerNameName

AnschriftAnschrift

Besamernummer,

falls vorhanden

Anlage 3

Inhalte von Embryoübertragungsscheinen gemäß § 32 Abs. 1 TiereMerkmalsgruppeInhalte bei NichtzuchttierenInhalte bei

Zuchttieren

Rinder, Schafe, Ziegen, EquidenSpendertiere

IdentifizierungsdatenIdentifizierungsdaten

Name, falls vorhanden

Name, falls vorhanden

Rasse

Name und Anschrift der gewinnenden

Embryo-EntnahmeeinheitName und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit

GewinnungstagDatumDatum

Betrieb der Halterin/

des Halters des EmpfängertieresName der Betriebsinhaberin/des BetriebsinhabersName der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers

AnschriftAnschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

ÜbertragungstagDatumDatum

EmpfängertierIdentifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Name, falls vorhanden

Name, falls vorhanden

Rasse

wievielte

Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung

seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung

Embryo-ÜberträgerNameName

AnschriftAnschrift

Besamernummer,

falls vorhanden

TiereMerkmalsgruppeInhalte bei NichtzuchttierenInhalte bei

Zuchttieren

SchweineSpendertiereIdentifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer

Name, falls

vorhanden

Rasse

Name und Anschrift der gewinnenden

Embryo-EntnahmeeinheitName und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit

GewinnungstagDatumDatum

Betrieb der Halterin/

des Halters des EmpfängertieresName der Betriebsinhaberin/des BetriebsinhabersName der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers

AnschriftAnschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

ÜbertragungstagDatumDatum

EmpfängertierIdentifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer

Name, falls

vorhanden

Rasse

wievielte

Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung

seit der letzten Abferkelung

Embryo-ÜberträgerNameName

AnschriftAnschrift

Besamernummer,

falls vorhanden

Anlage 4

Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker

gemäß § 33 Abs. 8

TiereAusbildungseinrichtungen

RinderNÖ. Genetik Rinderbesamung GmbH, Rottenhauserstraße 33, A-3250

Wieselburg

Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße

21,

D-91413 Neustadt an der Aisch

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V.,

Bernauer Allee 10,

D-16321 Bernau OT Schönow

Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen

SchweineDr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21,

D-91413 Neustadt an der Aisch

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V.,

Bernauer Allee 10,

D-16321 Bernau OT Schönow

Schafe,

ZiegenInstitut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow

e. V., Bernauer Allee 10,

D-16321 Bernau OT Schönow

EquidenVeterinärmedizinische Universität, Klinik für Geburtshilfe,

Gynäkologie und Andrologie,

Department für Tierzucht und Reproduktion, Veterinärplatz 1, A-1210 Wien

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10,

D-16321 Bernau OT Schönow

Haupt- und Landgestüt Marbach, D-72532 Gomadingen

Zentrale Niedersächsische Pferdebesamungsstation des Nds. Landgestüts

Celle, Postfach 3148,

D-29231 Celle

Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle, D-29308

Winsen/Aller

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tiergesundheit, Mars-la-Tour-Straße 1-13,

D-26121 Oldenburg

Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger, D-

82441 Ohlstadt

Anlage 5

Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamerinnen/Eigenbestandsbesamer

gemäß § 34 Z. 5

TiereAusbildungseinrichtungen

RinderKammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten,

Tiersamengewinnungsanstalt Perkohof,

Museumgasse 5, 9010 Klagenfurt

NÖ. Genetik Rinderbesamung GmbH, Rottenhauserstraße 33, A-3250 Wieselburg

Oberösterreichische Besamungsstation GmbH, Dr.-Otmar-Föger-Straße 1, A-4921

Hohenzell

Landwirtschaftskammer Salzburg, Besamungsstation Kleßheim, Klessheimerstr.10, A-5071 Wals

Rinderzucht Steiermark Besamungs GmbH, Am Tieberhof 6, A-8200 Gleisdorf

Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße

21,

D-91413 Neustadt an der Aisch

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V.,

Bernauer Allee 10,

D-16321 Bernau OT Schönow

Niederbayerische Besamungsgenossenschaft Landshut-Pocking e.G., Gut

Altenbach 2, D-84036 Landshut

HCS Herdenmanagement GmbH, Consulting Service, Aurachsmühle 1, D-97461 Hofheim in Unterfranken

Zweckverband II für künstliche Besamung der Haustiere, Hechenwanger Straße

10-12,

D-86926 Greifenberg

Rinderunion Baden-Württemberg RBW e.V., Besamungs-/ET-Zentrale, Ölkofer

Straße 41,

D-88518 Herbertingen

Rinderzucht Schleswig Holstein e.G., Waldweg 1, D-24601 Schönböken

Zucht- und Besamungsunion Hessen e.G., An der Hessenhalle 1, D-36304

Alsfeld

Verein Ostfriesischer Stammviehzüchter e.G. (VOSt), Besamungs- und ET-Station Georgsheil,

Am Bahndamm 4, D-26624 Südbrookmerland

Rinderproduktion Niedersachsen GmbH (RPN), Lindhooper Straße 110, D-27283

Verden/Aller

Lehr- und Versuchsanstalt für Tierhaltung (LVA Echem), Zur Bleeke 6, D- 21379 Echem

Weser-Ems-Union e.G. (WEU), Feldlinie 2a, D-26160 Zwischenahn

Universität Göttingen, Tierärztliches Institut, Burckhardtweg 2, D-37077

Göttingen

Rinderzucht Schleswig-Holstein, D-24537 Neumünster

Rindergesundheitsdienst RGD, Eschikon 28, CH-8315 Lindau

Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft, Länggasse 85, CH-3052

Zollikofen

Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen

TiereAusbildungseinrichtungen

SchweineKammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten,

Tiersamengewinnungsanstalt Perkohof,

Museumgasse 5, 9010 Klagenfurt

NÖ. Schweinebesamungs- und Genetiktransfer GmbH, A-3472 Hohenwarth 178 Schweinezuchtverband Besamung Oberösterreich, Unterhart 77, A-4641

Steinhaus

Landwirtschaftskammer Steiermark, Schweinebesamung Gleisdorf, Am Tieberhof 31, A-8200 Gleisdorf

Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße

21,

D-91413 Neustadt an der Aisch

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V.,

Bernauer Allee 10,

D-16321 Bernau OT Schönow

Schweinezuchtverband Baden-Württemberg e.V., Im Wolfer 10, D-70599

Stuttgart

Niederbayerische Besamungsgenossenschaft Landshut-Pocking e.G., Gut Altenbach 2, D-84036 Landshut

Schweineprüf- und Besamungsstation Oberbayern-Schwaben, Riedweg 5, D-86673 Bergheim

Zucht- und Besamungsunion Hessen e.G., An der Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld

Besamungsstation Großkruth KG, Weißenbörner Straße 15, D-36205 Sontra

Schweinebesamung Niedersachsen GmbH (SBN) Eberstation, Verdener Landstraße

28, D-31627 Rohrsen

Besamungsstation Heetberg, Heetbergweg 2, D-49832 Beesten

Unternehmensberatung für Rindvieh- und Schweinehalter Hunter-Weser e.G.,

Galtener Straße 20,

D-27232 Sulingen

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Außenstelle Grafschaft Bentheim,

Berliner Straße 8,

D-49828 Neuenhaus

Schweinebesamung Niedersachsen GmbH, Verdener Landstraße 28, D-31627

Rohrsen

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tierzucht und Tierhaltung, Mars-la-Tour-Straße 6, D-26121 Oldenburg

Universität Göttingen, Tierärztliches Institut, Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen

Züchtungszentrale Deutsches Hybridschwein GmbH, An der Wassermühle 8, D-

21368 Dahlenburg-Ellringen

NOS Schweinebesamung, D-24637 Schillsdorf

Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Lindenstraße 18,

D-39606 Iden

Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Naumburger Straße 98a, D-07743 Jena

SUISAG, Aktiengesellschaft für Dienstleistungen in der Schweineproduktion, Allmend, CH-6204 Sempach

TiereAusbildungseinrichtungen

SchafeInstitut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow

e. V., Bernauer Allee 10,

D-16321 Bernau OT Schönow

ZiegenInstitut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow

e. V., Bernauer Allee 10,

D-16321 Bernau OT Schönow

Lehr- und Forschungszentrum für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein,

Institut für Biologische

Landwirtschaft und Biodiversität der Nutztiere, Austraße 10, A-4601 Wels EquidenLehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger, D-82441 Ohlstadt

Hessisches Landgestüt Dillenburg, Wilhelmstraße 24, D-35683 Dillenburg

Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle, D-29308

Winsen/Aller

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tiergesundheit, Mars-la-Tour-Straße 1-13,

D-26121 Oldenburg