# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. November 2009 über die Änderung der Grenze zwischen den Gemeinden Pertlstein, Lödersdorf und Fehring, je politischer Bezirk Feldbach

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. November 2009 über die Änderung der Grenze zwischen den Gemeinden Pertlstein, Lödersdorf und Fehring, je politischer Bezirk Feldbach

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11 Abs. 3 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 92/2008, wird kundgemacht:

§ 1

Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk Feldbach gelegenen Gemeinden Pertlstein, Lödersdorf und Fehring haben auf Grund des § 7 Abs. 1 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung ihrer Gemeindegrenzen beschlossen:

–Die Grundstücke Nr. 760, 762, 763/2, 765, 766, 767, 768, 769, 770, 771, 772, 773, 775, 776, 777, 778/2, 779, 781, 1965, 1957/14, 1957/15 und Teile des Grundstücks Nr. 1963/3 der KG. Lödersdorf, Gemeinde Lödersdorf, im Gesamtausmaß von 7,7906 ha werden ausgeschieden und dem Gebiet der KG. Pertlstein, Gemeinde Pertlstein, eingegliedert.

–Teile des Grundstücks Nr. 1504/6 der KG. Pertlstein, Gemeinde Pertlstein, im Gesamtausmaß von 0,0111 ha werden abgetrennt bzw. ausgeschieden und dem Gebiet der KG. Lödersdorf, Gemeinde Lödersdorf, eingegliedert. –Die Grundstücke Nr. 530, 955/1 und Teile der Grundstücke Nr. 951, 952, 954/1 und 955/2 der KG. Pertlstein, Gemeinde Pertlstein, im Gesamtausmaß von 0,8714 ha werden abgetrennt bzw. ausgeschieden und dem Gebiet der KG. Höflach, Gemeinde Fehring, eingegliedert.

–Teile des Grundstücks Nr. 160 der KG. Höflach, Gemeinde Fehring, im Gesamtausmaß von 0,7166 ha werden abgetrennt bzw. ausgeschieden und dem Gebiet der KG. Pertlstein, Gemeinde Pertlstein, eingegliedert.

Die zeichnerische Darstellung des neuen Grenzverlaufes ist in den im BEV-Vermessungsamt Feldbach aufliegenden technischen Unterlagen, GZ: A 1902/2009, einzusehen.

§ 2

Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angeführten Grenzänderung auf Grund des § 7 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 die Genehmigung erteilt.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves