# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 2009, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 2009, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird

Auf Grund des Art. 103 Abs. 2 B-VG, des § 7 Abs. 4 und des § 30 des L-VG 1960, LGBl. Nr. 1/1960, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 27/2009, wird verordnet:

Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 109/2008, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

GmbH:

–Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer,

–Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,

–Wahl der Abschlussprüfer,

–Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, Verteilung des Bilanzgewinnes und Entlastung der Geschäftsführer,

–Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich der Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals sowie der Festlegung von Nachschusspflichten,

–Verschmelzungen, Spaltungen sowie verschmelzende, errichtende und

formwechselnde Umwandlungen,

–Auflösung der Gesellschaft,

–Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als

Ganzes.

AG:

–Wahl der Aufsichtsratsmitglieder (sofern nicht Entsendungsrechte bestehen)

und Wahl des Abschluss-prüfers (gegebenenfalls Bestellung von Sonderprüfern),

–Satzungsänderungen,

–Feststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Bilanzgewinnes,

–Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,

–Entziehen des Vertrauens betreffend den Vorstand,

–Nachgründungen, Verschmelzungen und Spaltungen sowie verschmelzende und

formwechselnde Umwandlungen,

–Übertragungen des gesamten Vermögens,

–Auflösung der Gesellschaft,

–Fortsetzungsbeschluss.“

„(4) Die Landesregierung kann beschließen, dass in den Sommermonaten die ordentlichen Regierungssitzungen ausfallen und während dieser mit längstens acht Wochen festzusetzenden Zeit unaufschiebbare Geschäftsstücke, die sonst nach § 4 als Sitzungsangelegenheiten zu behandeln wären, von den Regierungsmitgliedern entfertigt werden dürfen. Über derart behandelte Geschäftsstücke sind Verzeichnisse anzulegen, in denen die Geschäftszahl und der Gegenstand jedes einzelnen Stückes anzuführen sind. Diese Verzeichnisse sind vor der ersten nach den Regierungsferien stattfindenden Sitzung mit der Tagesordnung dieser Sitzung im Wege der Landesamtsdirektion den Regierungsmitgliedern, dem Landesamtsdirektor/der Landesamtsdirektorin und dessen/deren Stellvertreter/in zuzustellen. In dieser Sitzung können Reassümierungsanträge gestellt werden. Die in § 12 festgelegte Verpflichtung, Erledigungsentwürfe dem Finanzreferenten/der Finanzreferentin oder dem zuständigen Referenten/der zuständigen Referentin vor Abfertigung zur Einsichtnahme zuzustellen, bleibt hiedurch unberührt.“

7. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Regierungsmitglieder setzen die Tagesordnung für ihre Geschäftsbereiche bis längstens 10.00 Uhr des dem Sitzungstag vorangehenden vorletzten Arbeitstages fest. Die Landesamtsdirektion übermittelt die gesamte Tagesordnung den einzelnen Regierungsmitgliedern, dem Landesamtsdirektor/der Landesamtsdirektorin, dessen/deren Stellvertreter/ dessen/deren Stellvertreterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin (§ 16).“

8. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Gegenstände, die in der gemäß Abs. 1 erstellten Tagesordnung nicht enthalten sind, können als dringlich zu behandelnde Sitzungsstücke von den Regierungsmitgliedern auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die dringliche Behandlung entscheidet die Landesregierung zu Beginn der Sitzung mit Beschluss (§ 8 Abs. 5 lit. b).“

„(6) Für die rückwirkende Aufhebung oder Abänderung eines bereits gefassten Beschlusses (Reassumierung) sowie für die neuerliche Verhandlung eines Gegenstandes vor Absendung einer Beschlussausfertigung gemäß einer Verfügung des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau gelten die Anforderungen des § 14.“

„(3) Bei Erledigungsentwürfen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 und Z. 31 sowie bei Erledigungsentwürfen betreffend die Inanspruchnahme von Mitteln des außerordentlichen Haushalts ist vor Einbringung des Sitzungsantrages die Stellungnahme des Finanzreferenten/der Finanzreferentin einzuholen.

(4) In der Tagesordnung ist die nach Abs. 1 bis 3 erfolgte Verständigung und die Stellungnahme des Korreferenten/der Korreferentin, des zuständigen Referenten/der zuständigen Referentin und des Finanzreferenten/der Finanzreferentin ersichtlich zu machen.

(5) Abschreibungen uneinbringlicher Beträge bis zum Höchstbetrag von Euro 2.500,– sind nur mit Zustimmung des Finanzreferenten/der Finanzreferentin statthaft.“

„(1) Anträge zur rückwirkenden Aufhebung oder Abänderung (Reassumierung) eines Beschlusses können, wenn durch den Beschluss Rechtsansprüche begründet werden, nur so lange eingebracht werden, als noch nicht die Beschlussausfertigung abgesendet wurde. Über solche Anträge kann nur bei Anwesenheit mindestens der gleichen Anzahl von Regierungsmitgliedern abgestimmt werden, die bei der Abstimmung über den abzuändernden Beschluss anwesend war.“

„(2) Die Regierungsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, der wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Diese Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Landtag, wenn er eine Auskunft ausdrücklich verlangt. Auf gerichtliches Ersuchen kann die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zu Zeugenaussagen durch den Landeshauptmann erfolgen.“

18.Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b eingefügt:

„§ 20a

Elektronische Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten

(1) Die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten erfolgt in elektronischer Form. Als Originaldokumente gelten die elektronischen Dokumente.

(2) Sofern die Abwicklung in elektronischer Form im Ausnahmefall technisch nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, hat die Abwicklung im erforderlichen Ausmaß in Papierform zu erfolgen. Unmittelbar nach Wegfall der technischen Hindernisse sind die Unterlagen in elektronischer Form zu erfassen.

(3) Wenn ein Regierungsmitglied im Einzelfall einen Antrag nicht elektronisch unterfertigt, ist ein Papierausdruck des Antrages vom Regierungsmitglied zu unterfertigen. Die Unterfertigung ist von einem ermächtigten Mitarbeiter/einer ermächtigten Mitarbeiterin des Regierungsmitgliedes auf dem elektronischen Antrag zu bestätigen. Das Papierdokument ist auf Dauer in der zuständigen Abteilung/Fachabteilung zu verwahren.

§ 20b

Soweit in dieser Verordnung Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der männlichen und der weiblichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit 12. Jänner 2010 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves