# Gesetz vom 17. November 2009, mit dem das Steiermärkische Pflegegeldgesetz geändert wird

Gesetz vom 17. November 2009, mit dem das Steiermärkische Pflegegeldgesetz geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 80/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 19/2005, wird wie folgt geändert:

(1) Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.

(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der Stufe 1:für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 2:für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 3:für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 4:für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 5:für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;

Stufe 6:für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn

(3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Hierbei ist auf die besondere Intensität der Pflege bei schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 7. und bis zum vollendeten 15. Lebensjahr Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher zu erfassen, ist abgestimmt nach dem Lebensalter jeweils zusätzlich ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).

(4) Der Pauschalwert gemäß Abs. 3 ist anzuwenden, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionseinschränkungen vorliegen. Solche Funktionseinschränkungen sind insbesondere schwere Ausfälle im Sinnesbereich, schwere geistige Entwicklungsstörungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder schwere körperliche Funktionseinschränkungen.

(5) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ist auf die besondere Intensität der Pflege in diesen Fällen Bedacht zu nehmen; um den erweiterten Pflegebedarf von pflegebedürftigen Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, entsprechend zu erfassen, ist zusätzlich jeweils ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die aus der schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, erfließenden Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).

(6) Pflege erschwerende Faktoren gemäß Abs. 5 liegen vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebes, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung insbesondere folgende nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes festlegen:

„(1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Sozialhilfeträgers

(2) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Sozialhilfeträgers in einer Anstalt, einem Heim, einer Wohngemeinschaft, einem heilpädagogischen Hort oder einer sonstigen Einrichtung nur am Tag oder nur des Nachts gepflegt oder betreut, so gebühren dem Anspruchsberechtigten

60 Prozent des auszuzahlenden monatlichen Pflegegeldes. Der Anteil vom auszuzahlenden monatlichen Pflegegeld erhöht sich über Antrag des Anspruchsberechtigten auf 80 Prozent, wenn die Pflege oder Betreuung infolge der Öffnungszeit der Einrichtung weniger als sieben Stunden täglich beträgt oder wenn bei längerer Öffnungszeit im Einzelfall medizinisch begründet eine Pflege oder Betreuung von weniger als sieben Stunden täglich länger als einen Kalendermonat möglich ist. Dem Anspruchsberechtigten haben jedoch mindestens 20 Prozent der Stufe 3 zu verbleiben. Die sich aus der Differenz auf das monatliche Pflegegeld ergebenden Beträge gehen bis zur Höhe jener Kosten, die dem Sozialhilfeträger entstehen, auf diesen über. Ein Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger tritt nicht ein bei Unterbringung einer pflegebedürftigen Person in einer Einrichtung der Jugendwohlfahrt, in einem gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb gemäß § 14a Stmk. BHG oder bei Betreuung eines Kindes mit Beeinträchtigungen in einem heilpädagogischen Kindergarten.“

4. § 11 Abs. 4a lautet:

„(4a) Das Pflegegeld ist auf Antrag weiter zu leisten

„(7) Der Anspruchsübergang nach Abs. 1 und 2 sowie das Ruhen nach Abs. 4 Z. 2 bis 4 tritt nicht ein für den Eintritts- und Austrittsmonat. Der Anspruchsübergang nach Abs. 1 und 2 entfällt auf Antrag für die Monate Juli, August und September, wenn die/der Anspruchsberechtigte in einer Einrichtung, deren Öffnungszeit sich nach dem Steiermärkischen Schulzeitausführungsgesetz richtet, gepflegt oder betreut wird.“

6. Nach § 17 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:

„3a. Abschnitt

Förderungen

§ 17a

Zuwendungen an pflegende Angehörige

(1) Pflegenden Angehörigen kann nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel bei Vorliegen einer sozialen Härte eine Zuwendung gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Antragstellerin/der Antragsteller

(2) Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzubringen, in der die Antragstellerin/der Antragsteller seine Angehörige/seinen Angehörigen betreut. Der Antrag ist von der Gemeinde unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.

(3) Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände) sind durch Richtlinien der Landesregierung zu regeln.

§ 17b

Förderung der 24-Stunden-Betreuung

(1) Das Land kann pflegebedürftigen Personen nach Maßgabe der Art. 15a B-VG-Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 71/2009, unabhängig von allfällig vorhandenem Vermögen, eine Förderung für die 24-Stunden-Betreuung gewähren.

(2) Die Förderung erfolgt durch das Land als Träger von Privatrechten. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung sind:

(4) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die näheren Bestimmungen über die Förderung zu regeln sind.

(5) Anträge auf Zuerkennung einer Förderung sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden Bundessozialamt) einzubringen. Das Bundessozialamt entscheidet namens der Landes über die Gewährung einer Förderung. Das Bundessozialamt ist befugt, die widmungsgemäße Verwendung der Förderung zu überprüfen.

(6) Die Förderungsempfängerinnen/Förderungsempfänger sind verpflichtet, unverzüglich jede ihnen bekannte Änderung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Förderung, die Auswirkungen auf die Förderung haben könnte, dem Bundessozialamt zu melden.

(7) Die Förderung kann vom Bundessozialamt zurückgefordert oder eingestellt werden, wenn

(8) Das Bundessozialamt unterliegt bei Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz den Weisungen der Landesregierung.

§ 17c

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

(1) Das Bundessozialamt ist ermächtigt, bei der Gewährung von Förderungen nach § 17b Daten der Pflegegeldbezieherinnen/Pflegegeldbezieher betreffend Personalien, Sozialversicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung (einschließlich der Pflegegeldeinstufung), Einkommen, Vermögen und sonstige Umstände, soweit sie zur Prüfung der Voraussetzungen der jeweiligen Förderung notwendig sind, automationsunterstützt zu verwenden. Gleiches gilt für Daten der Betreuungspersonen.

(2) Die Übermittlung von gemäß Abs. 1 verwendeten Daten an den Bund ist zulässig, soweit die Daten unabdingbare Voraussetzung für die Abwicklung der Förderungen oder die Kostenabrechnung sind.

§ 17d

Qualitätssicherung

Das Bundessozialamt kann Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Es ist befugt, insbesondere durch Hausbesuche zu überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist, und kann erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Nach Möglichkeit sollen auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden.

§ 17e

Kostentragung

Die Kosten, die dem Land durch die Gewährung von Förderungen nach § 17b und dem Bund durch die Gewährung von Förderungen an Bundespflegegeldbezieherinnen/Bundespflegegeldbezieher im Land auf Grund der in § 17b Abs. 1 genannten Vereinbarung entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 40 (Land) und 60 (Bund) finanziert. Für die Tragung des so entstehenden Landesanteils findet § 20 sinngemäß Anwendung.“

7. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

„§ 33a

Übergangsbestimmungen (zur Novelle LGBl. Nr. 7/2010)

(1) Anträge auf Zuerkennung einer Förderung nach § 17b für den Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zur Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 7/2010 sind binnen drei Monaten ab Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 7/2010 beim Bundessozialamt einzubringen.

(2) Bringen Pflegegeldbezieherinnen/-bezieher bis 31. März 2010 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein und liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 oder 5 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 7/2010 vor, ist das höhere Pflegegeld ab 1. Juli 2009 unter der Annahme, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3

oder 5 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 7/2010 auch schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben, ohne weitere Prüfung zu leisten.

(3) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 2 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.

(4) Der Entscheidung von Verfahren, die am 1. Juli 2009 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, sind für den Zeitraum bis 30. Juni 2009 die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 7/2010 geltenden Bestimmungen zu Grunde zu legen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 4 gelten auch für gerichtliche Verfahren.“

8. Dem § 34 Abs. 11 werden folgende Abs. 12 bis 16 angefügt:

„(12) Die Einfügung des 3a. Abschnitts, ausgenommen § 17a, sowie die Einfügung des § 33a Abs. 1 und die diesbezüglichen Änderungen des Inhaltsverzeichnisses durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2010 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(13) Die Änderungen des § 11 Abs. 2 und Abs. 7, soweit sie den Entfall des Kostenersatzes für den Besuch von heilpädagogischen Kindergärten betreffen, durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2010 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(14) Die Änderung des § 4 sowie die Einfügung des § 33a Abs. 2 bis 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2010 treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(15) Die Einfügung des § 17a und die diesbezügliche Änderung des Inhaltsverzeichnisses durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2010 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(16) Unbeschadet des Abs. 13 treten die Änderungen des § 11 Abs. 1, 2 und 4a durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2010 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Februar 2010, in Kraft.“

LandeshauptmannZweiter Landeshauptmannstellvertreter

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