# Gesetz vom 15. Dezember 2009, mit dem ein Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge von und nach Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2010 erlassen und das Steiermärkische Bezügegesetz geändert wird

Gesetz vom 15. Dezember 2009, mit dem ein Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge von und nach Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2010 erlassen und das Steiermärkische Bezügegesetz geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Artikel 1

Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge von und nach

Beamtinnen/Beamten

des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2010

§ 1

Pensionsanpassung für das Jahr 2010

(1) Die nach dem Steiermärkischen Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 30 St. PG 2009, sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2010 so zu erhöhen, dass

(2) Die Erhöhung nach Abs. 1 gebührt, wenn auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge bereits

§ 2

Einmalzahlung für das Jahr 2010

(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine oder mehrere wiederkehrende Geldleistungen nach dem St. PG 2009 haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung. Beträgt das für Dezember 2009 gebührende Gesamtpensionseinkommen einer Person

(2) Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit dem (höchsten) laufenden Ruhebezug für den Jänner 2010 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 30 Abs. 2 St. PG 2009.

§ 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Steiermärkischen Bezügegesetzes

Das Steiermärkische Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, zuletzt in der Fassung

LGBl. Nr. 20/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 40 Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Die Einfügung des § 41i Abs. 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 9/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

2. Dem § 41i Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Abweichend von Abs. 4 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2010 analog dem Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen/

Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2010, LGBl. Nr. 9/2010 zu erhöhen.“

LandeshauptmannZweiter Landeshauptmannstellvertreter

VovesSchrittwieser