# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2010, mit der die Einstufungsverordnung zum Steiermärkischen Pflegegeldgesetz geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2010, mit der die Einstufungsverordnung zum Steiermärkischen Pflegegeldgesetz geändert wird

Auf Grund des § 4 Abs. 7 des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 80/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 7/2010, wird verordnet:

Die Einstufungsverordnung zum Steiermärkischen Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 32/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 bis 5 lauten:

„(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:

An- und Auskleiden2 x 20

Minuten

Reinigung bei inkontinenten Patientinnen/Patienten4 x 10

Minuten

Entleerung und Reinigung des Leibstuhles4 x 5Minuten

Einnehmen von Medikamenten (auch bei Sondenverabreichung) 6Minuten

Anus-praeter-Pflege15Minuten

Kanülen- oder Sondenpflege 10Minuten

Katheter-Pflege10Minuten

Einläufe30Minuten

Mobilitätshilfe im engeren Sinn30Minuten

(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt:

tägliche Körperpflege2 x 25

Minuten

Zubereitung von Mahlzeiten (auch bei Sondennahrung)1Stunde

Einnehmen von Mahlzeiten (auch bei Sondenernährung)1Stunde

Verrichtung der Notdurft4 x 15

Minuten

Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.

(5) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfs gemäß Abs. 1 bis 4 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:

„(6) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten

„(4) Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 7 Z. 3 StPGG ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.“

„(5) Die Änderung des § 1 Abs. 3 bis 5, des § 2 Abs. 4 und des § 6 sowie die Einfügung des § 1 Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 20/2010 treten am 31. Dezember 2009 in Kraft.“

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves