# Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. April 2010 über die Aufhebung des § 59 Abs. 6 letzter Satz der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 durch den Verfassungsgerichtshof

Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. April 2010 über die Aufhebung des § 59 Abs. 6 letzter Satz der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 durch den Verfassungsgerichtshof Gemäß Art. 140 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 64 Abs. 2 VfGG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 2010, G 256- 258/09-11, zu Recht erkannt:

§ 59 Abs. 6 letzter Satz des Gesetzes vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO), LGBl. für die Steiermark Nr. 115 idF LGBl. für die Steiermark Nr. 1/1999, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Landeshauptmann Voves