# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. April 2010, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. April 2010, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird

Auf Grund des Art. 103 Abs. 2 B-VG, des § 7 Abs. 4 und des § 30 des L-VG 1960, LGBl. Nr. 1/1960, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 27/2009, wird verordnet:

Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 104/2009, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

„(3) Wenn ein Regierungsmitglied einen Antrag nicht elektronisch unterfertigt, ist ein Papierausdruck des Antrages vom Regierungsmitglied zu unterfertigen. Die Unterfertigung ist von einem ermächtigten Mitarbeiter/einer ermächtigten Mitarbeiterin des Regierungsmitgliedes auf dem elektronischen Antrag zu bestätigen. Das Papierdokument ist auf Dauer in der zuständigen Abteilung/Fachabteilung zu verwahren.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. April 2010, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves