# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Oktober 2009 über die Erklärung von Gebieten der Schladminger Tauern zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 11

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Oktober 2009 über die Erklärung von Gebieten der Schladminger Tauern zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 11

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2007, wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

Im Bereich der Schladminger Tauern bis zum Sölkerpass wird ein in den Gemeinden Pichl-Preunegg, Rohrmoos-Unterthal, Haus, Gössenberg, Pruggern, Michaelerberg, Kleinsölk, St. Nikolai im Sölktal und Großsölk, politischer Bezirk Liezen, sowie in den Gemeinden Krakau-Hintermühlen, Krakaudorf und Schöder, politischer Bezirk Murau, gelegenes Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 11 (Gebiete der Schladminger Tauern bis zum Sölkerpaß)“ bezeichnet.

§ 2

Schutzzweck

(1) Diese Verordnung dient der Erhaltung des landschaftlichen Charakters, der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente sowie der Bewahrung der besonderen Charakteristik der bäuerlich geprägten Kulturlandschaft in dem im § 1 festgelegten Gebiet.

(2) Geschützt werden insbesondere:

–natürliche und naturnahe Landschaftselemente wie alpine Matten;

–Bereiche der Kampfwaldzone;

–morphologische Besonderheiten, insbesondere die Kare, die angrenzenden

Schuttfluren und Krummholzbestände;

–Bereiche der bäuerlichen Kulturlandschaft wie Wiesen, Weiden und Hutweiden;

–Almflächen und Waldweidegebiete;

–natürliche Fließgewässer mit ihrer Begleitvegetation;

–Lebensräume der im Schutzgebiet vorkommenden wild lebenden Tier- und Pflanzenarten.

§ 3

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1 : 120.000.