# Gesetz vom 23. März 2010, mit dem das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 1992 geändert wird

Gesetz vom 23. März 2010, mit dem das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 1992 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 1992, LGBl. Nr. 45/1992,

zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die/Der im Rahmen des organisierten Notarztsystems beigezogene Notärztin/Notarzt (§ 40 Ärztegesetz) ist berechtigt, die Feststellung des eingetretenen Todes zu treffen, die Todesursache vorläufig zu beurteilen und die Zustimmung gemäß § 6 Abs. 1 anstelle der zuständigen Totenbeschauerin/des zuständigen Totenbeschauers zu erteilen, wobei die Leiche nicht aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der zuständigen Totenbeschauerin/des zuständigen Totenbeschauers entfernt werden darf. Danach ist die zuständige Totenbeschauerin/der zuständige Totenbeschauer möglichst umgehend zu verständigen und hat die Aufgaben der Totenbeschau weiterzuführen.“

2. Dem § 44 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Einfügung des § 3 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 38/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Juni 2010, in Kraft.“

LandeshauptmannLandesrätin

VovesVollath