# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Juni 2010 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Landesverwaltung

# (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2010)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Juni 2010 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten

der Landesverwaltung

(Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2010)

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968, LGBl. Nr. 145/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 29/2008, wird verordnet:

§ 1

(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (selbstständiger

Wirkungsbereich des Landes und übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden und Gemeindeverbände in Landesangelegenheiten) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der

angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 1357 Euro nicht übersteigen.

§ 2

(1) Werden Verwaltungsabgaben bar eingezahlt, so sind Bestätigungen über die Barzahlung durch die Amtskasse oder die Buchhaltung auszustellen, die dem Geschäftsstück beizufügen sind. Diese Bestätigungen

gelten als Zahlungseingangsnachricht der Amtskasse oder Geldanzeige der Buchhaltung.

(2) Werden Landesverwaltungsabgaben im bargeldlosen Zahlungsverkehr entrichtet, dann ist der Eingang

der Abgabe im Akt auf Grund der Zahlungseingangsnachricht der Amtskasse oder Geldanzeige der Buchhaltung

auf dem Geschäftsstück zu vermerken. Aus diesem Vermerk müssen die Höhe des Abgabenbetrages und der Bezugsbeleg der Amtskasse oder der Buchhaltung zu entnehmen sein. Der Vermerk ist weiters mit dem Datum

zu versehen und von jenem Amtsorgan zu fertigen, das die Eintragung vorgenommen hat.

(3) Die Bundespolizeidirektionen haben für die Art der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben sinngemäß

die Bestimmungen über die Art der Einhebung der Bundesverwaltungsabgaben anzuwenden.

(4) Die Entrichtung und der Betrag der Landesverwaltungsabgabe sind auf der für die Partei bestimmten

Ausfertigung (Urkunde) zu vermerken.

236 LGBl., Stück 22, Nr. 50, ausgegeben am 1. Juli 2010

§ 3

Wenn die ziffernmäßige Höhe der Landesverwaltungsabgabe vor der Verleihung der Berechtigung oder vor

der Vornahme der Amtshandlung feststeht, kann die Behörde dem Abgabepflichtigen die Entrichtung einer Vorauszahlung auftragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit des Verfahrens

gelegen ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlung tritt mit der schriftlichen oder mündlichen

Erteilung des Vorauszahlungsauftrages an den Abgabepflichtigen ein.

§ 4

Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen

ist, so ist insoweit von der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben Abstand zu nehmen, als die Amtshandlung

eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet.

Desgleichen sind Landesverwaltungsabgaben nicht einzuheben, wenn diese der

als Partei einschreitenden

Gebietskörperschaft zufließen würden.

§ 5

Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich

unverändert geblieben ist.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit 1.Juli 2010 in Kraft.

§ 7

Gleichzeitig tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl. Nr. 87/2007, zuletzt in der Fassung

der Novelle LGBl. Nr. 14/2008, mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf

zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens

noch offene Verfahren weiterhin anzuwenden ist.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Vo v e s

Anlage

Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der

Landesverwaltung

A. Allgemeiner Teil

1. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder

eine Bewilligung

erteilt wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost

fällt . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,60 e

2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die auch im Privatinteresse der

Partei liegen,

soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,60 e

3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und

sonstigen Bestätigungen

(jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen,

wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung auch

im

Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere

Tarifpost fällt . . . . . . . . . . . . . . 5,70 e

4. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, auch im Privatinteresse der

Partei liegenden

Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,70 e

5. Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde

ausgestellt werden,

sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist und

nicht unter

eine andere Tarifpost fällt, für jeden Bogen der Abschrift (des

Duplikates). . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,70 e

6. Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die

Amtshandlung

auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,70 e

7. Vidierungen, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei

gelegen ist . . . . . . . . . 5,70 e

9 LGBl., Stück 22, Nr. 50, ausgegeben am 1. Juli 2010 237

Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm mal 297 mm nach

einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die je Bogen festgesetzten Verwaltungsabgaben im zweifachen

Betrag zu entrichten.

Die in den Tarifbestimmungen „für jeden Bogen“ festgesetzte Verwaltungsabgabe ist im vollen Betrag zu entrichten, auch wenn zu der bezüglichen Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird. Werden nach Tarifpost 5

oder 6 auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt,

so ist die Verwaltungsabgabe für jede Abschrift gesondert zu entrichten.

B. Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaftswesen

8. Verleihung der Staatsbürgerschaft und Erstreckung der Verleihung auf

den/die Ehegatten/Ehegattin oder

den/die eingetragenen Partner/eingetragene Partnerin bei einem

Jahresbruttoeinkommen der Person, der

die Staatsbürgerschaft verliehen wird oder auf die die Verleihung der

Staatsbürgerschaft erstreckt wird

bis 4.360 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

115,80 e

von 4.361 e bis 5.087 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231,60

e

von 5.088 e bis 5.814 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347,40

e

von 5.815 e bis 6.541 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463,30

e

von 6.542 e bis 7.267 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 579,10

e

von 7.268 e bis 7.994 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 694,90

e

von 7.995 e bis 8.721 e. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 810,60

e

von 8.722 e bis 9.448 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 926,40

e

von 9.449 e bis 10.174 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.042,20 e

von 10.175 e bis 11.628 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.158,00 e

von 11.629 e bis 14.535 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.273,90 e

über 14.535 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.357,00 e

9. Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft und

Zusicherung der Erstreckung der Verleihungen 10% der Tarifpost 8

10. Bewilligung zur Beibehaltung der Staatsbürgerschaft . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347,40 e

11. Entgegennahme einer auf den Erwerb der Staatsbürgerschaft gerichteten

Erklärung,

Ausstellung einer Bescheinigung und Erlassung eines Bescheides hierüber . .

. . . . . . . . . . . . . . . 139,00 e

12. a) Ausstellung einer Bescheinigung über das Ausscheiden aus dem

Staatsverband. . . . . . . . . . . . 46,30 e

b) Ausstellung, Änderung und Berichtigung eines

Staatsbürgerschaftsnachweises

und einer sonstigen Bescheinigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft

. . . . . . . . . . . . 11,60 e

c) Entgegennahme einer Anzeige über die Begründung des Wohnsitzes im Gebiet

der Republik zur Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft und Ausstellung

einer Bescheinigung hierüber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347,40

e

II. Lichtspielwesen

13. Verleihung einer Filmvorführungsbefugnis

a) auf unbeschränkte Dauer bei einem Fassungsraum

1. bis 200 Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

185,20 e

2. über 200 Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

37,40 e

b) für bestimmte, eine Woche überschreitende Zeitabschnitte . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,40 e

c) für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen und für Zeitabschnitte bis

zu einer Woche . . 23,10 e

238 LGBl., Stück 22, Nr. 50, ausgegeben am 1. Juli 2010

14. Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder der Verpachtung

. . . . . . . . . . . . . . . . . 115,80 e

15. Verleihung von Filmprädikaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

11,60 e

16. Genehmigung der Errichtung einer Betriebsstätte. . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185,20 e

17. Genehmigung von Zu- oder Umbauten einer Betriebsstätte . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,20 e

18. Benützungsgenehmigung für eine Betriebsstätte . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,90 e

III. Veranstaltungen

19. Dauerbewilligung für Varieté, Zirkus oder pratermäßige Veranstaltungen

sowie

für das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405,30 e

20. entfällt

21. a) entfällt b) entfällt

22. a) Genehmigung eines Geschäftsführers oder Pächters zur Ausübung einer

Dauerbewilligung

für Varieté, Zirkus oder pratermäßige Veranstaltungen. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,20 e

b) Für die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten mit Ausnahme der

Genehmigung

eines Geschäftsführers wegen vorübergehender Behinderung der persönlichen

Ausübung

der Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

104,20 e

23. Genehmigung eines Geschäftsführers zur Ausübung einer Bewilligung für

Varieté, Zirkus

oder pratermäßige Veranstaltungen für die Dauer einer vorübergehenden

Erkrankung des

Veranstalters. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. 34,70 e

24. Genehmigung einer Betriebsstätte (ausgenommen Spielstuben und

Spielsalons) nach dem

Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz durch die Bezirksverwaltungsbehörde

a) für eine ortsfeste Betriebsstätte je Art der Veranstaltung . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,00 e

höchstens aber. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

115,80 e

b) einer nicht ortsfesten Betriebsstätte . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,90 e

25. Zusicherung der Genehmigung einer Betriebsstätte nach dem

Steiermärkischen

Veranstaltungsgesetz je Art der Veranstaltung . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,60 e

höchstens aber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

34,70 e

26. Zurkenntnisnahme der Inbetriebnahme oder der Weiterverwendung nicht

ortsfester

Betriebsstätten von Varieté, Zirkus und pratermäßigen Veranstaltungen

a) mit einem Fassungsraum bis zu 200 Personen oder mit einer Bodenfläche

bis zu 100 m2. . . . . . 17,40 e

b) mit einem Fassungsraum für mehr als 200 Personen oder mit einer

Bodenfläche von mehr

als 100 m2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

34,70 e

c) mit einem Fassungsraum für mehr als 1.000 Personen . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81,10 e

27. Zurkenntnisnahme von Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Z. 1, 2 und 5 bis

12 des

Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, wenn sie in ihrer Bedeutung über

den Bereich einer

Gemeinde hinausgehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2,00 e

28. Zurkenntnisnahme einer Sammelanzeige für Veranstaltungen nach Tarifpost

27 . . . . . . . . . . . . . . 40,60 e

28. a) 1. Bescheinigung zur Aufstellung und zum Betrieb von Spielapparaten

an einem festen Standort

a) je Geldspielapparat und angefangenem Jahr . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81,10 e

b) je Unterhaltungsspielapparat und angefangenem Jahr . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . 57,90 e

2. Genehmigung einer Betriebsstätte in der Art eines Spielsalonsoder einer

Spielstube . . . . . . 347,40 e

9 LGBl., Stück 22, Nr. 50, ausgegeben am 1. Juli 2010 239

IV. Einrichtungen zur Vermittlung sportlicher Fähigkeiten, Schischulen,

Tanzlehranstalten, Berg- und Schiführerbefugnisse

29. Bewilligung zum erwerbsmäßigen Betrieb öffentlicherTanzschulen für

Gesellschaftstänze

a) für ständige Betriebe mit festem Standort und unbeschränkter Zeit . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347,40 e

b) für zeitweilige Betriebe mit oder ohne festen Standort . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185,20 e

c) Genehmigung eines Geschäftsführers oder Stellvertreters . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,60 e

30. Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Schischulen sowie zur

Ausübung der Tätigkeit

eines Berg- und Schiführers

a) für die Errichtung und den Betrieb einer Schischule . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139,00 e

b) für die Genehmigung eines Geschäftsführers. . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,70 e

c) für die Verleihung der Befugnis zur erwerbsmäßigen Ausübung der

Tätigkeit

eines Berg- und Schiführers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,40

e

V. Leichen- und Bestattungswesen

31. Bewilligung zur Überführung einer Leiche

a) auf einen Friedhof des letzten ständigen Wohnsitzes oder in die

nächstgelegene

Feuerbestattungsanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,40

e

b) in allen sonstigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

34,70 e

32. Genehmigung der Errichtung privater Begräbnisstätten

(mit Ausnahme der Urnenbeisetzung) außerhalb des Friedhofes . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220,10 e

VI. Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen und natürliche Heilvorkommen

33. a) Bewilligung der Errichtung einer Krankenanstalt . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,20 e

b) Bewilligung für die Verlängerung der Errichtungsbewilligung . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,60 e

c) Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81,10 e

d) Bewilligung einer Verlegung oder wesentlichen Veränderung an einer

Krankenanstalt . . . . . 81,10 e

e) Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt nach Verlegung oder einer

wesentlichen

Änderung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

81,10 e

f) Bewilligung der Verpachtung, Übertragung oder Änderung der Bezeichnung

einer Krankenanstalt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

81,10 e

g) Genehmigung der Anstaltsordnung einer Krankenanstalt und Genehmigung

der Änderung der Anstaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,10 e

h) Bewilligung der Errichtung eines Ambulatoriums durch einen

Krankenversicherungsträger . 81,10 e

34. a) Abstandnahme von der Verpflichtung zur Bestellung eines ärztlichen

Leiters . . . . . . . . . . . . . . 29,00 e

b) Genehmigung der Bestellung eines ärztlichen Leiters und eines Leiters

der Prosektur

einer Krankenanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

46,30 e

c) Abstandnahme von der Verpflichtung der Bestellung eines eigenen

verantwortlichen

Verwaltungsleiters (§ 14 Abs. 1 des Steiermärkischen

Krankenanstaltengesetzes, KALG) . . . . 29,00 e

35. a) Anerkennung eines Heilvorkommens als Heilquelle oder als Heilpeloid

. . . . . . . . . . . . . . . . . . 208,50 e

b) Anerkennung sonstiger natürlicher Vorkommen . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139,00 e

36. Bewilligung zur Nutzung eines Heilvorkommens, ausgenommen Heilfaktoren

. . . . . . . . . . . . . . . 115,80 e

37. Anerkennung eines Ortes als Kurort oder Erklärung eines Gebietes als

heilklimatischer Kurort

oder als Luftkurort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

162,10 e

240 LGBl., Stück 22, Nr. 50, ausgegeben am 1. Juli 2010

38. a) Bewilligung zur Inbetriebnahme einer Kuranstalt oder Kureinrichtung,

die der Nutzung

eines Heilvorkommens dient. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139,00

e

b) Bewilligung zur Vornahme wesentlicher räumlicher Änderungen einer

Kuranstalt

oder Kureinrichtung, wenn sie die Heilbehandlung maßgeblich beeinflussen. .

. . . . . . . . . . . . 57,90 e

c) Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt und Genehmigung der

Änderung

der Anstaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

29,00 e

39. Bewilligung zum Versand oder Vertrieb eines Produktes aus einem

Heilvorkommen . . . . . . . . . . 104,20 e

VII. Jagd, Fischerei und Naturschutz

40. Bestätigung und Beeidigung eines Jagdaufsichtsorgans, einschließlich

Zertifikat . . . . . . . . . . . . . 11,60 e

41. Zulassung zur Ablegung einer Jägerprüfung (Jung- und

Aufsichtsjägerprüfung) einschließlich

der Ausstellung eines amtsärztlichen Zeugnisses zum Nachweis der geistigen

und körperlichen Eignung sowie der Prüfungstaxe . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,80 e

42. Anerkennung oder Erweiterung eines Eigenjagdrechtes je Hektar . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,40 e

mindestens aber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

34,70 e

43. Zuerkennung von Vorpachtrechten je Hektar . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,60 e

mindestens aber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

17,40 e

44. Genehmigung der Veränderung am Mitgliedsstand einer Jagdgesellschaft

und Bestätigung

des neuen Jagdpächters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2,00 e

45. a) Bewilligung von Rotwildfütterungsanlagen . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,90 e

b) Bewilligung von Wildschutzgebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,70 e

46. Bewilligung der Ausnahme von jagdlichen Verboten . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,10 e

47. Genehmigung oder Zurkenntnisnahme einer Jagdverpachtung,

Unterverpachtung

oder Pachtabtretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

57,90 e

48. Bestellung eines Jagdverwalters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

40,60 e

49. Bewilligung zum Wildabschuss während der Schonzeit . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,10 e

50. Bewilligung zum Einsetzen revierfremder Wildarten . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,80 e

51. Bewilligung zur Errichtung eines Wildgatters nach dem Jagdgesetz 1986 .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,90 e

52. Ausfertigung einer Jagdkarte, Jagdgastkarte . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,40 e

53. Bewilligung zur Schaffung oder Zusammenlegung von

Katastralgemeindejagdgebieten . . . . . . . 23,10 e

54. Bewilligung zum Fischfang während der Schonzeit oder Abänderung der

Mindestfanglängen

für einzelne Fischarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

23,10 e

55. Bewilligung der Landesregierung zum Aussetzen von in Steiermark nicht

heimischen

oder eingebürgerten Fischarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,70

e

56. Bestätigung und Beeidigung eines Fischereiaufsehers durch die

Bezirksverwaltungsbehörde . . . 11,60 e

57. Bewilligung des Elektrofischfanges oder sonstiger Ausnahmen von

Fangbeschränkungen . . . . . 29,00 e

58. a) Ausfertigung einer Fischerkarte . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

34,70 e

b) Ausfertigung von Fischergastkarten als Block zu je 20 Stück . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,40 e

9 LGBl., Stück 22, Nr. 50, ausgegeben am 1. Juli 2010 241

59. Bewilligung eines Planes oder Projektes, wenn die

Verträglichkeitsprüfung ergibt,

dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des

Europaschutzgebietes

maßgeblichen Bestandteile erwartet werden können . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,20 e

60. Bewilligung eines Planes oder Projektes, wenn die

Verträglichkeitsprüfung ergibt,

dass erhebliche Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des

Europaschutzgebietes

maßgeblichen Bestandteile erwartet werden können . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224,80 e

61. Ausnahmebewilligung zur selektiven und im Ausmaß beschränkten Entnahme

einer

begrenzten von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter

Pflanzenarten . . 11,30 e

62. a) Ausnahmebewilligung zur selektiven und im Ausmaß beschränkten

Entnahme einer

begrenzten von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter

Tierarten . . . 11,30 e

b) Bewilligung für das Aussetzen (Wiedereinbürgern) in die freie Wildbahn

von wildlebenden

Tierarten sowie das Aussetzen von gezüchteten Hybriden . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,30 e

63. a) Ausnahmebewilligung, um unter streng überwachten Bedingungen den

Fang, die Haltung

oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen

Mengen

zu ermöglichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

11,30 e

b) Bewilligung zur Ansiedlung wildlebender Vogelarten, die im Hoheitsgebiet

der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht heimisch sind, wenn sich

diese nicht

nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,30 e

64. Bewilligung für die Veränderung eines geschützten Landschaftsteiles

oder Naturdenkmales . . . 220,10 e

65. Bewilligung für ein Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet

oder Gewässer- und Uferschutzgebiet

a) Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm, Sand, Schotter und

Torfgewinnungsanlagen,

Abbau von Lagerstätten und dergleichen) oder Ausweitung bestehender

Gewinnungsstätten . 231,60 e

b) Errichtung (Widmung und Aufführung) von Appartementhäusern,

Feriendörfern

und Wochenendsiedlungen sowie von Bauten mit über 18 m Gesamthöhe. . . . .

. . . . . . . . . . . . 185,20 e

c) Errichtung (Widmung und Aufführung) von Bauten und Anlagen,

die nicht unter lit. b oder g fallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,60

e

d) Verwendung von Flächen als Sport- und Übungsgelände oder Schießplatz . .

. . . . . . . . . . . . . . 46,30 e

e) Erdbewegungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

115,80 e

f) Errichtung von Zeltlagern oder Aufstellen von Wohnwagen für mehr als

eine Nächtigung

außerhalb von Gehöften, Ortschaften oder hiefür genehmigten Plätzen . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . 11,60 e

g) Errichtung von Wasserkraftanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347,40 e

h) alle anderen Bewilligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,60

e

66. Ausnahmebewilligung für ein Vorhaben in einem Naturschutzgebiet

a) Ein und Zweifamilienhäuser, Wohnbauvorhaben, die aus öffentlichen

Mitteln gefördert

werden, sowie Bauführungen kleinerer Art . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,60 e

b) Bodenentnahmen, Sprengungen oder Grabungen geringeren Ausmaßes für

privaten Bedarf . 23,10 e

c) Errichtung von Zeltlagern oder Aufstellen von Wohnwagen für mehr als

eine Nächtigung

außerhalb von Gehöften, Ortschaften oder hiefür genehmigten Plätzen . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . 11,60 e

d) alle anderen Ausnahmebewilligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463,30 e

67. Bewilligung für die Vornahme von Ankündigungen . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81,10 e

68. Verlängerung einer Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

11,60 e

69. Ausnahmebewilligung nach Einleitung des Verfahrens zur

Unterschutzstellung (§ 14 NSchG)

a) in Landschaftsschutzgebieten wie unter Tarifpost 65

b) in Naturschutzgebieten wie unter Tarifpost 66

70. Ausnahmebewilligung zur Verwendung von Geländefahrzeugen . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,30 e

242 LGBl., Stück 22, Nr. 50, ausgegeben am 1. Juli 2010

71. Ausnahmebewilligung für die Organisation und Durchführung von

Sportveranstaltungen

mit Geländefahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

81,10 e

72. Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung für Geländefahrzeuge . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,30 e

VIII. Grundverkehr

73. a) Zustimmung der Grundverkehrskommission zur Übertragung des Eigentums

oder Einräumung des Fruchtnießungsrechtes an Grundstücken sowie zur

Einräumung

des Rechtes zur Bauführung auf fremdem Grund bei einer vereinbarten

Gegenleistung

bis 1.816 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

34,70 e

von 1.817 e bis 7.267 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,40 e

von 7.268 e bis 14.534 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,20 e

von 14.535 e bis 29.069 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139,00 e

von 29.070 e bis 50.871 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173,70 e

von 50.872 e bis 72.673 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208,50 e

von 72.674 e bis 109.009 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312,60 e

von 109.010 e bis 218.018 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416,90 e

von 218.019 e bis 508.710 e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695,20 e

über 508.710 e. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.042,30 e

Für die Zustimmung der Grundverkehrskommission zu Rechtsgeschäften, die

keine

oder eine schwer bestimmbare Gegenleistung beinhalten, ist der Einheitswert

für die

obigen Tarifsätze maßgebend.

b) Für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwischen Ehegatten, eingetragenen

Partnern/

eingetragenen Partnerinnen und Verwandten bzw. verschwägerten Personen bis

zum

zweiten Grad 1/3 der Tarifpost 73 lit. a

74. a) Ausnahmefeststellungsbescheide nach dem GVG 50 % der Tarifpost 73

lit. a

b) Zustimmung der Grundverkehrskommission nach § 28 GVG 200 % der Tarifpost

73 lit. a

höchstens aber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.158,00 e

IX. Elektrizitätswesen

75. Energierechtliche Bewilligung für die Errichtung, Inbetriebnahme,

Änderung

oder Erweiterung einer elektrischen Anlage, je Bewilligung . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,70 e

76. a) Bewilligung der Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer

elektrischen Anlage . . . . 34,70 e

b) Einräumung von Zwangsrechten für die Errichtung einer elektrischen

Anlage . . . . . . . . . . . . . 69,40 e

77. a) Verleihung einer Konzession für den Betrieb eines

Elektrizitätsversorgungsunternehmens . . . 1.158,00 e

b) Erteilung einer sonstigen Bewilligung oder Genehmigung . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405,30 e

c) Änderung der Konzessionsgebietsgrenzen eines

Elektroversorgungsunternehmens . . . . . . . . 25,60 e

X. Straßenpolizei

78. Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug mit größeren

als den zulässigen Gewichten

I. für eine einmalige Straßenbenützung (Hinfahrt und allfällige Rückfahrt)

je Fahrzeug . . . . . . . 23,10 e

II. für eine mehrmalige Straßenbenützung je Fahrzeug für die Dauer eines

Jahres . . . . . . . . . . . . 69,40 e

9 LGBl., Stück 22, Nr. 50, ausgegeben am 1. Juli 2010 243

79. a) Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder Verboten für eine

einmalige Straßenbenützung (Hinfahrt und allfällige Rückfahrt) für jedes

Fahrzeug . . . . . . . . 34,70 e

b) für eine mehrmalige Straßenbenützung je Fahrzeug für die Dauer eines

Jahres . . . . . . . . . . . . 139,00 e

c) Bewilligung von Ausnahmen von Beschränkungen für das Halten und Parken

in Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs. 2 bzw. Abs. 4 StVO für jedes Fahrzeug,

sofern für die

Erteilung der Bewilligung nicht bereits eine Abgabe gemäß TP 39 lit. b der

Gemeinde-

Verwaltungsabgabenverordnung 1995 entrichtet wurde . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,80 e

80. Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen

I. mit Kraftfahrzeugen

1. mit Geschwindigkeitswettbewerb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,40 e

2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,30 e

II. ohne Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

17,40 e

81. Bewilligung der Benützung von Fahrrädern durch Kinder unter 12 Jahren

a) ohne Ablegung einer freiwilligen Fahrradprüfung . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,60 e

b) nach Ablegung einer freiwilligen Fahrradprüfung . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei

82. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,70 e

83. Bewilligung von Lautsprecherwerbungen auf Straßen für jeden Tonwagen

oder für jede Lautsprecheranlage

a) für eine Zeitdauer bis zu sieben Tagen . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46,30 e

b) für längerfristige Bewilligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162,10

e

84. Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und

Ankündigungen

an Straßen außerhalb von Ortsgebieten je Werbung und Ankündigung . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . 69,40 e

85. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,00 e

86. Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf

die Straße . . . . . . . . 17,40 e

XI. Verschiedenes

87. Bewilligung zur Führung des Landeswappens . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 694,90 e

88. Bewilligung zur Verwendung des Landeswappens in Einzelfällen . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,40 e

89. a) Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten als

Totalisateur . . . . . . . . . . . . . . . . 347,40 e

b) Bewilligung eines Geschäftsführers für den Totalisateurbetrieb . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,20 e

c) Bewilligung eines weiteren Standortes für den Totalisateurbetrieb je

Standort . . . . . . . . . . . . . 115,80 e

90. a) Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten

(Buchmacherbewilligung) . . . . . . . 347,40 e

b) Bewilligung eines Geschäftsführers für den Buchmacherbetrieb . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,20 e

c) Bewilligung eines weiteren Standortes für den Buchmacherbetrieb je

Standort . . . . . . . . . . . . 115,80 e

91. Ausstellung eines Zeugnisses über die Tauglichkeit eines Baustoffes,

eines Bauteiles,

einer Bauweise oder eines bauchemischen Mittels (Zulassungsbescheinigung) .

. . . . . . . . . . . . . . 162,10 e

92. Genehmigung nach dem Steiermärkischen Gasgesetz . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,60 e

93. Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten

frei lebender Tiere

und Pflanzen, Ausstellung einer Bescheinigung über den Erwerb vor

Anwendbarkeit

des Übereinkommens bzw. über Züchtung oder künstliche Vermehrung . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . 17,40 e

94. Gesamtbescheid mit Genehmigungskonzentration

gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.357,00 e