# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2010, mit der die Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005 geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2010, mit der die Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005 geändert wird

Auf Grund des § 30 in Verbindung mit den §§ 23 bis 29 des Steiermärkischen Landwirtschaftskammer-gesetzes, LGBl. Nr. 14/1970, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, wird verordnet:

Die Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005, LGBl. Nr. 90/2005, wird wie folgt geändert:

„(2) Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme für die Wahl der Landes- und der Bezirkskammerräte. Das Wahlrecht für die Landes- und Bezirkskammerräte besteht in jener Gemeinde, in der die die Kammerzugehörigkeit begründenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend liegen oder die die Kammerzugehörigkeit begründende Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird. Kommen danach mehrere Gemeinden in Betracht, dann ist der Kammerzugehörige aufzufordern, jene Gemeinde zu bezeichnen, in der sein Wahlrecht bestehen soll.“

4. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Wahlberechtigten sind von den Gemeinden, in denen die die Kammerzugehörigkeit begründenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend liegen oder die die Kammerzugehörigkeit begründende Tätigkeit ausgeübt wird, in Wählerverzeichnisse einzutragen. Kommen danach mehrere Gemeinden in Betracht, dann ist der Kammerzugehörige aufzufordern, jene Gemeinde zu bezeichnen, in der sein Wahlrecht bestehen soll. Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden spätestens am 28. Tag nach der Wahlausschreibung anzulegen. Die Landwirtschaftskammer hat die Gemeinden bei der Anlage der Wählerverzeichnisse zu unterstützen. Insbesondere hat sie unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Austria und sonstiger Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts für jede Gemeinde eine Liste der dort befindlichen Betriebe und eine vorläufige Liste der Wahlberechtigten (Name und Anschrift) zu erstellen. Die Listen sind spätestens am Stichtag an die betreffenden Gemeinden zu übermitteln.“