# Gesetz vom 15. Juni 2010, mit dem die Gemeindewahlordnung 2009 – GWO geändert wird

Gesetz vom 15. Juni 2010, mit dem die Gemeindewahlordnung 2009 – GWO geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Die Gemeindewahlordnung 2009, LGBl. Nr. 59/2009, wird wie folgt geändert:

„(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an die Landeswahlleiterin/den Landeswahlleiter, für die Bildung der Bezirkswahlbehörden, der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie der besonderen Wahlbehörden an die Bezirkswahlleiterin/den Bezirkswahlleiter zu richten.“

„(4) Hat eine Partei gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie sich an der Wahl (§ 42) beteiligen will, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Die solcher Art entsandten Vertrauenspersonen verlieren ihr Recht auf Teilnahme an den Sitzungen, wenn ihre Partei einen Wahlvorschlag nicht einbringt (§ 42) oder der eingebrachte Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wird (§ 49). Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 3, der §§ 13, 15, 16 Abs. 1, 2 und 5, des § 17 Abs. 2 und der §§ 20 und 21 sinngemäß Anwendung.

(5) Die Namen sämtlicher Mitglieder und der Vertrauenspersonen der Landeswahlbehörde sind an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung, die Namen sämtlicher Mitglieder und der Vertrauenspersonen der Bezirkswahlbehörden an der Amtstafel der betreffenden Bezirksverwaltungsbehörde und die Namen sämtlicher Mitglieder und der Vertrauenspersonen der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie der besonderen Wahlbehörden an der Amtstafel des Gemeindeamtes kundzumachen.“

7. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Wahlbehörden, ausgenommen die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden, sind beschlussfähig, wenn die Vorsitzende/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin, ihr/sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 16 Abs. 3 bestellten Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind.“

„(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das WählerInnenverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften anfertigen oder gegen Kostenersatz nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Kopien oder EDV?Ausdrucke herstellen lassen. Eine Weitergabe dieser Daten auf Datenträgern ist nicht zulässig.“

„(1) Die Gemeinden haben den Parteien, die sich an der Wahl beteiligen wollen, über Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des WählerInnenverzeichnisses Kopien oder EDV?Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Unter denselben Voraussetzungen ist auch eine elektronische Übermittlung des WählerInnenverzeichnisses im PDF-Format an eine Partei zulässig. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist untersagt.“

„(1) Eine Wahlkarte darf nur über Antrag ausgestellt werden. Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der die wahlberechtigte Person in das WählerInnenverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, mündlich zu beantragen. Die Wahlkarte ist der Antragstellerin/dem Antragsteller im Postweg zu übermitteln; im Fall der mündlichen Beantragung darf die Wahlkarte der Antragstellerin/dem Antragsteller bzw. einer von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigten Person auch persönlich im Gemeindeamt ausgefolgt werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde oder falls die Wahlinformation gemäß § 35 Abs. 3 eine Zahlenkombination enthält, durch Anführung derselben, glaubhaft gemacht werden.“

„(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung der Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates, eine Bewerberliste und ein Wahlkuvert gemäß § 59 Abs. 1 der Antragstellerin/dem Antragsteller auszufolgen oder zuzustellen. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.“

„(6) Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 42 Abs. 3 Z. 1 bis 3), abgesehen von Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die die Drucklegung der amtlichen Stimmzettel, die Herstellung von Stimmzettel-Schablonen (§ 71 Abs. 1) und von Wahlkarten (§ 39 Abs. 3 erster Satz) veranlasst. Vor Drucklegung hat die Bezirkswahlbehörde eine Ausfertigung der kundgemachten Parteilisten (Bewerberlisten) der Landeswahlbehörde zu übermitteln.“

23. § 50 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Gemeindewahlbehörden haben zugleich mit der Errichtung der besonderen Wahlsprengel (§ 5 Abs. 4) auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden (§ 10) benötigt werden.“

„(5) In jeder Wahlzelle sind außerdem die von der Gemeindewahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Gemeindewahlvorschläge einschließlich der Bewerberlisten an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.“

26. § 55 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Hierzu hat die wählende Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat; anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität der wählenden Person hervorzugehen.

(3) Die Wahlkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie spätestens bis Schließen des letzten Wahllokals am Wahltag beim Gemeindeamt einlangt. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde zu tragen.“

„(1) Für die Wahl sind einheitliche, gummierte und undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.“

„(1) Die wählende Person kann auch in den auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum den Namen einer wahlwerbenden Person der von ihr gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Person der gewählten Parteiliste die wählende Person bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familien- oder Nachnamen der wahlwerbenden Person oder bei wahlwerbenden Personen derselben Parteiliste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zum Beispiel Angabe der Reihungsziffern in der Parteiliste, des Vornamens, des Geburtsjahres oder des Berufes) enthält.“

36. § 76 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag zu prüfen, ob die bis zum Schließen des letzten Wahllokals brieflich eingelangten Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind. Zu diesem Zweck ist festzustellen, ob

„(4) Gemeinden, die gemäß § 89 einen Migrantinnen- und Migrantenbeirat einzurichten haben oder durch Beschluss des Gemeinderates einen solchen einrichten wollen, haben die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates gleichzeitig mit der Wahlausschreibung zur Gemeinderatswahl gemäß § 4 kundzumachen. Diese Kundmachung hat folgende zusätzliche Bestimmungen zu enthalten:

„(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.“