# Gesetz vom 6. Juli 2010, mit dem das Steiermärkische Seniorinnen- und Seniorengesetz geändert wird

Gesetz vom 6. Juli 2010, mit dem das Steiermärkische Seniorinnen- und Seniorengesetz geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Seniorinnen- und Seniorengesetz, LGBl. Nr. 9/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 4 lautet:

„§ 4

Allgemeine Seniorinnen- und Seniorenförderung

(1) Das Land verpflichtet sich, Seniorinnen- und Seniorenorganisationen für die Beratung, Information und Betreuung von Seniorinnen und Senioren jährliche Förderungen zu gewähren.

(2) Seniorinnen- und Seniorenorganisationen haben bis spätestens 31. März des Jahres, für das die Förderung gewährt werden soll, um Förderung anzusuchen.

(3) Die Mittel der allgemeinen Seniorinnen- und Seniorenförderung betragen jährlich e 0,55 für jede durch die letzte Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung ausgewiesene Person in der Steiermark, die das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Der gemäß Abs. 3 ermittelte Betrag ist wie folgt aufzuteilen: