# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Oktober 2010, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Oktober 2010, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, wird mit Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung verordnet:

Die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei den im Namen des Landes auszustellenden Urkunden hat die Fertigungsklausel zu lauten: „Für das Land Steiermark“.“

2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

„§ 18a

Inkrafttreten von Novellen

Die Änderung des § 14 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 88/2010 tritt mit 20. Oktober 2010 in Kraft.“

Landeshauptmann:

Voves