# Gesetz vom 14. Dezember 2010, mit dem das Steiermärkische Tierzuchtgesetz 2009 geändert wird

Gesetz vom 14. Dezember 2010, mit dem das Steiermärkische Tierzuchtgesetz 2009 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Tierzuchtgesetz 2009, LGBl. Nr. 35/2009, wird wie folgt geändert:

(1) Die Behörde ist auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates verpflichtet:

(2) Kann einem Ersuchen gemäß Abs. 1 nicht oder nicht vollständig entsprochen werden, hat die Behörde der ersuchenden Behörde die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen.

(3) Die Behörde kann an jede zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates begründete Ersuchen im Sinn des Abs. 1 richten. Die von dieser in Erledigung des Ersuchens übermittelten Informationen, Schriftstücke und Mitteilungen dürfen nur im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert worden sind.

(4) Die Behörde kann der Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates, die für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften zuständig ist, von Amts wegen alle zweckdienlichen Sachverhalte, Vorgänge und Umstände mitteilen.

(5) Die Behörde hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf deren begründetes Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen über Verstöße oder den Verdacht von Verstößen gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften, die von besonderem Interesse für die Europäische Union sind, mitzuteilen.

(6) Die Behörde hat die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu erhalten. Solange es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können nicht mehr aktuelle Daten unter Anbringung einer entsprechenden Anmerkung veröffentlicht bleiben. Die Adresse der Internetseite ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben. Die Veröffentlichung hat die in Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I. und Anhang III der Entscheidung 2009/712/EG vorgesehenen Angaben und einen Hinweis auf die für die Anerkennung zuständige Behörde sowie zusätzlich je Rasse die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches zu enthalten. Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen; der Titel der Veröffentlichung ist zusätzlich in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können auch weitere Angaben zusätzlich in englischer Sprache gemacht werden.

(7) Die Behörde kann sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere für eine gemeinsame Veröffentlichung durch mehrere Bundesländer im Internet – zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 6 eines Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen.“

41.Verordnung 504/2008/EG: Verordnung 504/2008/EG der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung

„§ 34

Inkrafttreten von Novellen

Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses zu § 23, § 24, § 30 und § 34, des § 2 Z. 21 lit. b), des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 2, des § 5 Abs. 1 Z. 2, 3 und 4, des § 10 Abs. 2, des § 11 Abs. 4, des § 12 Abs. 1, des § 13 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 Z. 1 lit. a) und Z. 2, des § 14 Abs. 3, des § 15 Abs. 1 Z. 2 lit. a), Z. 4 und Abs. 2, des § 16 Abs. 4, des § 18 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2, des § 19 Abs. 4, der Überschriften der §§ 24 und 30, des § 23, des § 27 Abs. 2, des § 28 und des § 30 Abs. 2 sowie die Einfügung des § 4 Abs. 1 Z. 17, des § 28 Z. 38 bis 41, des § 30 Abs. 1 Z. 23 und des § 30 Abs. 2 Z. 18 und 19 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Februar 2011, in Kraft.“

LandeshauptmannLandesrat

VovesSeitinger