# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Februar 2011 über die Erklärung von Gebieten des Leibnitzer Feldes zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 34

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Februar 2011 über die Erklärung von Gebieten des Leibnitzer Feldes zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 34

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

Im Bereich der Murauen im Leibnitzer Feld wird ein in den Gemeinden Gralla, Wagna, Obervogau, Gabersdorf, Ragnitz sowie Lebring–St. Margarethen, politischer Bezirk Leibnitz, gelegenes Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 34 (Murauen im Leibnitzer Feld)“ bezeichnet.

§ 2

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1)Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage A) in Form eines Plans im Maßstab 1:65.000.

(2)Der Plan wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht.

Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

§ 3

Schutzzweck

(1)Diese Verordnung dient der Erhaltung der Eigenart und des Gepräges des landschaftlichen Charakters sowie der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente in dem im § 1 festgelegten Gebiet.

(2)Geschützt werden insbesondere:

–große zusammenhängende, unverbaute Flächen, insbesondere naturnahe,

artenreiche Laubwaldflächen;

–kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit standortgemäßen

Flurgehölzen;

–Biotopverbundstrecken für Tiere entlang der Mur;

–naturnahe, strukturreiche Kleingewässer, besonders Altwässer;

–Altarme und Altarmreste;

–Lebensräume und Rückzuggebiete für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten;

–Reste von naturnahen Stillgewässern.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. März 2011, in Kraft.

§ 5

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des Leibnitzer Feldes zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 86/1981, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves