# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. März 2011, mit der die Verordnung über die Erklärung des „Putterer Sees mit seiner Umgebung“ zum Naturschutzgebiet Nr. XX geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. März 2011, mit der die Verordnung über die Erklärung des „Putterer Sees mit seiner Umgebung“ zum Naturschutzgebiet Nr. XX geändert wird

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:

Die Verordnung über die Erklärung des Putterer Sees mit seiner Umgebung zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 62/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für rechtmäßig bestehende Bauten gelten für eingeschossige Zu- und Umbauten die Freilandbestimmungen des § 33 (5) des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010.“

2. Dem § 7 wird folgender § 8 angefügt:

„§ 8

Inkrafttreten von Novellen

Die Einfügung des § 4 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 28/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. April 2011, in Kraft.“

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves