# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. März 2011 über Zusatzleistungen in Landeskrankenanstalten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. März 2011 über Zusatzleistungen in Landeskrankenanstalten

Auf Grund des § 35 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 2 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird verordnet:

§ 1

Zusatzleistungen, Tarife

(1) Für medizinische Zusatzleistungen, die

– über ausdrückliches Verlangen der Patientin oder des Patienten erbracht werden, und zwar im Zusammenhang mit einem stationären Krankenanstaltenaufenthalt, der durch LKF-Gebührenersätze vom Gesundheitsfonds Steiermark bzw. durch allgemeine Pflegegebührenersätze von den Trägern der Sozialversicherung abgedeckt wird,

– und für welche kein Anspruch auf Sachleistungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger besteht,

ist einmalig eine Zahlung zu entrichten.

(2) Für die Zuzahlung sind nachstehende Tarifpositionen zu verrechnen:

§ 2

Besondere Tarifbestimmungen

Für die unter § 1 Abs. 2 Z. 23 lit. b) angeführten Tarifpositionen gilt die

folgende besondere Tarifbestimmung:

Die Kosten für erforderliche Implantate sind in diesen Leistungen nicht enthalten. Diese werden zum Einstandspreis plus einem Neuntel des Einstandspreises gesondert in Rechnung gestellt.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.

§ 4

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Zusatzleistungen in Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 48/2010, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves