# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. März 2011, mit der bautechnische Anforderungen festgelegt werden (Steiermärkische Bautechnikverordnung 2011 – StBTV 2011)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. März 2011, mit der bautechnische Anforderungen festgelegt werden (Steiermärkische Bautechnikverordnung 2011 – StBTV 2011)

Auf Grund des § 82 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, wird verordnet:

§ 1

OIB-Richtlinien

(1) Den im 1. Teil des II. Hauptstückes des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende OIB-Richtlinien, jeweils Ausgabe April 2007 (Anlagen), soweit diese unter Berücksichtigung des Abs. 3 anzuwenden sind, eingehalten werden:

(2) Punkt 5 der OIB-Richtlinie 6 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile) gilt auch für Zubauten.

(3) Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinien gemäß Abs. 1 sind nicht anzuwenden:

(4) Die Anlagen (OIB-Richtlinien gemäß Abs. 1), weiters die ebenfalls vom OIB herausgegebenen zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke, Ausgabe Oktober 2007, und Begriffsbestimmungen, Ausgabe April 2007, auf die jeweils in den OIB-Richtlinien verwiesen wird, sowie der OIB-Berechnungsleitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“, Ausgabe April 2007, auf den in der OIB-Richtlinie 6 verwiesen wird, werden durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden bei der für die Angelegenheiten der Bautechnik zuständigen Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung genommen werden.

§ 2

Gemeinschaftsrecht

(1) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65, umgesetzt.

(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2010/516/A).

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.

§ 4

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische

Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung, LGBl. Nr. 61/2008, außer

Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves