# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. April 2011, mit der die Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. April 2011, mit der die Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe geändert wird

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007, wird verordnet:

Die Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe, LGBl. Nr. 35/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Verbreitungsgebiet der ARZ umfasst folgende politische Bezirke und Gemeinden:

Bezirk Radkersburg;

Bezirk Feldbach: die Gemeinden Aug-Radisch, Bad Gleichenberg, Bairisch Kölldorf, Breitenfeld an der Rittschein, Fehring, Feldbach, Frutten-Gießelsdorf, Gnas, Gossendorf, Grabersdorf, Hatzendorf, Hohenbrugg-Weinberg, Jagerberg, Johnsdorf-Brunn, Kapfenstein, Kornberg bei Riegersburg, Krusdorf, Leitersdorf im Raabtal, Lödersdorf, Maierdorf, Merkendorf, Mühldorf bei Feldbach, Pertlstein, Poppendorf, Raabau, Raning, Riegersburg, St. Anna am Aigen, Stainz bei Straden, Trautmannsdorf in Oststeiermark, Unterauersbach und Unterlamm;

Bezirk Fürstenfeld: die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld, Fürstenfeld, Großwilfersdorf, Ilz, Loipersdorf bei Fürstenfeld, Söchau, Stein und Übersbach;

Bezirk Leibnitz: die Gemeinden Arnfels, Berghausen, Ehrenhausen, Eichberg-Trautenburg, Gamlitz, Glanz, Großklein, Heimschuh, Kaindorf an der Sulm, Kitzeck, Leibnitz, Leutschach, Pisdorf, Ratsch, Retznei, St. Andrä-Höch, St. Johann im Saggautal, St. Nikolai im Sausal, Schloßberg, Seggauberg, Spielfeld, Sulztal, Tillmitsch und Wagna.“

2. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird der Befall der Wirtspflanzen durch Untersuchungen gemäß Abs. 1 labortechnisch bestätigt, so hat die Landesregierung die Rodung aller Symptom-tragenden Pflanzen anzuordnen. Sind in einem Weingarten oder einer Vermehrungsfläche mehr als 20 % Symptom-tragende Pflanzen vorhanden, ist von der Landesregierung die Rodung der gesamten Anlage oder von Anlagenteilen im erforderlichen Ausmaß anzuordnen.“

3. § 8 lautet:

„§ 8

Befalls- und Sicherheitszonen

(1) Wenn der Befall von Wirtspflanzen mit GFD festgestellt wird, legt die Landesregierung zum Schutz der benachbarten Gebiete eine Befallszone mit einem Radius von etwa 1 km sowie eine Sicherheitszone von etwa 5 km um den Fundort fest. Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone hat unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten sowie der Gemeinde- und Katastralgemeindegrenzen zu erfolgen.

(2) Die Landesregierung hebt die Befalls- und Sicherheitszone auf, wenn mindestens zwei Vegetationsperioden nach der letzten Feststellung von GFD kein Befall mehr nachgewiesen wurde.

(3) Die betroffenen Gemeinden sind von der Landesregierung von der Abgrenzung und der Aufhebung der Befalls- und Sicherheitszone zu informieren. Die Gemeinden haben die Abgrenzung und die Aufhebung der Befalls- und Sicherheitszone durch Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen.

(4) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Tieschen erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:80.000 (Anlage A) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:20.000 (Anlage B).

(5) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Glanz erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:70.000 (Anlage C) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:12.000 (Anlage D).

(6) Die Pläne werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

„§ 12a

Inkrafttreten von Novellen

Die Änderung des § 4 Abs. 2, des § 7 Abs. 2, des § 8, der Überschriften der §§ 9 und 11, des § 9 Abs. 3 letzter Satz und die Einfügung der Anlagen A, B, C und D durch die Novelle LGBl. Nr. 39/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Mai 2011, in Kraft.“

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves