# Gesetz vom 12. April 2011, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 1999 – KALG geändert wird (KALG-Novelle 2011)

Gesetz vom 12. April 2011, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 1999 – KALG geändert wird (KALG-Novelle 2011)

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bedarf ist zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung unter Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot zu beurteilen

1.bei bettenführenden Krankenanstalten im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen nach folgenden Kriterien:

1.1.Für Krankenanstalten, die über den Gesundheitsfonds Steiermark abgerechnet werden, ist ein Bedarf gegeben, wenn die Errichtung dem jeweiligen mit dem Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) abgestimmten Landeskrankenanstaltenplan entspricht.

1.2. Für sonstige bettenführende Krankenanstalten ist ein Bedarf gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des jeweiligen RSG eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen werden kann hinsichtlich

„(22) Die Änderung des § 3 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2011 tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag, das ist der 11. Juni 2011, in Kraft. Mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 44/2011 tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Feststellung des Bedarfs an Krankenanstalten, LGBl. Nr. 20/2011, außer Kraft. Verfahren, die vor dem 1. März 2011 anhängig waren, sind nach der bis dahin

geltenden Rechtslage fortzuführen.“

LandeshauptmannLandesrätin

VovesEdlinger-Ploder