# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 2011, mit der die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 2011, mit der die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes geändert wird

Auf Grund des § 61 des Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes 2000, LGBl. Nr. 24/2000, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, LGBl. Nr. 35/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2008, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt

Schutz der Bediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

(zu § 2 Abs. 1 Z. 3, §§ 26 bis 29 St. BSG)

§1Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische

Arbeitsstoffe (VbA)

2. Abschnitt

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (zu § 5 St. BSG)

§ 2Allgemeine Bestimmungen

§ 3Inhalt

§ 4Festlegung von Schutzmaßnahmen für Dienststellen mit bis zu

zehn Bediensteten

§ 5Überprüfung und Anpassung

§ 6Zuständige Personen

3. Abschnitt

Sicherheitsvertrauenspersonen (zu § 9 St. BSG)

§7Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

§8Dienststellen mit mehreren Arbeitsstätten

§ 9Auswahl und Qualifikation

§10Wirkungsbereich

§11Frist für die Bestellung

§ 12Nachbesetzung

4. Abschnitt

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (zu § 16 St. BSG)

§13Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Sicherheits- und

Gesundheitsschutz- Kennzeichnung (KennV)

§14Verbot von Ausnahmen

§15Verhältnis zu anderen Kennzeichnungsbestimmungen

5. Abschnitt

Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor

Gefahren durch

den elektrischen Strom (zu den §§ 16 bis 18 St. BSG)

§16Anwendung von Bestimmungen der Elektroschutzverordnung 2003

6. Abschnitt

Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen (zu den §§

17 bis 24 St. BSG)

§17Anwendung von Bestimmungen der Verordnung, mit der

7. Abschnitt

Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen

Arbeitsstellen

(zu den §§ 19 bis 24 St. BSG)

§18Anwendung von Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung

(Bauarbeiterschutzverordnung – BauV)

8. Abschnitt

Schutz der Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (zu den §§ 25

bis 33 St. BSG)

§19Anwendung von Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung

8a. Abschnitt

Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (zu den § 2 Abs.

1 Z. 6, §§ 26 bis 32 St. BSG)

§?19aAnwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige

Atmosphären

9. Abschnitt

Grenzwerte für Arbeitsstoffe und krebserzeugende Arbeitsstoffe (zu § 31 St.

BSG)

§20Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Grenzwerte für

Arbeitsstoffe und über Krebs erzeugende Arbeitsstoffe (GKV 2007)

§21Einsatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen

9a. Abschnitt

Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (zu

den §§ 37 und 38 St. BSG)

§?21aAnwendung von Bestimmungen der Verordnung Lärm und Vibrationen

(VOLV)

9b. Abschnitt

Schutz der Bediensteten gegen Gefährdung durch optische Strahlung (zu § 38

St. BSG)

§?21bAnwendung von Bestimmungen der Verordnung optische Strahlungen

(Verordnung optische Strahlung – VOPST)

§?21cVerbot von Ausnahmen

10. Abschnitt

Schutz der Bediensteten bei Bildschirmarbeit (zu den §§ 39 und 40 St. BSG)

§22Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der

Arbeitnehmer/innen

bei der Bildschirmarbeit

§23Durchführung der Untersuchungen

§24Abweichungen

11. Abschnitt

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (zu den §§ 42 bis 46 St. BSG)

§25Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die

Gesundheitsüberwachung

am Arbeitsplatz (VGÜ)

12. Abschnitt

Einsatzzeit der Präventivdienste und wiederkehrende Begehungen (zu den §§

42 bis 46 St. BSG)

§26Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu

Gefahrenklassen

§27Mindesteinsatzzeit der Präventivdienste

13. Abschnitt

Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung

§28Verweise

§29EU-Recht

§30Übergangsbestimmungen zu Arbeitsstätten

§31Inkrafttreten

§?31aInkrafttreten von Novellen

§32Außerkrafttreten“

§ 18

Anwendung von Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV)

Die Hauptstücke I bis V der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

„9b. Abschnitt

Schutz der Bediensteten gegen Gefährdung durch optische Strahlung (zu § 38 St. BSG)

§ 21b

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung optische Strahlungen (Verordnung optische Strahlung – VOPST)

Die §§ 1 bis 10 sowie die Anhänge A und B der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

„(3) Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse II zugeordnet:

5.Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV), BGBl. Nr. 340/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2011;

6.Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/Innen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010;“

„(3) Verweise in der gemäß § 21b als Landesrecht geltenden Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 221/2010.“

„(6b) Durch Abschnitt 9b wird die Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung), ABl. Nr. L. 114 vom 27.04.2006 S. 38, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21. 11. 2008, S. 1, umgesetzt.“

12.Dem § 31a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, der Überschrift zu § 4, des

9b. Abschnittes, des § 28 Abs. 3 sowie des § 29 Abs. 6b, die Änderung des 7. Abschnittes, des § 26 Abs. 3, des § 28 Abs. 1 Z. 4 bis 6, 9 und 10 sowie der Überschrift zu § 29 sowie der Entfall des § 26 Abs. 2 Z. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 48/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2011, in Kraft.“

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves