# Gesetz vom 27. April 2011, mit dem das Steiermärkische Parteienförderungsgesetz geändert wird

Gesetz vom 27. April 2011, mit dem das Steiermärkische Parteienförderungsgesetz geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Jahresbetrag der Parteienförderung beträgt insgesamt 5,779.853 Euro und umfasst einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag.“

„(1) Der Jahresbetrag des Kostenzuschusses beträgt insgesamt 4,907.101 Euro und ist gemäß § 4 Abs. 4 wertgesichert.“

5. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Jahresbetrag des Kostenzuschusses beträgt 3,603.151 Euro und ist gemäß § 4 Abs. 4 wertge

sichert.“

„Aussetzung der Valorisierung

§ 21

§ 4 Abs. 4 findet im Jahr 2011 keine Anwendung.“